[zurück] [Inhaltsverzeichnis]

Anhang

 

I.                   Passamnestie 2000 – Erklärung

 

Initiative für ein passunabhängiges Recht auf Rechte

(...)

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“

(Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Artikel 1)

Menschenrecht und Menschenwürde, Gleichheit und Gleichwertigkeit sind nicht nur wohlklingende Worte, sondern sie erfordern Handlungen. Wenn Menschen nicht demnach behandelt werden - respektvoll, gerecht und gleichwertig - rührt das an ihren Lebensnerv. Viele erleben sich jahrelang als Menschen dritter oder vierter Klasse. Angst, Ohnmacht, Scham, bis hin zur psychischen Erkrankung sind die Folgen. Wir wollen das nicht länger hinnehmen und möchten uns zusammentun mit religiösen und säkularen Gruppen, um ein Bündnis zu schließen, das für die Überwindung nationalistischen Denkens und der Nationalstaatsgrenzen eintritt.  Als Schritte auf dem Weg zu einer menschlicheren Gesellschaft fordern wir deshalb:

 

1. Legalisierung des Aufenthalts in Deutschland lebender Ausländerinnen und Ausländer

 

Menschen ohne ´legalen´ Aufenthalt, worunter auch Duldung (Aussetzung der Abschiebung), Grenzübertrittsbescheinigungen und in gewissem Maß die Aufenthaltsgestattung (zur Durchführung des Asylverfahrens) zu rechnen sind, werden grundlegende Rechts entzogen, die ihnen als Personen zukommen. So wird ihnen eine menschenwürdige Gestaltung ihres Lebens verweigert. Dieser Zustand erstreckt sich häufig über Jahre und führt zu Perspektivlosigkeit, menschlicher und materieller Verarmung bis zur psychischen und physischen Erkrankung. Insbesondere wird diesen Menschen das Recht auf Erwerbstätigkeit und damit die Möglichkeit zu einem freien und eigenverantwortlichen Leben vorenthalten.

Deutschland hat das Recht, das `die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte Arbeit zu verdienen` umfaßt, im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 1966 anerkannt. Damit wird in der Regel erst die Wahrnehmung anderer grundlegender Rechte möglich, etwa freigewähltes Wohnen, die Wahl des Lebensstandes, Teilnahme am kulturellen Leben, Gestaltung der Freizeit und Erholung, angemessene Erziehung der Kinder etc.

Im genannten Sozialpakt erkennt Deutschland das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit (Art. 9), auf "einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen"(Art. 11), das Recht "auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit (Art. 12), auf Bildung (Art.13), auf Teilnahme am kulturellen Leben (Art. 15)".

Durch das Verbot der Erwerbstätigkeit und den Zwang zu einem Leben deutlich unterhalb des Sozialhilfeniveaus wird Menschen ohne ´legalen´ Aufenthaltsstatus der größte Teil dieser Rechte vorenthalten und eine menschliche Entfaltung verwehrt.

Im Extremfall werden sie durch andere erpressbar, vom Staat kriminalisiert und in Haft genommen – nur wegen ihres Hierseins.

 

Frau G.H. wurde 1962 in Kroatien geboren und lebt seit 1966 in Deutschland. Ihre Eltern und Geschwister sind längst eingebürgert. Im Sinne des Strafrechts war sie nie straffällig, verstieß aber mehrmals gegen das Ausländergesetz und lebte längere Zeit ohne ´ausländerrechtliche Erfassung´. Diese wiederholte ´Illegalität´ führte zur Ausweisung und Abschiebeandrohung nach 29-jährigem Aufenthalt. Frau G.H. hat drei gescheiterte Beziehungen hinter sich – eine davon war eine Ehe aus der drei Kinder stammen. Sie wurde schwer mißhandelt, flüchtete in Frauenhäuser, war obdachlos, hatte keine Meldeadresse und ging nicht zur Ausländerbehörde.

 

Es muß eine grundsätzliche Regelung geschaffen werden, daß Menschen, die hier leben, einen Aufenthaltsstatus erhalten, der die Arbeitserlaubnis einschließt, wie auch den Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten, unabhängig vom ursprünglichen Einreisegrund, den bisherigen Aufenthaltsverfahren, der Aufenthaltsdauer, der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration.

Insbesondere muß denen eine Aufenthaltsgenehmigung gewährt werden, die aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden dürften, auch, wenn sie ihren Unterhalt nicht erarbeiten können, etwa weil sie krank oder behindert sind oder viele Kinder zu versorgen haben.

Auch Nichtdeutsche dürfen nicht diskriminiert werden, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen bestreiten können. Ihren Bedürfnissen muß ebenso wie denen aller anderen nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes Rechnung getragen werden.

Sogenannte Altfallregelungen würden wesentlich zu kurz greifen und neue, unzumutbare Härten nach sich ziehen. (Stichtagsregelungen, wirtschaftliche Unabhängigkeit, Unbescholtenheit, `rechtmäßiger `Aufenthalt, Besitz eines Nationalpasses)

 

2. Härtefallregelung ins Ausländergesetz

 

Gerechtigkeit ist stets die angemessene Behandlung des Einzelfalls. Gesetze sind dagegen generelle Regeln, die nicht jeder Situation gerecht werden können und deshalb nicht bedingungslos angewendet werden dürfen (Billigkeit, Epikie).Ein entsprechendes rechtliches Instrument ist allerdings hierfür nicht vorhanden. Die Bewegung des Kirchenasyls etwa ist eine Reaktion auf dieses Defizit.

