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Wie eingangs erwähnt beeinflussen die politischen Rahmenbedingungen des Migrations-Ziellandes Umfang und Art der Zuwanderung mit[1]. Die legalen Möglichkeiten einer Einreise nach Deutschland sind immer mehr zurückgegangen, gleichzeitig steigt der Migrationsdruck durch Armut, Verfolgung und (Bürger-)Kriege. Die Europäische Union hat darauf mit einer schärferen Visapolitik und verstärkter Abschottung der Außengrenzen reagiert (s. Punkt 3.3.2). Gleichzeitig werden Migrant/innen Opfer rassistisch motivierter Übergriffe. Das Klima für Migranten/innen und insbesondere für Flüchtlinge wird zunehmend kälter. Die gesetzlichen Bestimmungen fördern Fremdenfeindlichkeit und Rassismus, wie dieses Zitat einer papierlosen Peruanerin verdeutlicht: “Wir werden hier schlecht behandelt, nicht weil die Menschen hier schlecht sind, sondern weil sie ihre Gesetze befolgen (...)“[2]. 3.1 „Illegalität“ in Deutschland[3] Nach dem Ausländergesetz (AuslG) stehen sowohl unerlaubte Einreise als auch unerlaubter Aufenthalt unter Strafe (§ 92 AuslG)[4]. Rechtswidrige Einreise und Aufenthalt können danach eine bis zu dreijährige Haftstrafe beziehungsweise Abschiebehaft bis zu 18 Monaten nach § 57 AuslG zur Folge haben. Wer also ohne (gültige) Papiere nach Deutschland einreist oder sich hier aufhält, handelt illegal. Wer unerlaubt in die BRD einreisen will, wird gemäß § 60 AuslG[5] an der Grenze zurückgewiesen. Jede/r, die/der sich ohne gültige Aufenthaltspapiere in Deutschland aufhält, ist nach § 42 AuslG[6] ausreisepflichtig. Die Gruppe der „ungesetzlichen“ Papierlosen in Deutschland ist keine homogene. So müssen nicht nur die vielfältigen Motive der Einreise unterschieden werden, sondern auch der Weg, wie es zum Status der Papierlosigkeit gekommen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die folgende Aufstellung generalisierend ist und Mischformen nicht ausgeschlossen werden können. Die jeweils unterschiedlichen Motive von Migrant/innen, ein Leben in der Illegalität zu wählen bzw. dazu gezwungen zu sein, sind im Einzelfall höchst komplex. Dennoch lassen sich Unterschiede feststellen. 3.1.1 Dauermigration und Pendelmigration Zunächst kann man zwischen papierlosen Dauermigrant/innen und pendelnden Arbeitssuchenden unterscheiden. Dauermigrant/innen haben in der Regel vor, ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft oder für voraussichtlich viele Jahre ins Zielland zu verlegen und sind also Migrant/innen im klassischen Sinn. Sie verstehen sich selbst überwiegend, aber nicht ausschließlich als Flüchtlinge[7]. Durch die Einschränkungen des Asylrechts werden viele Flüchtlinge jedoch bereits an der Grenzen zurückgewiesen oder nach einer Ablehnung des Asylantrages ausgewiesen. Um dennoch nicht in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen, ziehen viele den illegalen Aufenthalt in der BRD vor. Die Motive dieser Menschen sind in der Regel klar: in erster Linie versuchen sie, einer akuten Verfolgungs- oder Bedrohungssituation auszuweichen und in Europa Schutz zu finden. Die Ursachen der Flucht sind dementsprechend zahlreich: so kommen Kriege und Bürgerkriege in Betracht, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten, im Heimatland verfolgten Gruppe, die Anwesenheit von alltäglichem Terror und Gewalt, von Existenznot und Hunger, geschlechtsspezifische Verfolgung (z.B. die Angst vor Genitalverstümmelung) oder Natur- und Umweltkatastrophen. Auch der Wunsch nach einem besseren Leben kann ein Motiv dauerhafter Migration sein. Bei einigen Menschen aus dieser Gruppe besteht zunächst der Wunsch, nach einem Wegfall der Flucht- bzw. Migrationsursache(n) wieder ins Heimatland zurückzukehren. Auf der anderen Seite stehen Migrant/innen, deren primäres Ziel in der Bundesrepublik die Arbeitsaufnahme ist[8]. Diese Menschen versprechen sich von einem – meist als vorübergehend geplanten – Aufenthalt die Chance auf einen Neuanfang oder sozialen Aufstieg und ein sorgenfreieres Leben im Heimatland. Eine dauerhafte Verlegung des Wohnorts oder gar des Lebensmittelpunktes ist für sie nicht unbedingt notwendig: so gibt es eine nicht unbedeutende Zahl von Pendelmigrant/innen und Wanderarbeiter/innen vor allem aus den osteuropäischen Staaten. Da die Beschäftigungsmöglichkeiten oftmals