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5        Politische und rechtliche Ebene der Verbesserung der Situation

 

Unter folgendem Punkt soll untersucht werden, welche Wege zur Verbesserung der Situation von Papierlosen sinnvoll und wirksam sind. Wie ich bereits mehrfach angedeutet habe, bin ich der Überzeugung, dass die derzeit praktizierten staatlichen und überstaatlichen Strategien der Verhinderung von Zuwanderung und der Nichtgewährung elementarer Rechte dazu geeignet sind, Menschen zu kriminalisieren und zu pauperisieren. Wie Jörg Alt in seiner Studie gezeigt hat, können polizeiliche Kontrollen und geheimdienstliche Methoden, Grenzsicherung und Abschreckung weder illegale Einwanderung noch den Bedarf nach Arbeiter/innen ohne Papiere reduzieren[1]. Aus diesem Grund werde ich im ersten Abschnitt die m. E. notwendigen politischen und rechtlichen Änderungen diskutieren. In erster Linie geht es dabei um Regelungen, die eine Reduzierung von Papierlosigkeit fördern, dann um Legalisierungen von in Deutschland lebenden Migrant/innen ohne Aufenthaltsstatus und schließlich um die Verbesserung der Rechtsstellung Papierloser.

 

Das erste Ziel von staatlicher Rechtspolitik sollte es sein, die Existenz von Rechtlosigkeit zu verhindern. Maßnahmen der Migrationspolitik sollten dementsprechend darauf ausgerichtet sein, jedem Menschen das Recht auf freie Wahl des Wohn- und Arbeitsortes zu gewähren.

In der Praxis ist Einwanderungspolitik in Deutschland aber wesentlich nicht von den Bedürfnissen der Einwanderungswilligen, sondern von ökonomischen und fiskalischen Überlegungen geprägt. Auch manifestiert sich in der abschottenden und von ordnungspolitischen Maßnahmen geprägten Ausländer/innenpolitik der gesellschaftliche Rassismus, der nicht nur strategisch benutzt wird. Die modernen Nationalstaaten produzieren notwendigerweise Nationalismus und Rassismus[2].

Die Chancen auf eine baldige Änderung dieser Lage zugunsten einer Politik der offenen Grenzen sind dementsprechend schlecht. Nichts desto trotz gehe ich davon aus, dass es nach wie vor sinnvoll ist, diese Forderung aufrecht zu erhalten und sich nicht auf einen Appell zur Einhaltung von Mindeststandards zu beschränken.

Die folgenden Vorschläge für Maßnahmen stellen Mindestforderungen für eine Gleichberechtigung von Papierlosen bzw. für eine Abschaffung von Papierlosigkeit dar. Sie sind beschränkt durch ihre einseitige Fixierung auf staatliche Maßnahmen. Sie können für mich jedoch den Ausgangspunkt für weitere Kämpfe um Befreiung, Gleichheit und Gerechtigkeit bilden.

 

5.1    Maßnahmen zur Verhinderung von Illegalität

 

Die wichtigste Maßnahme zur Verhinderung von illegaler und erzwungener Migration ist die Bekämpfung der Fluchtursachen. Diese vielzitierte Weisheit taucht in vielen migrationspolitischen Papieren und Büchern auf und wird von Politiker/innen nahezu jeder Couleur beschworen. Welche konkreten Handlungsoptionen lassen sich daraus jedoch ableiten? Außer Frage steht, dass die westlichen Industrieländer und Unternehmen maßgeblich an der Verursachung von Fluchtursachen beteiligt sind, z.B. durch Kriege und Waffenexporte, indem sie totalitäre und diktatorische Regimes (politisch und wirtschaftlich) stützen, sei es durch Handelsbeziehungen, Schutzzölle und Subventionen, indem sie lebensraumzerstörende Projekte (z.B. Staudämme) unterstützen und finanzieren oder indem sie direkt natürliche und menschliche Ressourcen ausbeuten. Nun lassen sich diese Fakten durch eine Änderung der Regierungspolitik nicht auflösen, da die kapitalistische Produktionsweise Ausbeutung zur Grundlage hat. Die Vorschläge oben erwähnter Politiker/innen erschöpfen sich dementsprechend meist in dem Vorschlag einer Erhöhung der Entwicklungshilfe für besonders notleidende Länder. Ich will an dieser Stelle keineswegs die positiven Aspekte von Entwicklungshilfe, insbesondere für die hungernde Bevölkerung, abstreiten, mit einer Verhinderung von Fluchtursachen hat diese m.E. jedoch wenig zu tun[3].