Um der Situation von Menschen Rechnung tragen zu können, die aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden dürften, muß der § 30 AuslG geändert werden.

 

In Absatz 2 ist das Wort `rechtmäßig `zu streichen und er ist wie folgt zu fassen:

„Einer Ausländerin oder einem Ausländer, die/der sich im Bundesgebiet aufhält, soll aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn

-         die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebietes eine humanitäre Härte bedeuten würde;

-         soweit die Ausländerin/der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, sind die Dauer des Aufenthalts nicht als alleinige dringende humanitäre Gründe anzusehen.“

Abs. 5 sollte ersatzlos gestrichen werden

 

§ 55 AuslG ist durch eine Härtefallklausel wie folgt zu ergänzen:

 

-         „Ist die Durchsetzung der Rückkehrverpflichtung humanitär nicht vertretbar, ist zunächst zumindest eine Duldung zu erteilen. Zur Feststellung dieser Härtefälle sind Härtefallkommissionen einzurichten.“

 

Durch solche gesetzliche Bestimmungen erhalten Härtefallkommissionen eine rechtliche Grundlage und können Entscheidungen treffen, die im Einzelfall eine gerechte Lösung zulassen. Die bereits bestehenden Gremien sind keine extralegalen Einrichtungen mehr.

 

3. Nichtstaatliche Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen müssen als Asylgründe bzw. Gründe zur Aufenthaltsgewährung anerkannt werden.

Das geltende Asylrecht wurde vom Bundesverfassungsgericht im Mai 1996 als verfassungskonform bestätigt. Grundlage für diese Entscheidung war die Aussicht auf eine gesamteuropäische Regelung hinsichtlich der Schutzgewährung für Flüchtlinge. Die Genfer Flüchtlingskonvention bildet hier die völkerrechtliche Basis. Sie versteht in Artikel 1 A den Flüchtling als einen, der aus "begründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung" aus seinem Herkunftsland geflohen ist.Diese Bestimmung macht keinen Unterschied zwischen einer staatlichen und einer nichtstaatlichen Verfolgung. Im Unterschied dazu wird in Deutschland die Genfer Flüchtlingskonvention nur eingeschränkt angewandt. Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom September 1997 setzt der Anspruch auf politisches Asyl das Vorliegen einer staatlichen Verfolgung voraus. Flüchtlinge aus Afghanistan oder Somalia, wo keine staatliche Hoheitsgewalt vorliegen soll, können nach deutschem Recht keinen dauerhaften Schutz finden. Ihr Aufenthalt wird nur zeitweilig geduldet. Auch der Abschiebungsschutz gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention wird hierzulande eingeschränkt interpretiert und ebenfalls nur eine staatliche Gewalt als Ursache für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anerkannt. Diese Einschätzung, die sich häufig in den Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zeigt, ignoriert die tatsächliche Situation in den Herkunftsländern der Flüchtlinge. So können etwa Intellektuelle aus Algerien in der Regel nicht auf staatlichen Schutz vor den Morddrohungen islamistischer Fundamentalisten hoffen. Die EU-Ratspräsidentschaft sollte von der Bundesregierung dazu genutzt werden, den Schutz für Flüchtlinge aus Krisengebieten, wie Afghanistan, im Einklang mit den Vorstellungen des UNHCR einzufordern. Begonnen werden sollte dabei mit einer Anwendung deutschen Ausländerrechtes (¤ 51 Ausländergesetz in voller Übereinstimmung mit dem geltenden Völkerrecht (GFK)), wonach diese Flüchtlinge nämlich zumindest eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wie es z.B. in den Niederlanden oder Dänemark bereits praktiziert wird.Ismail, geb. 1979, kam 1994 als alleinstehender minderjähriger Flüchtling nach Berlin. Über den Vormund wurde die Anerkennung als politisch Verfolgter beantragt. Dieser Antrag nach Art. 16a Abs. 1 GG wurde abgelehnt. Aus der Begründung: "Politische Verfolgung ist generell nur vom Staat ausgehende oder zumindest ihm zuzurechnende Verfolgung. Somalia wird beherrscht von Räuberbanden, Clanchefs oder lokalen Allianzen. Es besteht keine Staatsregierung." Ismail wurde gleichwohl ein Abschiebeschutz zugesprochen und er erhielt endlich im Jahr 1998 eine Aufenthaltsbefugnis. Diese enthält aber folgenden Zusatz: Arbeitsaufnahme erlaubt, wenn Arbeitserlaubnis vom zuständigen Arbeitsamt erteilt worden ist. An dieser Auflage scheitert nun eine vernünftige Perspektivenplanung, denn Ismail kann zwar nicht abgeschoben werden, solange es keine somalische Staatsregierung gibt, aber eine Berufsausbildung darf er auch nicht machen.

