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6 Sozialpädagogische Ebene Sozialpädagog/innen[1] sind praktisch überall in der Migrations- und Flüchtlingsarbeit bereits länger mit dem Phänomen der Heimlichkeit vertraut. Trotz einiger Vorstöße sowohl im Bereich der Evaluation als auch der politischen Initiative von Seiten der Wohlfahrtsverbände, der Kirchen und anderer Gruppen, wird das Thema der Hilfe für Papierlose von der Politik nach wie vor weitgehend ignoriert. So arbeiten die Mitarbeiter/innen in den Beratungsstellen derzeit immer (noch) am Rande der Legalität. Nichts desto trotz gehört es – zumindest bei den freien Trägern – inzwischen zum Alltag, auch Menschen ohne Papiere zu beraten und zu unterstützen. 6.1 Anspruch und Wirklichkeit Sozialarbeit und damit auch die Arbeit mit Flüchtlingen und Migrant/innen hat allgemein die Vermittlung zwischen Individuen und Gesellschaft zur Aufgabe. Die Konflikte, die aus sozialer Ungleichheit, gesetzlichen Ungerechtigkeiten und strukturellen Gewalten für Einzelne (oder Gruppen) in der Gesellschaft erwachsen, macht die Sozialarbeit zum Thema. Sie agiert damit für Menschen, die zu Opfern geworden sind, um die sozialen und politischen Rahmendingungen für diese Menschen zu verbessern. Das ist die eine, die sozialpolitische Stoßrichtung. Die andere widmet sich den Individuen mit der Aufgabe, diese als Subjekte in die Lage zu versetzen, selbst an einer Verbesserung der Verhältnisse mitzuwirken. Sozialarbeit hat also auch den emanzipatorischen Anspruch, Hilfe- und Ratsuchende nicht nur zu unterstützen, sondern auch zu fördern und zu stärken, die eigenen Angelegenheiten selbst in die Hand zu nehmen[2]. Dabei hat die Sozialarbeit nicht nur in der Arbeit mit Flüchtlingen und Migrant/innen mit großen Problemen zu kämpfen. Insbesondere dort, wo die rechtlichen Vorgaben so eng gesetzt sind, dass sich sozialpädagogisches Handeln in der Vermittlung und Durchsetzung dieser Vorgaben erschöpft, verkümmert Sozialarbeit zu sozialtechnischer Fallbearbeitung. Die sozialpolitischen Anliegen aber auch insbesondere die psycho-soziale und konkret-menschliche Beratung und Unterstützung bleiben dabei auf der Strecke. Die Kontrollfunktion, die Sozialarbeit immer auch innewohnt, wird zum dominierenden Faktor, und der Anspruch, Subjekte auch als solche zu behandeln, bleibt gänzlich auf der Strecke. Für die Flüchtlingssozialarbeit haben sich die Rahmenbedingungen in den letzten Jahren erheblich verschlechtert[3]. Zum einen ist der öffentlich Diskurs über Flüchtlinge geprägt von Missbrauchsvorwürfen (Stichwort „Scheinasylanten“) und Kriminalitäts-Vorwürfen. Zum anderen – und das ist sicher nicht unabhängig voneinander zu betrachten – haben sich die gesetzlichen Rahmendingungen spätestens seit Ende der 1980er Jahre zu Ungunsten von Spielräumen verändert. Flüchtlingssozialarbeit ist tatsächlich oftmals darauf beschränkt, die umfangreichen Gesetze und Verordnungen zu verstehen, zu vermitteln und den Zeitpunkt der Abschiebung so lange wie möglich hinauszuzögern – von einer realistischen Perspektive auf ein Bleiberecht kann nur in den wenigsten Fällen ausgegangen werden. Zudem ist die Durchsetzung eines Bleiberechts eigentlich nicht primär Aufgabe von Sozialarbeit. Nicht nur dass dabei psychosoziale Aspekte und menschliche Sorgen und Nöte bei der Beratung hintan stehen, Sozialpädagog/innen setzen oft auch aufgrund von Überlastung die gesetzliche Spaltung in berechtigt und unberechtigt Geflüchtete in ihrer Arbeit fort: Sozialarbeiter/innen „werden (...) wegen der mittlerweile chronischen Überlastungssituation in diesem Arbeitsfeld nicht umhin kommen, ihre Ressourcen auf diejenigen Personen zu konzentrieren, denen in den Heimatländern Gefahr für Leib, Leben und Freiheit droht. Der ausgeprägte Selektionscharakter des bundesdeutschen Asylrechts fällt somit unvermittelt auf die Praxis der Flüchtlingssozialarbeit zurück (...).