Eine große Gefahr in der Argumentation von der „Bekämpfung von Fluchtursachen“ sehe ich in der Instrumentalisierung durch Regierungen, die militärische Einsätze mit Menschenrechtsrhetorik rechtfertigen. Zum einen ist zumeist eine Bekämpfung der Flüchtlinge die Folge (s. Punkt 3.3.2), zum anderen werden auf diese Weise andere, geostrategische, machtpolitische und ökonomische Interessen verschleiert.

Um wirklich wirksam den Ursachen von Flucht vorzubeugen müsste weltweit das Primat des Menschlichen bzw. des Sozialen gegenüber der Ökonomie durchgesetzt werden. Da eine grundlegende Änderung nicht in Sicht ist, muss zunächst an anderer Stelle angesetzt werden.

Eine Maßnahme zur Verhinderung von Papierlosigkeit wäre die Herstellung eines umfassenden Rechts auf Asyl in Deutschland und Europa. Das Asyl- und Asylverfahrensrecht sollte dergestalt verbessert werden, dass es an humanitären Grundsätzen und den Bedürfnissen der Flüchtlinge orientiert ist. Es müsste dementsprechend allen Menschen Schutz gewähren, die Verfolgung ausgesetzt sind, waren oder die Angst davor haben. Keine Rolle spielen sollte dabei, von wem die Verfolgung ausgeht, auf welchem Weg die Einreise erfolgte und aus welchem Land der Flüchtling kommt. Kritisiert werden hier insbesondere die Regelungen zu „sicheren Drittstaaten“, „sicheren Herkunftsländern“ und die Nachweispflicht praktischer und individueller politischer Verfolgung. Eine solche Erweiterung würde nicht nur eine Revision der Asylrechtsänderung von 1993 bedeuten, sondern die Einführung eines umfassenden Flüchtlingsbegriffs, der nicht-staatliche, geschlechtsspezifische und andere Verfolgung mit einschließt. Die Umsetzung dieser Maßnahme würde das „Untertauchen“ von Flüchtlingen vor oder während des Asylverfahrens aus Angst vor Ablehnung weitgehend verhindern können.

Zudem sollte das Asylbewerberleistungsgesetz außer Kraft gesetzt und der Zugang von Migrant/innen zum deutsche Sozialsystem ermöglicht werden. Abschiebungshaft, Residenzpflicht und die Unterbringung in Sammellagern und Ausreisezentren müssen abgeschafft werden. Diese Sondergesetze widersprechen nicht nur dem Gleichheitsgrundsatz der Grundgesetzes (Art 3 GG), sondern schränken die Würde des Menschen deutlich ein.

Eine weitere Maßnahme ist eine großzügigere Regelung des Familiennachzugs für Angehörige von in Deutschland lebenden Migrant/innen. Viele Menschen aus anderen Kulturkreisen haben eine Vorstellung von Familie, die weit über die westeuropäische „Kernfamilie“ hinausgeht und Geschwister, Eltern, Großeltern und andere Verwandte mit einschließt. Um zu verhindern, dass diese Menschen illegal nach Deutschland einwandern, muss ihnen das Recht auf legalen Zuzug zu ihren Angehörigen gewährt werden.