 

4. Unbegleitete Minderjährige erhalten grundsätzlich eine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung.

Die Trennung von Eltern und Kindern ereignet sich in den meisten Kriegs-, Hunger- oder anderen Flüchtlingssituationen. Es ist kaum ein einschneidenderes Erlebnis für Kinder zu denken. Der Verlust der geliebten und wichtigsten Bezugspersonen, das jähe Ende der Geborgenheit und jeglichen normalen Lebens führt zu tiefgreifender Verunsicherung und Orientierungslosigkeit, zu Angstzuständen und Depression, meist verbunden mit verschiedenen psychischen und körperlichen Störungen, wie Alpträumen, Zurückgezogenheit, Aggression oder psychosomatischen Beschwerden. Verstärkt werden solche Folgen noch durch die mit dem Verlust der Eltern verbundenen traumatischen Erfahrungen, etwa das Erleiden von Kriegseinflüssen, manchmal sogar die Vernachlässigung und den Mißbrauch durch die eigenen Eltern. Kinder und heranwachsende Jugendliche sind nicht in der Lage, diesen Gefährdungen aus eigenem Vermögen zu begegnen. Sie bedürfen geeigneter Hilfe und Betreuung, die ihnen eine neue Geborgenheit vermitteln kann. Von ganz erheblicher Bedeutung dabei ist die Bewillkommnung der Kinder, daß sie das Gefühl haben können, angenommen und gewollt zu sein. Je mehr ein Kind dies erfährt, desto mehr wird sich von neuem eine fundamentale Hoffnung bilden, die die weitere Entwicklung begünstigt. Fühlt sich das Kind dagegen nicht angenommen, wird es unsicher und pessimistisch dem gegenüber, was die Zukunft bringt.Um dieser Situation Rechnung zu tragen und Flüchtlingskinder nicht von Anfang in die Unsicherheit eines aussichtslosen Asylverfahrens zu stürzen, muß alleinstehenden Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein asylunabhängiger Aufenthalt gewährt werden. Grundsätzlich sind kinderspezifische Fluchtursachen anzuerkennen, weil die Reduzierung asylrechtsrelevanter Gründe auf individuelle politische Verfolgung durch einen Staat vollkommen an der Situation der Kinder vorbeigeht. Da es unbegleiteten Minderjährigen erfahrungsgemäß schwerfällt, die Umstände ihre Flucht angemessen zu reflektieren und darzustellen, insbesondere wenn Traumatisierungen damit verbunden sind, ist es notwendig, das Asylverfahren auf ihre Situation auszurichten. Flüchtlingskindern muß der volle Schutz der Kinderkonvention gewährt werden. Das gilt - zum Teil im Gegensatz zur deutschen Praxis (Asylbewerberleistungsgesetz) - auch für die Leistungsgarantien, wie "das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit" (Art. 24), soziale Sicherheit (Art. 25), auf angemessenen Lebensstandard (Art. 27), auf Bildung (Art. 28), auf "Ruhe und Freizeit ..., auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung" (Art. 31).'Rückführungen' dürfen ausschließlich nach den Kriterien der Kinderkonvention stattfinden. Das beinhaltet, daß, ungeachtet bestehender 'Rückführungsabkommen', ab sofort keine Minderjährigen mehr zwangsweise abgeschoben werden.Minderjährige dürfen grundsätzlich nicht in Abschiebehaft genommen werden und nicht unter die 'Flughafen-' und 'Drittstaatenregelung' fallen.Als alleinstehende Minderjährige Eingereiste, sollen - auch wenn das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde - einen legalen Aufenthalt und eine Ausbildungserlaubnis erhalten. Dabei dürfen die Abhängigkeit von öffentlicher Hilfe oder eine inzwischen eingetretene Volljährigkeit kein Hinderungsgrund darstellen.Die Eltern der beiden angolanischen Geschwister Julieta (geb. 1984) und Bernardino (geb. 1987) verschwanden im Krieg. Mit den Jahren wurde ihr Dorf zunehmend von den Kriegswirren heimgesucht. Soldaten kamen und eine große Anzahl von ihnen kam dort um. Die Kinder wurden Zeugen blutiger Kämpfe und Massaker, in denen auch die Zivilbevölkerung nicht verschont blieb. All diese Erlebnisse hinterließen tiefe Spuren bei den Kindern. Als ihr Dorf schließlich auch von den in Zaire sich zuspitzenden Unruhen ergriffen wurde, entschied die katholische Gemeinde, die Kinder außer Landes zu bringen, da man fr ihre Sicherheit nicht mehr sorgen konnte. Die Geschwister gelangten per Flugzeug über Portugal zu Landsleuten nach Berlin. Seit April 1997 leben sie in einem katholischen Kinderheim und besuchen die Grundschule. "Julieta und Bernardino haben sich in ihrer neuen Umgebung gut eingelebt und zu ihren Betreuern Vertrauen geschlossen. Sie zeigen ein gutes Sozialverhalten und erwerben sehr lernbegierig erste Deutschkenntnisse". Sie erhalten noch einmal eine Chance für eine sichere Kindheit und gesunde Entwicklung. Die Vormünderin beantragt im Juni 1997 eine Aufenthaltsbefugnis bzw. Duldung für die Geschwister. Sowohl dieser Antrag, als auch der gegen die abschlägige Entscheidung erhobene Widerspruch werden von der Ausländerbehörde bzw. der Senatsverwaltung für Inneres abgelehnt, alle vorgetragenen humanitären Gründe pauschal zurückgewiesen. Nach dem Widerspruchsbescheid bedeute es "keine außergewöhnliche Härte und widerspricht auch nicht dem Kindeswohl, wenn sie - unter Beachtung der für die Rückführung Minderjähriger unter 16 Jahren getroffenen Regelungen - in die vertraute Umgebung ihres Heimatlandes Angola zurückkehren müssen". Die 'vertraute Umgebung' ist die eines vom Bürgerkrieg verwüsteten Landes, in dem die Unruhen gerade wieder aufflammen. Der Sorge für die Kinder entledigt man sich durch den Hinweis, daß der Caritasverband Berlin auch in Angola für die Kinder sorgen könne. Zur Zeit warten die 14jährige Julieta und der 11jährige Bernardino auf ihre Abschiebung.