saisonabhängig sind (z.B. in der Landwirtschaft oder im Baugewerbe), fahren einige außerhalb der Saison in ihr Heimatland zurück[9]. Natürlich ist die Grenze zwischen diesen Gruppen fließend. Migrationsmotive sind niemals eindimensional. Die strikte Trennung zwischen Arbeitsmigrant/innen ohne Aufenthaltsstatus und Flüchtlingen, die oftmals gemacht wird, erscheint vor diesem Hintergrund als konstruiert und willkürlich, wenn nicht gar politisch gewollt. Arbeitsmigration ist auch Folge einer bestehenden Nachfrage nach billigen Arbeitskräften in Europa, und die Anwesenheit von papierlosen ausländischen Arbeitskräften wird vom Staat in gewissem Umfang geduldet. Und auch wenn die meisten der Papierlosen nach deutschem Recht keinen Schutz durch Asyl gewährt bekommen würden, handelt es sich doch überwiegend um Menschen, die einer Situation im Heimatland entkommen wollen, die für sie und/oder ihre Familien belastend bzw. unerträglich ist. Kaum jemand verlässt freiwillig und kurzentschlossen sein soziales Lebensumfeld, Migration geht ein langer und schwieriger Entscheidungsprozess voraus, der zudem nie völlig rational ist. Die jeweiligen Motive von Migration sind im Einzelfall höchst unterschiedlich und eine Mischung aus „push- und pull-Faktoren“ sowie struktureller und kultureller Faktoren[10]. Jörg Alt hat außerdem in seiner Arbeit nachgewiesen, dass „Migrations-Brückenköpfen“ eine entscheidende Rolle bei der Migrationsentscheidung zukommen[11]. Je eher die Menschen Kontakt zu (erfolgreichen) Auswanderern haben und damit auf eine Art Netzwerk zurückgreifen können, desto leichter fällt die Entscheidung[12]. Das können sowohl Freunde als auch Bekannte oder Nachbarn sein, Arbeitskolleg/innen oder einfach Landsleute, die Ressourcen zur Verfügung stellen können. Teilweise werden schon im Heimatland Wohnungs- und Arbeitsmöglichkeiten sondiert oder es werden Informationen und Tipps zum Grenzübertritt ausgetauscht. 3.1.2 Andere Formen der Papierlosigkeit Auch die „Entscheidung“ für ein Leben in der Heimlichkeit ist im Einzelfall von höchst unterschiedlichen Faktoren bestimmt. Eine Gruppe innerhalb der Papierlosen ist die der Asylbewerber/innen, die sich ihrer drohenden Abschiebung bereits während oder nach Abschluss ihres Verfahrens entziehen oder solche, die erst gar keinen Asylantrag stellen, weil sie sich keine Chancen ausrechnen[13]. Der Gefahr ihrer Abschiebung oder der Inhaftierung in einer Abschiebehaftanstalt entziehen sich diese Flüchtlinge, indem sie in die Illegalität „untertauchen“. Andere entziehen sich dem bundesweiten Verteilungsverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz, auch „EASY-Verfahren“ (Erst-Aufnahme-System) genannt. Es sieht die zentrale Verteilung der Asylantragssteller/innen auf die Bundesländer durch die Außenstellen das Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor. Maßgebliche Kriterien bei der Verteilung sind die gesetzlich festgelegten Aufnahmequoten der Länder und freie Kapazitäten der Einrichtungen, nicht jedoch die Wünsche der Antragssteller/innen. Flüchtlinge, die bereits Familienangehörige in Deutschland haben, aber nicht in deren Nähe verlegt werden, verweigern sich dem Transport, der zudem oftmals noch am selben Tag der Einreise stattfindet oder Flüchtlingsgruppen auseinanderreißt und somit eine Härte für die Flüchtlinge bedeutet[14]. Darüber hinaus handelt es sich um Menschen, die Verwandte in Deutschland haben, aber nicht im Rahmen des Familiennachzuges einreisen dürfen und deshalb den illegalen Aufenthalt in Kauf nehmen, um bei ihrer Familie zu sein. Die Regelungen des Familiennachzuges sind in Deutschland sehr eng und unterliegen gravierenden Einschränkungen. Nach § 17 AuslG kann zwar zum Zweck des verfassungsmäßig gebotenen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG[15]) einem/r Migranten/in eine Aufenthaltserlaubnis zur „Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft“ (§ 17 Abs. 1 AuslG) erteilt werden; allerdings muss der oder die Angehörige in der BRD einen gesicherten Aufenthaltsstatus, genügend Wohnraum und die Unabhängigkeit von staatlichen Hilfen nachweisen. Zudem gilt diese Regelung nur für Ehegatten und Kinder bis 16 Jahre. Eltern, Geschwister, volljährige Kinder, Enkel und andere Angehörige können nur beim Nachweis von „außergewöhnlicher Härte“ (§ 22 AuslG) legal einreisen, was oftmals eine unüberwindliche Hürde darstellt und im Einzelfall sehr lange dauert. Zudem schrecken viele vor diesem Schritt zurück, da nach der Ablehnung eines solchen Antrags keine Besuchsvisa mehr ausgestellt werden. Außerdem sind noch zu nennen Opfer von Menschenraub und –handel, überwiegend Frauen, die zum Zweck der Prostitution oder Zwangsheirat nach Deutschland eingereist sind oder verschleppt wurden und ausländische Ehepartner/innen, die nach einer Scheidung ihr Recht auf Aufenthalt verlieren[16]. Oft wird auch die gesetzeswidrige Beschäftigung von Ausländer/innen im Zusammenhang mit Illegalität genannt. Hierbei ist jedoch wieder zu differenzieren: Nicht alle illegal Beschäftigten haben auch keinen Aufenthaltsstatus, sondern sind lediglich nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis (z.B. Asylbewerber/innen, die unter das Arbeitsverbot fallen). Auch einheimische Schwarzarbeiter/innen (d.h. Deutsche oder Ausländer/innen mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis) sind streng genommen illegal Beschäftigte; zumeist beziehen sie zudem – im Gegensatz zu Papierlosen - parallel Arbeitslosenunterstützung oder Sozialhilfe und sind gesetzlich krankenversichert. 3.1.3 Art der Einreise Eine weitere Unterscheidungsmöglichkeit besteht mit Blick auf die Art der Einreise. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten. Die illegale Einreise ist der Grenzübertritt ohne Papiere wie Visa o.ä., sei es über die „grüne Grenze“ aus Polen oder der Tschechischen Republik oder über eine EU-Binnengrenze, versteckt auf PKW, Lastern, oder auf dem See- oder Luftweg. Diese Einreiseart ist die bekannteste und am häufigsten thematisierte, was nicht unbedingt der tatsächlichen Häufigkeit geschuldet sein muss. Die scheinlegale Einreise bedient sich ge- oder verfälschter Papiere. Das können falsche Pässe oder Visa sein (dabei reichen auch Visa für andere EU-Länder) oder echte Papiere anderer Personen. Solche Papiere können entweder geklaut, von professionellen Fälschern gekauft oder durch Bestechung erworben worden sein. In einigen Ländern besteht ein reger Handel mit gefälschten Papieren. Die legale Einreise ist die sicherste Methode. Dabei reisen die Menschen beispielsweise mit Besuchs- oder Touristenvisa oder als Student ein und bleiben über die Dauer der Berechtigung hinaus in Deutschland („visa overstayers“). Nicht immer muss dabei schon bei der Einreise das Ziel des dauerhaften (illegalen) Aufenthalts feststehen. 3.1.4 Quantifizierung Die Frage nach der Zahl von Papierlosen in Deutschland kann nicht beantwortet werden. Als mögliche Quellen gelten die Berichte des Bundesgrenzschutzes (BGS) über Aufgriffe an den Grenzen, die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) zu illegaler Beschäftigung und Fälschung von (Einreise- oder Aufenthalts-)Dokumenten sowie Befragungen von Beratungsstellen und Bahnhofsmissionen. Allerdings geben alle diese Statistiken lediglich Teilbereiche wieder, ein mehrfaches Auftauchen ein und der selben Person in verschiedenen oder sogar ein und der selben Statistik (z.B. bei mehreren Aufgriffen der selben Person beim Grenzübertrittsversuch) sind nicht ausgeschlossen[17]. Zudem lässt eine höhere Kontrolldichte, sowohl durch den BGS als auch durch Behörden zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung die Zahlen steigen. Die Zahl der „visa overstayers“ kann überhaupt nur schwer bestimmt werden. Demgemäß existieren nur Schätzungen, die zwischen 500.000 und 1,5 Mio. Papierlosen im Bundesgebiet schwanken[18]. Aber selbst solche Schätzungen sind mit Vorsicht zu genießen, da sie je ideologisch gefärbt sind, je nachdem, ob ein Bedrohungsgefühl erzeugt oder das Ausmaß heruntergespielt werden soll. In der Literatur ist jedoch durchweg die Rede davon, dass die Zahl der Menschen ohne Aufenthaltsstatus in Europa und Deutschland seit 1989 und noch mal verstärkt nach 1993 angestiegen ist und weiter ansteigt[19]. Die Gründe hierfür sind z.T. auch in den Asylrechtsverschärfungen und der starken Abschottung zu sehen, die offiziell dem Kampf gegen „illegale Einwanderung“ dienen. 3.2 Asylrechtsbeschneidung und Abschreckung im Inneren Die bundesdeutsche Ausländer/innenpolitik ist geprägt vom Gedanken der
Steuerung und Begrenzung von Einwanderung[20].