Das Staatsbürgerschaftsrecht in Deutschland bedarf ebenfalls einer Revision. Die sog. Ausländerquote in Deutschland gibt schon seit langem ein verzerrtes Bild der Wirklichkeit wieder. So sollten hier geborene Kinder sowie deren Eltern auf Wunsch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten, ohne sich damit gegen ihre vorige Staatsangehörigkeit entscheiden zu müssen. Auch andere Beschränkungen beim Antrag der Staatsbürgerschaft, wie die Sprachprüfung und die Regelanfrage beim Verfassungsschutz, sollten abgebaut werden. Das würde verhindern, dass „ausländische“ Straftäter/innen oder volljährig gewordene Migrant/innen abgeschoben werden können, obwohl sie hier geboren und sozialisiert worden sind und zu ihrem „Heimatland“ allenfalls touristische Kontakte haben.

Generell sollten die legalen Möglichkeiten der Einreise, der Niederlassung und der Arbeitsaufnahme soweit als möglich liberalisiert werden. Es gehört m.E. zu den grundlegenden Rechten eines Menschen, seinen Wohnsitz frei wählen zu können. Während die Grenzen für Waren, Dienstleistungen und Finanztransfers immer durchlässiger und tendenziell überflüssig werden, wird (Arbeits-)Migrant/innen und Flüchtlingen die Grenzüberquerung nahezu unmöglich gemacht. Und während die Freizügigkeit für Europäer/innen erhöht wird, werden die Grenzen nach außen dichter gemacht. Diese Entwicklung sollte umgekehrt werden.

Zudem sollte die Verknüpfung von Arbeits- und Aufenthaltsrecht beendet werden. Alle Menschen, die sich in Deutschland aufhalten, sollten automatisch das Recht haben, hier zu arbeiten.

 

5.2      Legalisierungsvorschläge nach dem Vorbild anderer europäischer Staaten

 

Legalisierungen von Papierlosen gab es in zahlreichen Ländern der EU, u.a. in Belgien, den Niederlanden, Frankreich, Spanien, Italien, Griechenland und Portugal. Legalisierungen sind staatliche Programme zur Erlangung eines gültigen Aufenthaltsstatus, die an bestimmt Hürden und Fristen gebunden sind.

Legalisierte

Papierlose[4]

Belgien

Niederlande

Frankreich

Spanien

Italien

Portugal

Griechenland

1973

 

 

35.000

 

 

 

 

1975

 

15.000

 

 

 

 

 

1982/83

 

 

130.000

 

12.000

 

 

1986

 

 

 

 

118.000

 

 

1990

 

 

 

 

234.841

 

 

1991

 

 

 

mind. 133.000

 

 

 

1992

 

 

27.000

 

 

40.000

 

1993-1999

 

 

 

jährlich 30.000

 

 

 

1995/96

 

 

 

 

227.272

22.000

 

1998

 

 

80.248

 

135.000

 

 

2000

38.000

300

 

110.000

 

 

353.000

 

Im wesentlichen wurden in den einzelnen Ländern vier Kriterienkomplexe zu Grunde gelegt[5]: Legalisierungen über einen Stichtag oder den Nachweis eines längeren Aufenthalts; die Forderungen lagen dabei zwischen wenigen Monaten und sieben oder mehr Jahren. Zweitens aufgrund sozialer Kriterien wie Krankheit, Familienzusammenführung, Schulbesuch, erfolgter Integration, erlittener oder zu befürchtender Gewalt. Drittens ökonomische Komponenten wie der Nachweis eines (längerfristigen) Beschäftigungsverhältnisses, eigenes Einkommen, ausreichend Wohnraum und binnenwirtschaftliche Erwägungen. Und viertens wurde in den meisten Fällen die Straflosigkeit gefordert, neuerdings auch die Abwesenheit einer „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“. Je höher die Anforderungen für eine Zulassung zum Prüfverfahren waren, desto geringer war die Zahl derer, die ein solches anstrebten: aus Angst, nach einer Ablehnung abgeschoben zu werden, zogen sie es vor, in der Heimlichkeit zu bleiben.