 

5. Streichung sozialrechtlicher Sonderbehandlungen von Schutzsuchenden (Asylbewerberleistungsgesetz)

Artikel 1 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat und seine Behörden zur Wahrung und zum Schutz der Menschenwürde. In diesem Sinne ist auch das Bundessozialhilfegesetz erlassen worden, um es jedem in Deutschland lebenden Menschen zu ermöglichen, sein Leben in Würde zu führen. Mit der Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes verletzt das deutsche Rechtssystem in eklatanter Weise erstmals den Gleichheitsgrundsatz, indem es den Standard des Menschenwürdigen für eine bestimmte Gruppe (Asylbewerber) unter das Existenzminimum, unter die in der Bundesrepublik geltende Armutsgrenze, absenkt. Diese Menschen werden aus der allgemeinen sozialrechtlich abgesicherten Sozial- und Gesundheitsversorgung ausgegrenzt. Mit der Verweigerung bestimmter grundlegender gesundheitlicher Versorgungsleistungen infolge der Einschränkung auf das 'unabweisbar Notwendige' werden z.B. an AIDS erkrankte Asylbewerber unmittelbar und rechtlich sanktioniert dem sicheren Tod überlassen. Mit der Neufassung des Gesetzes 1997 werden Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge quasi zu Vogelfreien, da die kommunalen Sozialbehörden der gesetzlichen Regelung zufolge nach eigenem Ermessen über die Leistungserfüllung gegenüber dieser Zielgruppe entscheiden können. Das 'unabweisbar Notwendige' ist dabei nicht klar definiert. Das Asylbewerberleistungsgesetz ist seinem Grundsatz nach der juristisch kodifizierte, diskriminierende Versuch aus Gründen der Kostenersparnis und Abschreckung Menschenrechten zu brechen. Wir fordern seine Abschaffung!

 

6. Streichung der ausländerrechtlichen Sonderbehandlung von Staftätern

Die Wurzeln des Strafrechts und des Ausländerrechts liegen in den sozialethischen Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft. Als Strafrecht wird der Teil der Rechtsordnung bezeichnet, der die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie einzelne Merkmale des strafwürdigen Verhaltens festlegt, bestimmte Strafen androht und daneben auch andere Rechtsfolgen vorsieht. Dabei verbietet das Schuldprinzip Strafen ohne Schuld, aber auch Strafen, die das Maß der Schuld überschreiten (vgl. BVerfGE 50, 125, 133). Gleichberechtigt neben dem Schuldprinzip steht das Resozialisierungsprinzip als Grundlage des strafrechtlichen Sanktionensystems. Ziel der Bestrafung ist die Wiedereingliederung des Täters in die Rechtsgemeinschaft; er soll dazu angehalten werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Strafen zu führen. Für den Straftäter hat dies die Konsequenz, daß nach Verbüßung der Strafe die Sanktion beendet, der Strafanspruch des Staates mithin verbraucht ist. Dennoch sieht das Ausländerrecht vor, ausländischer Straftäter auszuweisen und sie nach Verbüßung ihrer Strafe abzuschieben. Für den Betroffenen bedeutet dies, daß die Sanktionierung seines Verhaltens, das vom Staat bereits mit Strafe geahndet wurde, trotz des Verbots der Doppelbestrafung fortgesetzt wird. Die herrschende Rechtsauffassung rechtfertigt dies damit, daß die Ausweisung keine Strafe oder Sanktion, sondern eine Maßnahme des Ausländerrechts als einem Teil des Polizeirechts sei. Die Qualifizierung der Ausweisung als Maßnahme des Ordnungsrechts leuchtet nicht recht ein: a. Zunächst wirkt sie für den Betroffenen wie eine Strafe. Das Wiedereinreiseverbot stellt sich als Verbannung dar. b. Sodann wird auch das Ordnungsrecht mit denselben Argumenten wie das Strafrecht gerechtfertigt: es diene dem Schutz der Rechtsordnung, der Rechte und Rechtsgüter der einzelnen als Teil der staatlichen Gemeinschaft. c. Hinzu kommt, daß sich die Ausweisung als Maßnahme der Gefahrenabwehr nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen häufig nicht rechtfertigen läßt. Hierzu müßte sie als Mittel, einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen, geeignet, erforderlich und nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit denen des Betroffenen verhältnismäßig sein. Sie wird in der Praxis jedoch regelmäßig auch angewandt, wenn ein Teil einer Freiheitsstrafe verbüßt, der Rest jedoch zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil nach Ansicht des Strafrichters der Verurteilte mittlerweile soweit resozialisiert ist, daß die Prognose besteht, er werde künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Strafen führen. Dann fehlt es aber an der Erforderlichkeit der Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zumindest aus spezialpräventiven Erwägungen. Soweit diesbezüglich generalpräventive Erwägungen eine Rolle spielen, sind diese im Strafurteil bereits berücksichtigt. Die Ausweisung als Maßnahme der Ausländerbehörden nach Verbüßung von Strafe bedeutet daher nichts anderes als eine verfassungsrechtlich verbotene Doppelbestrafung.Herr A. B. wurde 1969 in der Türkei geboren und lebte seit 1971 in Berlin. 1992 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung - begangen an seiner Ehefrau - zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Verbüßung von zwei Jahren Haft erfolgte seine Abschiebung in die Türkei. Die Senatsverwaltung für Inneres begründete die Ausweisung unter anderem: "Den Ausführungen Ihrer Ehefrau zufolge ist diese bereit, mit Ihnen die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen zu wollen, da Sie Ihre Tat bereuen. Gleichwohl rechtfertigt der positive Verlauf Ihrer Haftzeit und Ihrer ehelichen Beziehung keine andere Entscheidung. Ihre Ausweisung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil es im öffentlichen Interesse liegt, ausländische Straftäter vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu entfernen. Demgegenüber kann das private Interesse, weiterhin in Deutschland zu bleiben, nicht durchgreifen."Der Ehemann von Frau G. P. wurde zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt. Da ihr Aufenthalt von dem ihres Gatten abhängig ist (er besaß eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis), wurde sie mittlerweile ausgewiesen, obwohl ihr Ehemann noch für mindestens zwei Jahre in Deutschland inhaftiert bleibt. Sie besucht ihn wöchentlich im Gefängnis und sie telefonieren täglich. Durch ihre Ausweisung würde der persönliche Kontakt der Eheleute verhindert und die Aufrechterhaltung der Ehe praktisch unmöglich gemacht. Frau G. P. bezieht keine Sozialhilfe.