Der staatliche Versuch, ungewollte Einwanderung verhindern, zu steuern und
in gewünschte Bahnen zu lenken, scheitert jedoch immer wieder an der
„Autonomie der Migration“[21]. Der Wunsch und das Bedürfnis
nach Wegzug und dauerhafter Bleibe in Deutschland hat sich stets als
wirkungsvoller herausgestellt als alle Überwachungs-, Beschränkungs- und
Abschreckungsmaßnahmen. 3.2.1 Einschränkungen des Rechts auf Asyl Das Recht auf Asyl, wie es im Grundgesetz Art. 16 verankert ist, hat mehrere Einschränkungen erfahren. Der wohl weitreichendste Einschnitt war die Änderung des Art. 16 GG im Jahre 1993. Im neuen Art. 16a Abs. 2 und 3 sind folgende Einschränkungen des Asylrechts festgeschrieben: So können sich Flüchtlinge nicht mehr darauf berufen, die aus einem „sicheren Drittland“ einreisen. Neben der EU sind das alle Staaten, in denen „die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“ (Art. 16a Abs. 2 GG). Problematisch wird dieser Absatz insbesondere wenn man bedenkt, dass die BRD ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist. Eine legale Einreise, die nicht über einen Drittstaat erfolgt, ist so nur noch auf dem Luftweg möglich. Dieser Paragraf macht es für die Behörden möglich, alle Menschen an den Grenzen abzuweisen bzw. zurückzuschieben, die nicht über die nötigen Einreisepapiere verfügen. Über einen möglichen Anspruch auf Asyl ist dadurch noch gar nichts gesagt. Dieser wird auch nicht geprüft, da in diesem Fall der Einreiseweg entscheidend ist[22]. Außerdem haben all jene keinen Anspruch auf Asyl, die aus einem als sicher eingestuften Herkunftsland stammen. Wie die sicheren Drittstaaten, so werden auch diese Länder durch Gesetz definiert. Allerdings sind die Kriterien noch vager: es muss dort lediglich „auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse“ gewährleistet erscheinen, dass dort niemand verfolgt oder unmenschlich behandelt wird (s. Art 16 Abs. 3). Allein die Vermutung reicht aus, um den Betroffenen den Weg zu einem Asylverfahren zu versperren. Immer wieder gibt es Kritik von Flüchtlings- und Menschenrechtsverbänden an der Festlegung dieser Herkunftsländer, die allein auf der Basis der Lageberichte des Auswärtigen Amtes getroffen wird. So lässt sich feststellen, dass bei der Erstellung Rücksicht auf die diplomatischen Beziehungen genommen wird oder die Botschaften nur oberflächlich recherchieren. Flüchtlinge, die in Deutschland ein Asylverfahren anstreben und aus einem „sicheren Herkunftsland“ oder illegal bzw. scheinlegal auf dem Luftweg einreisen, müssen sich dem sogenannten Flughafen- oder Transitverfahren nach § 18a AsylVfG[23] unterwerfen. Diese Personen werden im Flughafenbereich festgehalten und gelten als nicht eingereist. Das Asylverfahren wird im Schnelldurchlauf vollzogen, in der Regel sollen die Flüchtlinge nicht länger als drei Wochen im Transitbereicht festgehalten werden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) entscheidet in dieser Zeit („unverzüglich“) ob der Asylantrag „offensichtlich unbegründet“ oder ob ein längeres Verfahren nötig ist. Im ersten Fall wird die Einreise verweigert und der Flüchtling unverzüglich zurückgeschoben, im zweiten Fall erhält er ein normales Asylverfahren. Auch an dieser Praxis gab es Kritik von verschiedenen Seiten, da u.a. auch Kinder interniert werden, die Aufenthaltszeit teilweise deutlich über den drei Wochen liegt und die Anhörung unter enormen Zeitdruck und ohne ausreichende Beratung erfolge[24]. Eine weitere Hürde beim Versuch, Asyl zu erlangen besteht in der Notwendigkeit, individuelle und politische Verfolgung konkret nachzuweisen. Selbst Menschen aus Ländern, die nicht als „sicher“ im Sinne das Art. 16 Abs. 2 GG gelten, müssen glaubhaft machen, dass sie als Person verfolgt wurden. Dieser Nachweis fällt nicht nur deshalb schwer, weil Folter, Todesdrohungen u.a. selten dokumentiert werden, sondern auch, weil die Verfolgten häufig über das Erlebte nicht sprechen können. Die Befragungssituation, bei der sich Flüchtlinge oft an Verhöre erinnert sehen, ist dabei nicht förderlich, zumal wenn es sich um traumatische Erlebnisse handelt. Gerade bei sexuellen Übergriffen und Vergewaltigung sehen sich insbesondere Frauen außerstande, das Geschehene den – überwiegend männlichen – Anhörern zu erzählen. Glaubhaft gemacht werden muss außerdem die Verfolgung durch staatliche Stellen, Institutionen oder Kräften (z.B. Militär, Justiz, Polizei). Diese Einschränkung, die der Genfer Flüchtlingskonvention widerspricht, stellt für all jene Flüchtlinge eine Hürde dar, die aus Angst vor Milizen, Rebellen und anderen nicht-staatlichen Organisationen geflohen sind oder aus einem Land kommen, in dem es keine staatlichen Strukturen gibt. In der Vergangenheit betraf das vor allem Menschen aus Somalia und Afghanistan, deren Asylanträge pauschal abgelehnt wurden. 3.2.2 Leistungskürzungen Bis zum Jahre 1980 waren Flüchtlinge sozialrechtlich im wesentlichen den Deutschen gleichgestellt. Die Leistungen richteten sich bei Bedürftigkeit grundsätzlich nach dem § 120 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Hilfe zum Lebensunterhalt, Bekleidungsbeihilfe, Krankenhilfe und Hilfe in besonderen Lebenslagen wurden ebenso wie Kindergeld gewährt. Danach kam es zu einem schrittweisen Abbau der Leistungen, z.B. der Krankenhilfe, zur Einführung des Sachleistungsprinzip und der Unterbringung in Sammellagern. Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 1993 und den Novellen zum AsylbLG 1997 und 1998 ging der Gesetzgeber noch einen Schritt weiter: Erstmals wurde ein Sondergesetz geschaffen, das für Flüchtlinge einen geringeren Leistungsanspruch als für andere Sozialhilfeberechtigte festlegt. Betroffen davon sind Asylsuchende während des laufenden Verfahrens, Flüchtlinge im Flughafenverfahren gemäß § 18a AsylVG, Kriegsflüchtlinge, die Aufenthaltsbefugnisse nach den §§ 32 oder 32a des AuslG besitzen und wer eine Duldung gemäß § 55 AuslG erhalten hat. Festgelegt ist darin die Senkung des Leistungsanspruchs unter das Sozialhilfeniveau. Hinzu kommen unterschiedliche Regelungen der Länder, wie das Gutscheinsystem, Lebensmittelpakete oder der Zwang zu gemeinnütziger Arbeit für ein geringes Entgeld[25]. Mit der zweiten Gesetzesnovelle zum AsylbLG wurde der Weg der Leistungsverweigerung konsequent weitergegangen. Anspruch auf Leistungen hat nach dem neuen § 1a AslbLG[26] nicht mehr, wer allein deshalb eingereist ist, um Sozialhilfe zu bekommen (um-zu-Regelung) und wer aufenthaltsbeendende Maßnahmen blockiert (z.B. durch Verschweigen der Staatsangehörigkeit, Zerstörung der Papiere o.ä.). In der Praxis erhalten solche Menschen lediglich das Nötigste zu essen und ein kleines Taschengeld. Die als Reaktion auf die Anschläge des 11. September 2001 beschlossenen Anti-Terror-Gesetze sehen die biometrische Erfassung aller Ausländer/innen einschließlich visumspflichtiger Touristen und das Einkleben entsprechender maschinenlesbarer Etiketten in deren Ausweispapiere und Pässe, sowie die Möglichkeit der Erfassung und Speicherung von Sprachproben von Migrant/innen und Flüchtlingen vor. Die Erfassung und Übermittlung der im Rahmen von Visaanträgen, im Asylverfahren und bei Ausländerbehörden erfassten Daten, aber auch z.B. der bei Sozialleistungsträgern erfassten Daten von Ausländer/innen an Geheimdienste (auch im Ausland), Verfassungsschutz, Polizei, Staatsanwaltschaft und weitere Stellen werden erheblich ausgeweitet (z.B. § 64a AuslG[27]). Der weitestgehende Eingriff ist jedoch die im Anti-Terror II-Paket durchgesetzte Verschärfung des Ausweisungsrechts. Ausgewiesen werden kann künftig unter anderem jeder Ausländer, der „die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zu Gewaltanwendung aufruft, oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG). Die Auswirkungen dieses Paragraphen lassen sich bislang schlecht abschätzen, da die Bewertung einer Organisation als „terroristisch“ keinen ausformulierten Kriterien unterliegt und dementsprechend maßgeblich eine politische und interessensgeleitete Entscheidung ist[28]. 3.2.3 Weitere gesetzliche Regelungen Neben der Einschränkung der Leistungsansprüche für Asylsuchende sieht das Ausländergesetz noch andere Regelungen vor, die Flüchtlinge abschrecken bzw. zu einer Ausreise drängen sollen. Dazu zählt z.B. die Unterbringung in Sammelunterkünften, die Regelungen zur Abschiebungshaft, die sog. Ausreisezentren und die Residenzpflicht. Die Unterbringung in Sammelunterkünften, meistens Baracken, Containern oder alte Kasernen, dient in erster Linie dem Zweck der Überwachung. Zudem lassen sich dort die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, z.B. die Ausgabe von Essenspaketen oder Lebensmittelgutscheinen, besser umsetzen. Obwohl die Unterbringung der Flüchtlinge in Wohnungen für die Kommunen vielfach billiger wäre, ziehen die meisten aus den o.g. Gründen Sammelunterkünfte vor. Maßnahmen zur Integration der Menschen, die durch ortsnahe und flächendeckende Unterbringung erleichtert würden, sind nicht erwünscht, im Gegenteil, das Ziel der Abschreckung steht im Vordergrund[29]. Asylsuchende im Asylverfahren sind zusätzlich der Residenzpflicht nach § 36 AuslG und § 56 AsylVG unterworfen. Sie dürfen den Landkreis, in dem sich ihre Aufnahmeeinrichtung befindet, nicht ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde verlassen. Das stellt eine massive Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen dar und beeinträchtigt sie in ihrem täglichen Leben. Bereits der Besuch eines Fußballspiels oder Kinos kann so zu einer strafbaren Handlung werden. Ebenso ist dadurch die freie Arztwahl eingeschränkt. In verschiedenen Modellprojekten (Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen 1998, Rheinland-Pfalz 1999) wurden und werden „vollziehbar ausreisepflichtige“ Asylsuchende in sogenannten Ausreiseeinrichtungen untergebracht. Für die Einweisung in eine solche halboffene Einrichtung genügt es, wenn Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass man einer Ausreisepflicht nicht nachkommen könnte oder wenn die gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist. Insbesondere letztere Regelung ermöglicht praktisch die Einweisung der großen Mehrheit der bislang geduldeten Ausländer in derartige Ausreisezentren. Dort werden die Betroffenen unter Druck gesetzt, aktiv an ihrer Abschiebung mitzuarbeiten