Nicht selten gingen Legalisierungsmaßnahmen mit einer massiveren Bekämpfung illegaler Einreise und illegaler Beschäftigung einher und sind unter diesem Licht kritisch zu betrachten. Zudem bestanden in vielen Fällen Probleme bei der Behandlung der abgelehnten Antragssteller/innen. Viele Anträge scheiterten aufgrund fehlender oder unzureichender Dokumente, versäumter Stichtage oder anderer formaler Kriterien. Eine Abschiebung dieser Personen bedeutete oftmals eine besondere Härte.

Im folgenden sollen beispielhaft die Maßnahmen in Frankreich näher dargestellt werden, um dann die Möglichkeiten und Chancen einer Legalisierung in Deutschland zu diskutieren.

In Frankreich[6] war die Handhabung des Aufenthalts von Migrant/innen lange Zeit liberal. So war es möglich, „illegal“ nach Frankreich einzureisen, eine Arbeit anzunehmen und sich auf diesem Wege im nachhinein eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung zu verschaffen[7]. Erst Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre wurde die Praxis deutlich repressiver. Die Idee der Begrenzung von Einwanderung durchzieht spätestens seit dem Anwerbestopp 1974 die französische Gesetzgebung. So wurde ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel für Nichteuropäer eingeführt, die Grenzüberwachung verstärkt, die Strafen für die Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt und zum illegalen Aufenthalt verschärft und weitere Maßnahmen getroffen, die nur unzureichend von Integrationsbemühungen flankiert wurden.

Dazwischen gab es mehrere Legalisierungsprogramme. 1973 wurden über 35.000 Personen legalisiert, nachdem Papierlose in zahlreichen Städten (zunächst in Valence, später in Toulouse, Saint-Étienne, Paris u.a.) in den Hungerstreik getreten waren und andere direkte Aktionen wie Besetzungen stattfanden. Nachdem 1974 die Bekämpfung der „Illegalen“ absolute Priorität erlangte, stieg die Zahl der Ausweisungen von 5.380 (1977) auf 8.000 Personen (1980). Mit Rückkehrhilfen von 10.000 FF wurde versucht, Immigranten/innen mit festem Aufenthaltsstatus zur freiwilligen Ausreise zu bewegen. Die Regierung versuchte sich in jener Zeit außerdem an einer Spaltungspolitik zwischen Papierlosen und Migranten/innen mit Aufenthaltstitel, um Sympathisierungen zu vermeiden.

Nach dem Machtwechsel 1981, bei dem Francois Mitterand Präsident wurde, schöpften Aktivisten/innen wieder die Hoffnung auf eine liberalere Einwanderungspolitik. In der Tat wurde beispielsweise die Abschiebung von Jugendlichen verboten und ein einheitlicher Aufenthaltstitel geschaffen, der für 10 Jahre gültig war und auf den alle Immigrant/innen nach drei Jahren einen Rechtsanspruch hatten. 1983 kam es zu einer neuen großen Legalisierung von ca. 130.000 Personen. Allerdings wurde diese Maßnahme dazu benutzt, den Kampf gegen die Papierlosen zu verschärfen, indem argumentiert wurde, jetzt sei ein Schlussstrich gezogen und die „nachträglichen Legalisierungen“, wie sie bis dato üblich waren, müssten aufhören.

Die Einschränkungen des Asylrechts und die erleichterten Ausweisungsbestimmungen führten zu einer großen Zahl von abgelehnten Asylbewerber/innen, die seit Jahren in Frankreich lebten[8]. Wieder kam es zu Hungerstreiks, an denen sich in ca. 60 Städten bis zu 1.500 Menschen beteiligten. 20.000 Menschen, die seit mindestens drei Jahren in Frankreich gelebt hatten, wurden daraufhin 1992 regularisiert.