 

7. Streichung der Flughafen- und Drittstaatenregelung

Durch die Flughafen- und Drittstaatenregelung wurde aus Staatsraison das individuelle Recht auf Schutz vor Verfolgung ausgehöhlt.Die Drittstaatenregelung führt zu einer pauschalen Abwehr schutzbedürftiger Personen und damit zu einer Verletzung ihrer Menschenrechte. Eine Einzelfallprüfung findet bei der Einreise aus einem Drittstaat gar nicht mehr statt. Deutschland hat seine Verantwortlichkeit an die Nachbarstaaten delegiert. Das führt in Einzelfällen dazu, daß es zu einer Kettenabschiebung kommt, ohne daß dagegen ein wirksamer Rechtsschutz in Deutschland erwirkt werden könnte bzw. sichergestellt ist, daß die Flüchtlinge ihn im Drittstaat erhalten. Damit verstößt Deutschland gegen die Non-Refoulement-Bestimmung der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 33), der zufolge ein Flüchtling nicht in den Staat, wo ihm Verfolgung droht, zurückgeschickt werden darf.Auch das Flughafenverfahren trägt als beschleunigtes Asylverfahren mit regelmäßiger Arrestierung unter unzumutbaren Umständen menschenrechtlichen Standards nicht Rechnung. Dies ergibt sich zum einen aus dem institutionalisierten Zeitdruck des Verfahrens, zum anderen aus der besonderen Situation der am Flughafen eingesperrten Schutzsuchenden, die es traumatisierten Flüchtlingen nicht ermöglicht, sich zu offenbaren. Schließlich sind die Rechtsschutzmöglichkeiten mehr als mangelhaft.

 

8. Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen gem. AuslG § 32a

Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge sind entsprechend der Regelungen AuslG § 32a aufzunehmen. Die Aufnahme zielt darauf, daß sie vorübergehend in der Bundesrepublik Schutz erhalten, bis die Fluchtursachen - Krieg oder Bürgerkrieg - in ihren Herkunftsländern nicht mehr vorliegen. Wir fordern die Gewährleistung dieses Schutzes, ohne die einschränkende Regel, daß zuvor eine einvernehmliche Verständigung zwischen den Innenministern des Bundes und der Länder herbeigeführt werden muß. Die Flüchtlinge sollten für die Dauer Ihres Aufenthaltes in Deutschland einen rechtlichen Status in Form einer Aufenthaltsbefugnis erhalten.

 

9. Änderung des Staatsbürgerschaftsrechts

Wir treten für eine Änderung des deutschen Staatsbürgerschaftsrechtes ein. An die Stelle des noch immer geltenden Abstammungsrechtes (Deutscher ist, wer deutscher Abstammung ist - ius sanguinis) soll das nach dem Territorialprinzip bestimmte Staatsbürgerschaftsrecht treten (wer auf dem Boden des deutschen Staates geboren wird, erhält die deutsche Staatsangehörigkeit - ius soli). Dieses Territorialprinzip galt etwa in Preu§en noch bis 1842. Es entspricht weitaus mehr den Gesellschaftsformen moderner Gemeinwesen, als das unbestimmbare Blutrecht. Die Globalisierung des Zusammenlebens auf unserem Planeten wird Ÿber kurz oder lang ohnehin zur Überwindung des aus dem vergangenen Jahrhundert stammenden Nationalstaatsprinzips führen und damit auch zur Überholung der herkömmlichen Vorstellungen vom Staatbürgerschaftsrecht. Das Verfahren der Einbürgerung ist entsprechend dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der rot-grünen Koalition zu gestalten. Regeleinbürgerung ist auch bei Beibehaltung der alten Staatsbürgerschaft möglich. Kürzere Aufenthaltsfristen bis zum Erwerb des Rechtsanspruches sind zu fixieren. Die Zeit bis zur Erteilung des Bescheides ist zu verkürzen. Darüber hinaus fordern wir, die Einschränkungen aufzuheben, die Sozial- und Arbeitslosenhilfeempfängern die Einbürgerung verwehren.Die Einwanderung nach Deutschland muß in einem Einwanderungsgesetz geregelt werden. Damit würde endlich akzeptiert, daß Deutschland ein Einwanderungsland ist. Es kann sachlich diskutiert, abgewogen und festgelegt werden, wieviel Zuwanderung unser Gemeinwesen benötigt und bewältigt werden kann. Das darf allerdings nicht zu einer Beschränkung oder Beseitigung humanitärer und asylrechtlicher Aufnahme führen.