bzw. „freiwillig“ auszureisen. In den Lagern erhalten die Flüchtlinge lediglich das zum Überleben notwendigste (alle Leistungen werden nach § 1a AsylbLG gestrichen), die Residenzpflicht wird auf das Stadtgebiet beschränkt und die Insassen müssen sich bis zu zwei Mal wöchentlich sog. „Interviews“ unterziehen, in denen die Herkunft geklärt werden soll. Notwendig aus der Sicht der Behörden wurden solche Einrichtungen auf Grund des hohen Ausmaßes von „Identitätsverschleierung“. Trotz der eher schlechten Bilanz dieser Einrichtungen (die meisten Eingewiesenen zogen die Illegalität vor) und obwohl der Modellversuch auf dem Gelände der Landesunterkunft für Asylbewerber in Minden-Lübbeke vorzeitig nach einem Selbstmord abgebrochen wurde, sieht auch der Entwurf für das neue Zuwanderungsgesetz die Errichtung derartiger Abschiebelager vor[30]. Flüchtlinge können zudem zur Vorbereitung oder zur Sicherung ihrer Abschiebung in Abschiebungshaft nach § 57 AuslG genommen werden. Vorbereitungshaft kann demnach verhängt werden, „wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde“. Um Sicherungshaft zu verhängen reicht „der begründete Verdacht“, dass der Asylsuchende sich „der Abschiebung entziehen will“. Abschiebungshaft kann bis zu 18 Monate dauern, wohlgemerkt ohne dass der/die Inhaftierte eines Verbrechens auch nur beschuldigt würde und ohne Gerichtsverhandlung mit den entsprechenden Einspruchsmöglichkeiten[31]. Erst Ende letzte Jahres kritisierte Pro Asyl, dass gegen Jugendliche ab 16 Jahren verstärkt Abschiebehaft angewandt würde[32] Die massive Einschränkung des Anspruchs auf Asyl durch die Änderung des Artikels 16 GG hat zudem zu einer sehr niedrigen Anerkennungsquote geführt [33]. Noch immer werden nicht-staatliche und geschlechtsspezifische Verfolgung sowie die sogenannten „Nachfluchtgründe“[34] nicht als Asylgrund anerkannt. Auch Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge erhalten kein Asyl und werden – soweit sie nicht Abschiebungsschutz nach § 51 oder § 53 AuslG erhalten – abgeschoben. Eingriffe in die Religions- und Berufsfreiheit, menschenunwürdige Behandlung, die Einschränkung der Meinungsfreiheit, ein Verbot des Kontaktes zu Familienangehörigen und ähnliche staatliche Maßnahmen können unter Umständen eine politische Verfolgung nach § 51, 1 AuslG begründen. Eine weitere Begründung kann auch die drohende Gefahr für Leben und Freiheit darstellen. Diese besteht dann, wenn der Staat als Verfolger aus politischen Gründen regelmäßig oder sehr stark in das Leben der Betroffenen eingreift und deren Leben und Freiheit bedroht (z.B. bei Folter oder unverhältnismäßig hohen Bestrafungen, eventuell auch bei Zwangsbeschneidungen). Vorladungen, Verhöre, kurzzeitige Inhaftierungen und Schläge werden jedoch vielfach als "Belästigungen" bagatellisiert, welche die "Schwelle zu asylrelevanter Verfolgung" angeblich nicht überschritten hätten. Eine Anerkennung nach § 51, 1 AuslG kommt auch nur dann in Frage, wenn es zum Zeitpunkt der Ausreise in keinem anderen Landesteil Schutz vor Verfolgung gab. Besteht in einem anderen Landesteil angeblich keine Verfolgungsgefahr, so sprechen Behörden und Gerichte von einer "inländischen Fluchtalternative". Die Annahme einer inländischen Fluchtalternative führt regelmäßig dazu, dass Asylanträge abgelehnt werden, auch wenn an der Darstellung von Verfolgungserfahrungen kein Zweifel besteht. Ein Beispiel sind Kurden aus dem Irak, denen regelmäßig die Flugverbotszone der NATO im Norden des Landes als innerstaatliche Fluchtalternative angeboten wird. Das alles hat natürlich die z.T. gewollte Signalwirkung, dass sich viele Flüchtlinge überhaupt nicht mehr dem Asylverfahren unterziehen, da sie ihre Chancen eher gering einschätzen. Diese Maßnahmen sollen bewirken, Flüchtlinge von einer Einreise nach Deutschland abzuhalten, bzw. sie problemlos und schnell wieder abschieben zu können. Dementsprechend hat die Zahl der Asylantragssteller nach der Gesetzesänderung 1993 kontinuierlich abgenommen, von 513.561 Personen im Jahre 1993 auf heute (2001) 107.193[35]. Auf der anderen Seite entziehen sich immer mehr Flüchtlinge der Kontrolle der Behörden, indem sie in die Illegalität „abtauchen“. Die Angst vor der Einweisung in Ausreisezentren, Abschiebehaftanstalten oder vor Abschiebung lässt diese Menschen die Entbehrungen und Schwierigkeiten des Lebens in Heimlichkeit ertragen. Damit erhöhen die repressiven Regelungen im Ausländer- und Asylverfahrensgesetz die Zahl der Papierlosen in der BRD. Die aktuellen Diskussionen um ein neues Zuwanderungsgesetz und die Aussicht auf eine Instrumentalisierung der Thematik zu Wahlkampfzwecken lassen derzeit keine Hoffnungen auf eine baldige Verbesserung der asylpolitischen Situation aufkommen[36]. Insbesondere soll das Nachzugsalter weiter auf 12 oder sogar 10 Jahre gesenkt werden. Die Anwesenheit und die Probleme Papierloser werden in dem Entwurf des Innenministeriums gänzlich ignoriert[37]. [1] Höfling-Semnar 1995, S. 113 [2] aus: ila 2001, S. 11 [3] Illegale Einreise und Papierlosigkeit ist auch in anderen europäischen Ländern an der Tagesordnung. Der Umgang mit Papierlosen jedoch unterscheidet sich von Land zu Land und kann hier nicht umfassend dargestellt werden. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Lebenssituation in einigen Ländern, z.B. durch den Zugang zum (legalen) Arbeits- und Wohnungsmarkt, zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen etc., erträglicher ist als in der BRD und Papierlose nicht automatisch in die Rechtlosigkeit abgedrängt sind. Gleichwohl ist der Trend einer Vereinheitlichung der Politik gegen „illegale Migration“ nicht zuletzt unter Führung Deutschlands zu beobachten. Vgl. AutorInnenkollektiv (Hg.) 2000, Eichenhofer (Hg.) 1999 u.a. [4] § 92 AuslG: Strafvorschriften: (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 besitzt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 sich ohne Paß und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet aufhält, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 2 zuwiderhandelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 37 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 41 Abs. 6 eine erkennungsdienstliche Maßnahme nicht duldet, 6. entgegen § 58 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, 7. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheimgehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 unerlaubt a) in das Bundesgebiet einreist oder b) sich darin aufhält oder 2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. (2a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar. (3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. (4) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt. [5] § 60AuslG: Zurückweisung: (1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen. (2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn 1. ein Ausweisungsgrund vorliegt, 2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient. (3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist, kann unter denselben Voraussetzungen zurückgewiesen werden, unter denen eine Aufenthaltsgenehmigung versagt werden darf. (4) Die Zurückweisung erfolgt in den Staat, aus dem der Ausländer einzureisen versucht. Sie kann auch in den Staat erfolgen, in dem der Ausländer die Reise angetreten hat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder der den Paß ausgestellt hat, oder in einen sonstigen Staat, in den der Ausländer einreisen darf. (5) § 51 Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 und 4 und § 57 finden entsprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist. [6] § 42 AuslG: Ausreisepflicht: (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer 1. unerlaubt eingereist ist, 2. nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsgenehmigung noch nicht die Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder 3. noch nicht die erstmalige Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und die gesetzliche Antragsfrist abgelaufen ist. Im übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach Absatz 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. (3) Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Härtefällen befristet verlängert werden. (4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. (5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. (6) Der Paß oder Paßersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. (7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Im Fall des § 8 Abs. 2 Satz 1 kann er zum Zweck der Einreiseverhinderung außerdem zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. [7] Alt 1999, S. 96f. [8] In diesem Zusammenhang ist oft vom – relativ neuen – Phänomen der „transnationalen Migration“ die Rede: „Die Transmigranten leben zwischen verschiedenen Wohnorten, sind (...) weder am Herkunftsort noch am Einreiseort heimisch, pendeln oftmals auch zwischen den Wohnorten hin und her. Einerseits entstehen daher innerhalb eines Flächenraumes verschiedene getrennte, ethnisch-kulturelle soziale Räume, andererseits über geographisch-politische Räume hinweg Transnationale Soziale Räume“. aus: Haug 2000, S. 17 (Herv. i. Original) [9] vgl. Cyrus in: BUKO (Hg.) 1995, S. 27-44 [10] Vgl. Höfling-Semnar 1995, S. 22ff. Die strukturellen Faktoren, die Wanderung beeinflussen, sind demnach das internationale „Entwicklungsgefälle“, die gestiegenen Möglichkeiten des Güter-, Kapital- und Arbeitskräftetransfers etc. Kulturelle Faktoren sind z.B. „die westlich-demokratische Verheißung von Freiheit und Menschenrechten“. [11] Alt 1999, S. 126f und S. 132 [12] „Migrationsnetzwerke werden als dynamische Beziehungen und variable soziale Arrangements formeller oder informeller Art betrachtet, bestehend aus Individuen oder Institutionen am Herkunftsort oder Zielort, in die Individuen eingebettet sind und die die Migrationsprozesse beeinflussen. Greifbare Merkmale sind bei Netzwerken monetäre Transaktionen, Geschenke, Briefe und Gespräche zwischen den Mitgliedern. Als Regulator werden interpersonelle Verpflichtungen aufgefaßt, die zur Kettenmigration führen können.