Nach zahlreichen weiteren Gesetzesverschärfungen und den damit einhergehenden Verschlechterungen der Situation von Papierlosen sowie weiteren Kämpfen und Kirchenbesetzungen kündigte die (neue) Links-Regierung 1997 erneut Legalisierungen an. Allerdings mit deutlichen Einschränkungen: demnach wurde nach sechs Kriterien legalisiert, die die Kommission für Menschenrechte im September 1996 aufgestellt hatte. Ehepartner/innen von Franzosen/Französinnen oder Ausländern mit Aufenthaltsstatus, Eltern von in Frankreich geborenen Kindern, Personen mit guter Integration in die französische Gesellschaft, abgelehnte Asylbewerber/innen, denen im Heimatland ernste Gefahren drohten, Schwerkranke und Studenten/innen konnten auf eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung (bisher: 10jährig!) hoffen. Dazu hatten sie eine Reihe von Dokumenten vorzulegen, die einen Mindestaufenthalt von sieben Jahren, einen Mindestzeitraum regulären Aufenthalts von 3-6 Monaten, Erträge aus einer geregelten Tätigkeit, regelmäßiger Schulbesuch und die Wahrhaftigkeit erlittener Verfolgung nachwiesen. Diese hohen Hürden führten nach Abschluss der Aktion am 31. Dezember 1998 zu der vergleichsweise hohen Zahl von 62.500 Ablehnungen bei 143.500 bearbeiteten Anträgen. Dementsprechend wurde dieses Programm von vielen kritisiert, nicht zuletzt deshalb, weil die erhobenen Daten der abgelehnten Antragssteller/innen nicht wie noch 1981 gelöscht, sondern weiter gespeichert wurden. Die Regierung verzichtete jedoch darauf, diese Menschen (gewaltsam) abzuschieben, sondern forderte sie dazu auf, auszureisen und stellt ihnen obendrein „Wiedereingliederungshilfe“ von 4.500 FF für Erwachsene und 900 FF pro Kind in Aussicht. Lediglich 21 Nicht-Legalisierte haben bis Juni 1999 davon Gebrauch gemacht.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass die umfangreichen Legalisierungsprogramme jeweils durch Druck der sans-papiers auf die Tagesordnung kamen. Ihre Kämpfe konnten sich auf eine breite gesellschaftliche Solidarität auch unter Prominenten und Kirchenvertreter/innen stützen. Nur durch diese breite zivilgesellschaftliche Unterstützung, die auch in die zeitweiligen Regierungsparteien (Grüne, Kommunisten) hineinreichte, ließen sich derartige Regelungen durchsetzen. Allerdings wurden die Dilemmata deutlich, die Legalisierungen mit sich bringen: Einerseits die Argumentation, nach einer Legalisierung sei nun der Kampf gegen illegale Einreise und illegalen Aufenthalt zu verschärfen, andererseits die Datenerfassung aller Papierlosen, die der Polizei zur Verfügung steht, auch um abgelehnte Antragssteller/innen abzuschieben. Legalisierungsprogramme wurden und werden – nicht nur in Frankreich – verstärkt dazu benutzt, parallel Maßnahmen und Gesetze zur Beschränkung von legaler wie illegaler Zuwanderung sowie Maßnahmen zur erleichterten Abschiebung zu beschließen, um auf diese Weise einer Kritik von Menschenrechtsgruppen, Kirchen, Selbstorganisationen und antirassistischen Gruppen den Wind aus den Segeln zu nehmen.