“[4] Ziel auch von Flüchtlinssozialarbeit soll die Integration von Menschen in die Gesellschaft sein, mit der Möglichkeit der Wahrung von Individualität und Selbstbestimmtheit. Dass sie von diesem Ziel auf dem Gebiet der Hilfe für Papierlose meilenweit entfernt ist, liegt nicht an schlechten Rahmenbedingungen oder zu wenig finanziellen Ressourcen: Integration ist vom Gesetzgeber nicht intendiert. Sprachkurse, Einbindung in den (Arbeits-)Alltag, Begegnung und die Förderung von Kontakten mit der einheimischen Bevölkerung und nicht zuletzt soziale, politische und rechtliche Gleichstellung sind politisch nicht gewollt. Denn je besser Menschen in einen Zusammenhang integriert sind, desto schwieriger ist ihre Abschiebung durchzusetzen und zu vermitteln. 6.2 Hindernisse bei der Hilfe für Papierlose Mehrere Studien[5] setzen sich mit der Gefahr der Kriminalisierung von Hilfeleistenden auseinander. Wann immer sich Menschen für Papierlose einsetzen, sei es bei der Beschaffung von Papieren, beim Grenzübertritt, bei der Vermittlung von Wohnung und Arbeit oder bei der Versorgung von Verletzungen, stets sind die Helfenden im Konflikt mit dem Gesetz. Gerade bei Beratungsstellen entsteht dadurch eine große Ängstlichkeit und Unsicherheit. Die Kirchen und die Wohlfahrtsverbände haben demgegenüber immer wieder betont, dass für sie die Hilfebedürftigkeit das einzige Kriterium bei der Gewährung von Unterstützung ist[6]. Doch nicht nur Sozialpädagog/innen sind dem Risiko der Bestrafung ausgesetzt, auch Schulleiter/innen, Ärzt/innen und Richter/innen (s. 4.1.3 und 4.1.4). Die erwähnten Gutachten sollen die rechtlichen Sachverhalte klären und deutlich machen, wo derzeit die Grenzen legaler Unterstützung liegen. Prof. Robbers weist in seiner Studie darauf hin, dass Sozialarbeiter/innen nicht nur mit dem Gesetz in Konflikt kommen, sondern durch ihre Hilfe regelmäßig auch Straftaten verhindern helfen, z.B. Diebstähle zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bisher sei es nicht zu schwerwiegenden Verurteilungen von Helfer/innen gekommen, lediglich zur Androhung von Strafverfolgung. In der Umfrage der Caritas von 1995 (U2, siehe Punkt 5.2.3.) ist von acht Fällen der strafrechtlichen Verfolgung die Rede. Verschiedene Verstöße gegen geltendes Recht können hierbei in Frage kommen. Falsche Aussagen gegenüber der Polizei können beispielsweise den Straftatbestand der Vereitelung (§ 258 StGB) erfüllen. Aber auch Behinderung eines Polizeibeamten bei der Verfolgung, die Bereitstellung einer Unterkunft zum Zweck des Versteckens oder Fluchthilfe fallen hierunter. Als Fluchthilfe zählt zum Beispiel das Aushändigen von gefälschten Ausweispapieren oder Geld. Auch Hilfe bei der heimlichen Ausreise sind strafvereitelnd, auch wenn dadurch die strafbare Handlung (illegaler Aufenthalt) beendet wird. Ebenfalls bestraft wird, wer einem Straftäter (Papierlose machen sich ja der „illegalen Einreise“ bzw. des „illegalen Aufenthalts“ nach § 92 AuslG strafbar) hilft, die Vorteile seiner Tat zu sichern (Begünstigung). Hier kommen z.B. begünstigende Falschaussagen in Betracht, etwa wenn wahrheitswidrig angegeben wird, den Aufenthaltsort des Gesuchten nicht zu kennen. Allerdings können Zeugen gemäß § 55 StPO alle Aussagen verweigern, wenn die Gefahr besteht, dass sie bei einer Beantwortung selbst wegen einer Straftat angeklagt würden. Für die Beratungspraxis insbesondere relevant ist die Beihilfe gemäß § 27 StGB. Jede vorsätzliche Hilfe beim Begehen einer Straftat, also auch ein Ratschlag, kann als Beihilfe bewertet werden. Die Rechtslage ist aber nicht immer eindeutig geklärt: während die Fluchthilfe, also beispielsweise die Bereitstellung von Ausweisen, Flugtickets oder Fahrzeugen, und das Verstecken von Papierlosen unzulässig sind, besteht Unklarheit bezüglich der Vermietung von Wohnraum, dem Verkauf von Kleidung, der Mitnahme im PKW oder der Gabe von Fahrscheinen des örtlichen Nahverkehrs. Die alleinige Besorgung von Wohnraum ist