 

10. Internationale Abkommen, wie die Genfer Flüchtlingskonvention (1951, 1967),  die Europäische Menschenrechtskonvention (1950), die Kinderkonvention (1989), Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (1961), Übereinkommen zur Rechtsstellung der Staatenlosen (1954) müssen in Deutschland uneingeschränkt gelten.

Die internationalen Abkommen dienen der Kodifizierung der Menschenrechte und sollen zu ihrer Umsetzung beitragen. Das ist ein erklärtes Anliegen der Vereinten Nationen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Inhalt der Abkommen in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen und ihm Geltung zu verschaffen. Zwar sind dabei Vorbehalte möglich, diese dürfen aber nicht gegen Sinn und Ziel der Konvention verstoßen (Wiener Vertragsrechtskonvention Art. 19). Im Fall der Kinderkonvention etwa hat Deutschland aber einen Vorbehalt angebracht, durch den Flüchtlingskindern ohne legalen Aufenthalt der Schutz und die Rechte der Kinderkonvention vorenthalten werden soll. Das widerspricht der umfassenden Schutzabsicht dieses Abkommens. Ein anderes Beispiel betrifft die Situation von Palästinensern. Dem Übereinkommen zur Rechtsstellung der Staatenlosen zufolge müßte Palästinensern aus dem Libanon der Status als Staatenlose zuerkannt werden. Sie erhielten dann einen sogenannten StaatenlosenPass und eine Aufenthaltserlaubnis. Das umgeht die Bundesregierung, indem sie ihre Staatszugehörigkeit als 'ungeklärt' bezeichnet.Deutschland muß die internationalen Menschenrechtsverträge in vollem Umfang verwirklichen. Menschenrechte gelten nicht nur für Deutsche!

 

11. Von Deutschland müssen Initiativen ausgehen, die Konvention zum Schutz aller ausländischen Arbeitnehmer und deren Familien (1990) zu ratifizieren und umzusetzen.

Im Vergleich mit der Europäischen Konvention über den legalen Status von WanderarbeiterInnen aus Mitgliedsstaaten des Europarates (Straßburg, 24.11.1977) und verschiedenen diesbezüglichen Regelungen innerhalb der Europäischen Union (auf der Basis der Freizügigkeit gem. Artikel 48ff. des EG-Vertrages und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes) stellt die UN-Konvention über den Schutz aller WanderarbeiterInnen und deren Familienangehöriger (Resolution der Generalversammlung Nr. 45/158 vom 18.12.1990) einen nicht zu vernachlässigenden Fortschritt dar. Während die Europaratskonvention nur die legalen WanderarbeiterInnen betrifft, umfaßt der von der UN-Konvention eingeräumte Schutz, ausgehend von den allgemeinen Menschenrechten, im Prinzip alle WanderarbeiterInnen (unabhängig von ihrem Status im Gastland). Die Darstellung der Hintergründe und Ursachen der Arbeitsmigration, der damit verbundenen Mißstände, insbesondere des Zuwachses illegaler Beschäftigung aufgrund wachsender Nachfrage entkriminalisiert illegal beschäftigte WanderarbeiterInnen. Die Definition des Wanderarbeiters wird erweitert (es werden u.a. die WerkvertragsarbeiterInnen und selbständigen ArbeiterInnen berücksichtigt). Die UN-Konvention widmet der Frage der allgemeinen Menschenrechte besonderen Raum (u.a. Respekt der kulturellen Identität der WanderarbeiterInnen, Schutz der Familie im Sinne aller von der Arbeit des Wanderarbeiters abhängigen Familienangehörigen). Sie stellt die Bemühung zur Legalisierung illegaler WanderarbeiterInnen und deren Familienmitglieder in den Vordergrund (Artikel 69). Den Arbeitnehmern wird das Recht auf Einzelbeschwerden im Falle der Verletzung ihrer Rechte nach der UN-Konvention (Art. 77) eingeräumt. Beide Konventionen - die der Vereinten Nationen und die des Europarates - fixieren für legale WanderarbeiterInnen und ihre Familienangehörigen (je nach Definition im Text) das Prinzip der Nicht-Diskriminierung und Gleichstellung mit den nationalen Arbeitnehmern, u.a. betreffs der Ein- und Ausreise, der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, der Familienzusammenführung und der Hilfe bei der Heimkehr, der richtigen Information der WanderarbeiterInnen und deren Familienangehöriger über Land, Recht und Arbeitsbedingungen im Gastland (Entlohnung, Sozialversicherung, Unterkunft etc.).