Um zu vermeiden, dass eine Legalisierung mehr Nach- als Vorteile mit sich bringt, müssten folgende Kriterien beachtet werden: Die Anforderungen und Nachweise für eine Zulassung zum Regularisierungsverfahren müssten so niedrig wie möglich gehalten werden; im besten Fall würden alle Papierlosen legalisiert, die sich zu einem festgelegten Stichtag in der BRD aufhielten. Um eine nachträgliche Abschiebung abgelehnter Antragsteller/innen zu verhindern, müsste auf eine Einzelfallprüfung verzichtet werden, d.h. alle jene, die die formalen Kriterien erfüllen, müssten Papiere bekommen. Aus der Erfahrung anderer Länder zeigt sich zudem, dass regelmäßige Legalisierung auf Antrag für Papierlose, die erst nach dem Stichtag eingereist sind, sinnvoll ist. Opfer von Menschenhandel, Gewaltverbrechen und Zwangsprostitution sowie Zeugen und Kinder unter 18 Jahren sollten sofort und ohne weitere Prüfung legalisiert werden. Zudem müsste ein Abschiebeschutz für diejenigen Migrant/innen garantiert werden, die die Kriterien einer Legalisierung nicht erfüllen und deren Wohnort den Behörden bekannt geworden ist.

Die Chancen auf eine breite und umfassende Legalisierung von Papierlosen in Deutschland sind realistisch gesehen gering. Der Protest gegen Abschiebungen, Asylrechtseinschränkungen und Sondergesetze wird hierzulande nicht von einer breiten (zivilgesellschaftlichen) Öffentlichkeit mitgetragen oder wenigstens wohlwollend beobachtet. Der Blick auf die Papierlosen und deren Lebenssituation ist überwiegend geprägt durch eine ordnungspolitische Sicht: So tauchen Papierlose entweder als Täter/innen, als kriminelle Drogenhändler, Schmuggler, Mafia-Angehörige oder Räuber-Banden, oder als Opfer von Frauen- und Menschenhandel auf. Eine breite gesellschaftliche Mobilisierung für eine Legalisierungskampagne, wie sie in Frankreich durch die Bewegung der sans-papiers entstanden ist, ist in Deutschland derzeit nicht in Sicht. Die Erfahrung aus anderen europäischen Ländern hat aber gezeigt, dass Legalisierungen in der Regel durch den außerparlamentarischen Druck und die mediale Berichterstattung auf die Tagesordnung gekommen sind. In Deutschland sehen lediglich FDP und PDS in ihren Zuwanderungskonzepten eine generelle Legalisierungsamnestie für Papierlose explizit vor[9]. Ein in der BRD eher gangbarer Weg sind Härte- oder Altfallregelungen, die für eine bestimmte Personengruppe ausnahmsweise ein Aufenthaltsrecht vorsehen.

5.3      Konkrete Vorschläge zur Verbesserung der rechtlichen Stellung Papierloser

 

Neben den Maßnahmen zur Verhinderung von Illegalität und zur Legalisierung von Papierlosen ist eine konkrete Verbesserung der Situation von faktisch in Deutschland lebenden Menschen ohne Aufenthaltsrecht nötig. Die Lebensumstände, unter denen Papierlose aufgrund der Gesetzeslage zu leiden haben, sind nicht mit Art.1 Abs. 1 GG und einem Selbstbestimmungsrecht des Menschen vereinbar und führen zu psychischen und physischen Krankheiten. Um die Lage der heimlich hier lebenden Menschen zu verbessern sind verschiedene Gesetzesänderungen nötig.

Die Grundrechte (Art. 1-19 GG) müssen für alle Menschen gelten, die in Deutschland wohnen, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus.

Um die soziale und medizinische Grundsicherung auch für Menschen ohne Aufenthaltsstatus zu gewährleisten, ist ein Recht auf Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem und zur medizinischen Versorgung zu gewähren; insbesondere für schwangere Frauen ist das von herausragender Bedeutung. Dabei sind vor allem § 76 AuslG (Übermittlungspflichten) und § 92a AuslG (Anstiftung/Hilfeleistung) zu streichen. Ärzt/innen und Krankenhäuser dürfen bei der Behandlung von Papierlosen nicht länger kriminalisiert werden. Auch darf eine Behandlung nicht länger an der Frage der Kostenübernahme scheitern. In diesem Zusammenhang müssen auch die Einschränkungen des Asylbewerberleistungsgesetzes kritisiert werden, die eine Behandlung von chronischen Erkrankungen ausschließen, die freie Arztwahl einschränken etc. Diese Regelungen orientieren sich nicht am Recht auf körperliche Unversehrtheit und anderen Bedürfnissen von kranken Menschen. Im Zusammenhang der Forderung ‚Gleiche Rechte für Alle’ müssen auch Asylbewerber/innen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem und den Sozialversicherungssystemen erhalten. Besonders wichtig ist auch ein Rechtsanspruch auf einen Therapieplatz für Traumatisierte.