“ Aus: Haug 2000, S.18 [13] Gerade diese Gruppe scheint zuzunehmen, wie ich in mehreren Gesprächen mit Flüchtlingsberater/innen erfahren habe, und zwar vor dem Hintergrund der immer geringeren Möglichkeiten der Erhaltung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts. [14] Wurzbacher 1997, S. 53ff. [15] Artikel 6 GG: (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. [16] Nach § 19 AuslG muss die Ehe mindestens zwei Jahre lang bestehen, um einen vom/von der Ehepartner/in unabhängigen Aufenthaltsstatus zu erhalten. [17] Vgl. Alt 1999, S. 48ff. [18] Vgl. Alt 1999, S. 48ff., Lederer, Harald W.: Typologie und Statistik illegaler Zuwanderung nach Deutschland, in: Eichenhofer (Hg.) 1999, S. 62ff. und Bade in Bade (Hg.) 2001, S. 67f. [19] Lederer in Eichenhofer (Hg.) 1999, S. 62ff., Bade in Bade (Hg.) 2001, S. 67ff. und Zabel in Bade 2001, S. 94. [20] Vgl. Wurzbacher 1997 [21] Boutang 2002, S.1 [22] Geprüft werden lediglich Abschiebungshindernisse [23] §18a AsylVG: Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege: (1) Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat (§29a), die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich ist. Das gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Paß oder Paßersatz ausweisen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrages bei der Außenstelle des Bundesamtes zu geben, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die persönliche Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt soll unverzüglich stattfinden. Dem Ausländer ist danach unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. §18 Abs.2 bleibt unberührt. (2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§34 und 36 Abs.1 vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an. (3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern. Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung von der Grenzbehörde zuzustellen. Diese übermittelt unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Kopie ihrer Entscheidung und den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes. (4) Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde zu stellen. Der Antrag kann bei der Grenzbehörde gestellt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. §58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen. §36 Abs.4 ist anzuwenden. Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung darf die Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (§36 Abs.3 Satz 9) vollzogen werden. (5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung. Die Anordnung des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung. (6) Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten, wenn 1. das Bundesamt der Grenzbehörde mitteilt, daß es nicht kurzfristig entscheiden kann, 2. das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags über diesen entschieden hat oder 3. das Gericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen über einen Antrag nach Absatz 4 entschieden hat. [24] Vgl. Pro Asyl: Mindestanforderungen an ein neues Asylrecht. Online im Internet: http://www.proasyl.de/texte/mindest2.htm [07.04.2002] [25] Wurzbacher 1997, S. 35 und S. 58ff. [26] § 1a AsylbLG: Leistungseinschränkung: Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, 1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder 2. bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. [27] § 64 a AuslG: Sonstige Beteilungserfordernisse im Visumsverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen: (1) Die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung erhobenen Daten der visumantragstellenden Person und des Einladers können von dieser zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt. (2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 vor der Erteilung oder Verlängerung einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der betroffenen Person an den Bundesnachrichtendienst, den militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt übermitteln. (3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 vorliegen. Sie dürfen die mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird. [28] Zudem lässt die Frage der Unterstützung einer den Terrorismus unterstützenden Organisation einen breiten Interpretationsrahmen zu. Denkbar wäre z.B. die Unterschrift für eine Freilassung eines einsitzenden Widerstandkämpfers o.ä. [29] Wurzbacher 1997, S. 54ff. [30] Kreusel o.J. und KMII o.J. [31] Für die Verhängung von Abschiebungshaft reicht eine „richterliche Verfügung“, die alle sechs Monate überprüft wird. [32] Pressemitteilung von Pro Asyl vom 8.12.2001. Online im Internet: http://www.proasyl.de/presse01/dez08.htm [15.04.2002] [33] vgl. Tabelle über die Entscheidungen und Entscheidungsquoten (Anhang 1) [34] Als Nachfluchtgründe werden all jene Asylgründe bezeichnet, die den Flüchtling durch Aktivitäten nach der Flucht aus dem Heimatland z.B. durch politische Aktivität im Ausland der Gefahr der politischen Verfolgung nach der Abschiebung aussetzt. In einigen Ländern gilt bereits die Asylantragsstellung in Europa als Landesverrat. [35] Quelle: BAFl [36] Den vorgesehenen Verbesserungen wie der Anerkennung geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung stehen massive Verschlechterungen wie die Ausweitung der Residenzpflicht, die Abschaffung der Duldung und die Einrichtung von sog. Ausreisezentren gegenüber. [37] vgl. Alt 2001 |