 

Warum Pass-Amnestie 2000 - unsere Grundsätze

Die 'Einsicht' in nationalstaatliche 'Zwangsläufigkeiten', wie Immigrationskontrolle trotz Todesfolge oder den 'nationalen Standortwettbewerb' trotz seiner Konsequenzen der Verarmung und Verelendung breiter Bevölkerungsschichten, ist mitverantwortlich für die staatliche Gewalt, die Lebensqualität vermindert, Leben bedroht und bereits heute Leben vernichtet. Überwindung nationalstaatlichen Denkens heißt, Menschenrechte prinzipiell einzufordern. Angesichts der Menschenrechtsverletzungen durch Grenzkontrollen, Sammelunterkünfte, Verweigerung medizinischer und finanzieller Existenzsicherung, angesichts Abschiebung trotz drohender seelischer Zusammenbrüche der Betroffenen und Gefahr für Leib, Leben und Freiheit fordern wir konkret Legalisierung und Abschiebungsschutz für die Opfer. Wir treten für ein Existenz- und Entfaltungsrecht aller Menschen ohne Vorbedingungen ein und protestieren gegen die Spirale der Menschenrechtsverletzungen als Folge nationalstaatlicher Logik. Der Entrechtung der 'anderen' folgt deren Entmenschlichung - eine häufige und schmerzvolle Erfahrung der europäischen Geschichte. Rassistische (und sexistische) Gedanken und Verhaltensweisen schleichen sich oft unbemerkt ein. Selbst von dort gespeiste Gewalttaten werden dann lange gerechtfertigt. Um nicht nur immer wieder auf Schreckensnachrichten zu reagieren, sind in jeder Erziehung, aber auch im gesellschaftlichen Leben ermutigende Gegenerfahrungen notwendig, durch die Grenzen im Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Kultur, Hautfarbe und Religion überschritten werden und ein friedliches Zusammenleben über alle staatliche Grenzen hinweg gefördert wird.Angeregt durch den biblischen Erlaßjahrgedanken, wollen wir uns dafür einsetzen, daß das Jahr 2000 zu einem neuen, befreienden Erlaßjahr wird. Aus der Verknüpfung des Anspruchs Gottes auf alles Leben und das daraus hervorgehende Verbot einer restlosen Ausbeutung der Schöpfung mit der sozialen Befreiungspraxis des gerechten Königs entstand im alttestamentlichen Israel das Ideal und der Anspruch des Erlaßjahres. Sein Ziel ist - mittels Schuldenerlaß, Sklavenfreilassung und Rückgabe des Grundbesitzes - die Wiederherstellung der Freiheit und der Lebensmöglichkeit derer, die in eine Situation der Abhängigkeit und Unterdrückung geraten waren. Letztlich geht es darum, daß jedem die notwendige Lebensgrundlage garantiert sein muß, die nicht nur sein materielles Überleben sichert, sondern auch eine gleichberechtigte Stellung in der Gesellschaft. Jedem Anspruch auf Kosten anderer wird gewehrt durch die Feststellung, daß alle bei Gott 'Fremde' sind, d.h. jedem sein Besitzanspruch in gleicher Weise nur als Gabe Gottes zukommt (Lev 25,23). Eines ist deutlich: Ein gottgefälliges Leben kann sich keinesfalls mit kultischen Übungen begnügen, sondern verpflichtet zu entschiedenem sozialen Handeln für andere.Daß es in unserer Gesellschaft keine sozialen Fehlentwicklungen, Verfestigung von individuellem Unrecht, systematische Bedrückung und Entrechtung gebe, nicht zuletzt aus Indifferenz gegenüber marginalisierten Menschen, und es deshalb auch keiner korrigierenden Eingriffe bedürfe, ist ein maßloser Anspruch. Wir fordern deshalb eine Pass-Amnestie. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest: "Die Anschauungen über das Wesen der 'Amnestie' haben sich ... mit der staatsrechtlichen Entwicklung vom alten Obrigkeitsstaate zum modernen demokratischen Rechtsstaat gewandelt. Im Volksbewußtsein wird die Gewährung von Amnestie nicht mehr als Ausfluß einer dem Recht vorgehenden Gnade, sondern als Korrektur des Rechts selbst empfunden. Außerdem entspricht es dem Wesen des modernen Rechtsstaates, daß Amnestie nicht mehr durch einen Gnadenerweis des Staatsoberhauptes, sondern gesetzlich gewährt wird." (Beschluß vom 22. 4. 1953) Mit dem Amnestiegedanken soll sowohl auf die notwendige Beseitigung der Entrechtung von Menschen mit dem 'falschen' Pass hingewiesen, als auch eine grundlegende Reform der dafür verantwortlichen Rechtslage eingefordert werden. Die Pass-Amnestie sichert durch die Herstellung des Rechtsfriedens auch einen hohen Wert für die eigene Gesellschaft.Rechtliche Korrekturen zum Schutz der Würde aller Menschen sind stets notwendig. In diesem Prozeß werden aber leicht die Menschen vergessen, die aufgrund der alten Gesetze gravierende Nachteile ertragen mußten, die weiter in den Gefängnissen einsitzen, deren Familien getrennt wurden. Auch in einem Rechtsstaat gibt es oft genug Fehlurteile durch Fehleinschätzungen, gesellschaftliche Vorurteile gegenüber Frauen, Obdachlosen oder Ausländern, die Überforderung der Justiz bei gesellschaftlichen Fragen