Papierlose haben auch das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum; dazu gehören Nahrung, Kleidung und Unterkunft. In diesem Zusammenhang wird z.B. die Öffnung von Obdachlosenunterkünften auch für Papierlose gefordert[10]. Armut und Obdachlosigkeit führen auf Dauer zu körperlichen Schädigungen, zu Mangelerscheinungen und psychischen Störungen. Außerdem kann auf diese Weise ‚Überlebenskriminalität’ bekämpft werden.

Des Weiteren müssen Menschen ohne Aufenthaltsstatus das Recht auf Kindergarten- und Schulbesuch sowie auf Ausbildung erhalten und in der Lage sein, dieses wahrzunehmen. Der gesetzliche Ausschluss von Papierlosen aus staatlichen Bildungseinrichtungen (wie z. B. in Brandenburg[11]) muss verboten werden. Der Zugang auch zu Universitäten und staatlichen Ausbildungsförderungen muss ermöglicht werden. Zudem sollten Eingliederungshilfen bereitgestellt werden.

Das Leben in der Heimlichkeit stellt insbesondere für Kinder und Jugendliche eine enorme Belastung dar, die die freie Entwicklung und die Bildung und Förderung von Sozialkontakten verhindert. Analphabetentum, soziales Fehlverhalten und Aggressivität sind die Folge. Die UN-Kinderrechtskonvention muss in Deutschland ohne Vorbehalte umgesetzt werden. Außerdem müssen unbegleitete Kinder und Jugendliche ein generelles Aufenthaltsrecht erhalten, ohne ein eigenes Asylverfahren durchlaufen zu müssen.

Eine Verbesserung der Möglichkeiten der Durchsetzung des vereinbarten Lohns und ein besserer Rechtsschutz für Papierlose würde die Abhängigkeit von kriminellen Arbeitgeber/innen verringern. Der erste Schritt dahin wäre eine umfassende und unabhängige Rechtsberatung. Arbeitnehmer/innen sollten für Arbeitsunfälle haften. Bei der Bekämpfung illegaler Beschäftigungsverhältnisse muss insbesondere darauf geachtet werden, dass nicht die Beschäftigten, sondern die Arbeitgeber/innen bestraft werden. Eine Möglichkeit besteht darin, Unternehmen für die Geschäftspraktiken ihrer Subunternehmen haften zu lassen, da diese sich oft ins Ausland absetzen oder Konkurs anmelden, um der Geldstrafe zu entgehen[12]. Die derzeitige Situation führt zu einer Doppelbestrafung für die Arbeitenden: zusätzlich zur Strafe verlieren sie ihren Arbeitsplatz, werden abgeschoben und erhalten Einreiseverbot.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt muss liberalisiert werden. Um zu verhindern, dass die Beschäftigung Papierloser dazu benutzt wird, arbeitsrechtliche Standards zu untergraben und Löhne zu drücken, sollten Arbeitserlaubnisse ohne Bedarfsprüfungen oder andere Vorbehalte ausgegeben werden.

Des Weiteren werden von Kirchen und Wohlfahrtsverbänden weitreichende Alt- und Härtefallregelungen angemahnt, die insbesondere bei besonders benachteiligten Menschen (z.B. traumatisierten, kranken und behinderten Menschen) und bei Menschen, „die durch den Aufbau persönlicher Bindungen an Deutschland und nachgewiesener Sprachkenntnisse ihre Bereitschaft zur Integration gezeigt und sich gesetzestreu verhalten haben“[13], ein dauerhaftes Bleiberecht garantieren sollen. Die Arbeit der Härtefallkommissionen muss durch eine entsprechende Erweiterung des Ausländergesetzes eine stabile gesetzliche Grundlage erhalten.

Die "UN-Konvention zum Schutze der Rechte von Wanderarbeitern und ihren Familienangehörigen" von 1990 muss von der BRD ratifiziert werden.

Außerdem müssen Zeugen von Verbrechen, z.B. von illegaler Beschäftigung, Menschenhandel oder Prostitution einen umfassenden Abschiebe- und Zeugenschutz erhalten. Viele Verfahren gegen Menschenhändler, Zuhälter oder kriminelle Arbeitgeber/innen scheitern daran, dass Zeugen vor ihrer Aussage abgeschoben wurden oder unter Druck gesetzt werden.

Ehepartner/innen von Deutschen müssen sofort und ohne Einschränkungen die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Hilfe, Beratung und Unterstützung dürfen nicht länger vom Risiko einer Strafverfolgung behindert und eingeschränkt werden (vgl. Punkt 6.2). Insbesondere müssen die §§ 76 (Übermittlungspflicht), 92a und 92b (Einschleusen von Ausländern) gestrichen werden. Zudem muss rechtlich abgesichert sein, dass Helfer/innen nicht wegen Beihilfe, Begünstigung und Strafvereitelung belagt werden können. Denkbar wären Regelungen des Aussageverweigerungsrechts, wie Ärzt/innen, Anwält/innen und Pfarrer/innen es besitzen.

 



[1] Alt 1999, S. 329ff. Vgl. auch: „»Verschärfte Grenzkontrollen bremsen die Zuwanderung nicht«, schreibt der Wiener Migrationsforscher Christof Parnreiter in der Schweizer Zeitschrift Widerspruch (Nr. 37/99). »Nicht die Zahl der Zuwanderer wird reguliert, sondern ihr rechtlicher Status. «“ (aus: Schandl, in: junge welt 2001)

[2] vgl. Balibar/Wallerstein 1990

[3] G. Lutz (Lutz: Weltmarkt und neue Migration, in: BUKO (Hg.) 1995, S. 155-169) versucht sogar zu beweisen, dass mit einer stärkeren Einbindung in den Weltmarkt, u.a. auch durch Entwicklungshilfe, Migration noch gefördert wird: „Offensichtlich ist der Kontakt mit dem Weltmarkt, oder noch klarer das Arbeiten in der Exportproduktion die Voraussetzung für eine Migrationsentscheidung. (...) Wenige, bisher ökonomisch Privilegierte, die nicht zum Zentrum der Macht gehören und daher ökonomisch und politisch die soziale Treppe nach unten fallen, kratzen ihr Geld zusammen, um sich trotz aller Schwierigkeiten in den Metropolen eine neue Existenz aufzubauen.“ (ebd., S. 166f.). Vgl. auch Sassen in: Arbeitsgruppe 501 (Hg.) 1993, S. 70-78

[4] Zahlen aus: Kömür 2000 und Düvell 2000 (z.T. Schätzwerte oder gerundet)

[5] vgl. Kömür 2000, S.45

[6] nach Abdallah 2000

[7] 1960 lag der Anteil der illegal eingereisten Arbeiter, die sich nachträglich legalisieren ließen bei 53%, 1967 bereits bei 79% (Abdallah 2000, S. 18)

[8] Ihre Zahl wird 1991/92 auf 100.000 geschätzt (Abdallah 2000, S. 40)

[9] Alt 2001, S.13

[10] Die deutschen Bischöfe (Hg.) 2001, S. 52

[11] vgl. Fodor in: Alt/Fodor 2001, S. 187

[12] vgl. Alt 1999, S. 381

[13] Die deutschen Bischöfe (Hg.) 2001, S.53.

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