oder durch die häufig unangemessene Trennung von Konfliktparteien in Täter und Opfer, was die Aussöhnung erschwert, um nur einige Aspekte zu benennen. Notwendige therapeutische Schritte werden häufig durch Gefängnisstrafen zum Schaden aller verhindert, etwa bei Sexualvergehen. Eine souveräne Justiz weiß um solche sich trotz aller Professionalität anhäufenden Fehler und im Bewußtsein ihrer menschlichen Begrenztheit sollte auch sie ein Interesse daran haben, da§ die Gesellschaft Gefangene von Zeit zu Zeit großzügig amnestiert. Durch die Erfahrung der Rechtsprechung in unserem Jahrhundert sind wir in besonderer Weise auf solche Neuanfänge angewiesen, um den Gefahren einer absolutistischen, rechthaberischen Justiz zu begegnen und eine politische Auseinandersetzung um angemessene gesellschaftliche Konfliktlösungen zu erreichen.Der Evangelist Lukas schildert, daß Jesus bei Jesaja liest: "'Der Geist des Herrn ist auf mir, weil er mich gesalbt hat, um den Armen frohe Kunde zu bringen. Er hat mich gesandt, Gefangenen ihre Freilassung zu verkündigen, und Blinden, daß sie sehen können, Mißhandelte in Freiheit zu entlassen und ein Gnadenjahr des Herrn auszurufen.' Dann rollte er das Buch wieder zusammen, gab es dem Diener zurück und setzte sich; und aller Augen in der Synagoge waren gespannt auf ihn gerichtet. Da begann er zu ihnen zu reden und sagte: 'Heute ist diese Schriftstelle in Erfüllung gegangen, so wie ihr sie eben gehört habt.'" (Lk 4,18-21) Unser Entwurf einer österlichen, radikal erlösten Welt erschiene provozierend überzogen, wenn uns nur das menschlich Machbare zur Verfügung stünde. Wir glauben aber, daß Gott in Christi Tod und Auferstehung Schuld und Tod überwunden hat und uns zur Mitarbeit an der Erlösung in der Geschichte berufen hat. Jesus hat als 'Gnadenjahr in Person' die neue Zeit - inmitten der alten Schuldgeschäfte - eröffnet. Die Rede vom 'Leib Christi' ist keine bloße Metapher, sondern Realität inmitten einer zerrissenen Welt. Jesus hat durch seinen Tod Juden und Heiden in einem einzigen Leib mit Gott versöhnt: "Er kam und verkündigte Euch Frieden, den Fernen wie den Nahen. ... Also seid ihr jetzt nicht mehr Fremde und Staatenlose, sondern Mitbürger zusammen mit den Heiligen, die in Gottes Haus Heimatrecht haben." (Eph 2,14ff.) Daß nun unsere 'Heimat im Himmel ist' (Phil 3,20) bedeutet allerdings nicht Jenseitsvertröstung, sondern befreit zur Opposition gegen Ethnozentrismus, Rassismus und Nationalismus. Das II. Vatikanische Konzil sagt deshalb: "Gott, der für alle väterliche Sorge trägt, wollte daß alle Menschen eine Familie bilden und in brüderlicher Gesinnung miteinander umgehen." (Gaudium et spes 24) "Die gesellschaftliche Ordnung und ihr Fortschreiten müssen sich unaufhörlich am Wohl der Personen ausrichten; denn die Ordnung der Dinge ist der Ordnung der Personen zu unterwerfen und nicht umgekehrt ... Diese Ordnung gilt es täglich zu entwickeln, in Wahrheit zu gründen, in Gerechtigkeit aufzubauen und durch Liebe lebendig zu machen; in Freiheit aber muß sie ein täglich menschlicheres Gleichgewicht finden. Um dies zu erfüllen, sind aber eine Erneuerung der Gesinnung und weitreichende Änderungen der Gesellschaft zu veranlassen." (GS 26). "Zu praktischen und dringlicheren Folgerungen übergehend, schärft das Konzil die Achtung vor dem Menschen ein, und zwar so, daß alle ihren Nächsten ohne Ausnahme als anderes Ich ansehen müssen, indem sie vor allem auf sein Leben und die notwendigen Mittel, um es würdig zu führen, bedacht sind ... In unseren Tagen ganz besonders obliegt uns die Verpflichtung, uns zum Nächsten schlechthin eines jeden Menschen zu machen und ihm, wenn er uns begegnet, tatkräftig zu helfen, ob es sich nun um einen von allen verlassenen alten Menschen handelt oder um einen zu Unrecht verachteten Gastarbeiter, um einen Heimatvertriebenen ... oder um einen Hungernden ..." (GS 27)

 

BÜNDNISPARTNER:

 

Flüchtlingsrat Berlin, Flüchtlingsrat im Kreis Viersen, Flüchtlingsrat im Kreis Düren

 

Initiative Kirche von unten

 

Initiative für das politische Gespräch zusammen mit den Gefangenen

 

Pax Christi - Deutsche Sektion

 

Verband der Initiativgruppen in der Ausländerarbeit (VIA)

Regionalverband Berlin/Brandenburg

Landesverband Sachsen

 

UNTERSTÜTZT   DURCH:

ARiC Berlin

Ausländerrat Dresden

Büro gegen ethnische Diskriminierungen in Berlin und Brandenburg BDB

Deutsche AIDS-Hilfe

Gesellschaft für Völkerverständigung Leipzig

Internationale Liga für Menschenrechte

Oase Berlin

Publicata Berlin

Verband der Initiativgruppen in der Ausländerarbeit (VIA)

Bundesverband und Regionalverband Nord

Lateinamerikanische Frauevereinigung Xochicuicatl

 

[weiter - Literaturverzeichnis]