nicht strafbar, da der/die Helfer/in sich sozialadäquat verhält (d.h. erlaubt sind Dienste, die auch gegenüber Nichtbeschuldigten üblich sind, sofern sie nicht strafvereitelnd sind). Auch Straftaten nach dem Ausländergesetz können für Sozialarbeiter/innen in der Arbeit mit Papierlosen relevant werden. Das Einschleusen von Ausländern bzw. die Anstiftung dazu wird nach §§ 92 und 92a AuslG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, ebenso die Unterstützung bei unerlaubter Einreise, unerlaubtem Aufenthalt, Erschleichen einer Aufenthaltsgenehmigung etc. Dazu muss der Beschuldigte einen Vermögensvorteil erhalten oder sich erhoffen oder die Tat wiederholt (also mindestens zweimal) begehen. Beihilfehandlungen sind auch hier physische Unterstützung (Fluchthilfe, Verstecken) genauso wie Beratung, wie beispielsweise der unerlaubte Aufenthalt verlängert werden kann. Unklar ist noch, inwieweit auch das Erschleichen von Aufenthaltstiteln für Helfer/innen strafrelevant ist, wenn sie falsche oder unvollständige Angaben machen. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, die zu dem Zweck bestehen, Papierlose zu unterstützen, können zudem nach § 92 Abs.1 Nr.7 AuslG bestraft werden, wenn die Vereinigung überwiegend aus Nicht-Deutschen besteht. Auch der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB kommt hierbei in Betracht. Haben sich Sozialarbeiter/innen nach § 92a oder § 92b AuslG strafbar gemacht, haften sie außerdem persönlich für die Kosten der Abschiebung bzw. Zurückschiebung des Ausländers, die sich aus § 83 AuslG ergeben. Des weiteren kommt hinzu, dass staatliche Einrichtungen oder solche, die von staatlichen Zuschüssen abhängig sind, nur schwerlich Unterstützung für Papierlose organisieren können. Papierlose werden schließlich erst qua staatlicher Definition zu Straftätern, und das primäre Interesse des Staates und seiner Stellen ist deshalb die Strafverfolgung. Integration und Unterstützung sind nicht vorgesehen. Insofern kommen Papierlose in staatlichen oder quasi-staatlichen Institutionen nicht vor. Wird dennoch Hilfe geleistet, geschieht dies an den offiziellen Vorgaben vorbei und ist stark an den Einzelfall gebunden. Trotz Unklarheiten in der rechtlichen Beurteilung von Hilfen ergibt sich dadurch folgendes Bild: Sozialarbeiter/innen und andere Helfer/innen dürfen Papierlosen durchaus Wohnraum, Kleidung, Nahrung oder Geld zur Verfügung stellen, wenn dies nicht dazu dient, den Menschen vor den Strafverfolgungsbehörden zu verstecken oder ihn zu einem widerrechtlichen Aufenthalt anstiftet, sondern lediglich deren Überleben sichert. Der Hilfe und insbesondere der Beratung sind dadurch in der Praxis enge Grenzen gesetzt. Auch die unsichere Rechtslage und das Nichtwissen von Helfer/innen bezüglich der Grenze zwischen legalem und ungesetzlichem Handeln stellen ein Problem dar. Die geltende Rechtslage ist auch insofern unbefriedigend, als eine umfassende und den Bedürfnissen der Papierlosen entsprechende Infrastruktur der Hilfe nur schwer aufgebaut werden kann. Eine entsprechende Organisation findet sich immer an der Grenze zu einer kriminellen Vereinigung. Das steht einer menschenwürdigen Behandlung der Nöte und Ansprüche Papierloser im Weg. 6.3 Kirchliche Positionen Die beiden großen christlichen Kirchen und insbesondere die caritativen und diakonischen Einrichtungen fühlen sich der Hilfe für Menschen ohne Aufenthaltsstatus und ohne Duldung verpflichtet. Sie leiten ihre Motivation aus dem christlichen Gebot der Nächstenliebe und verschiedenen biblischen Forderungen ab, in denen der Umgang mit Fremden thematisiert wir (z.B. „Einen Fremden sollst du nicht ausbeuten. Ihr wisst doch, wie es einem Fremden zumute ist; denn ihr selbst seid in Ägypten Fremde gewesen.“ 2. Mose/Ex 23,9 oder „Hier ist nicht Jude noch Grieche, hier ist nicht Sklave noch Freier, hier ist nicht Mann noch Frau; denn ihr seid allesamt einer in Christus Jesus.“ Galater 3,28). Durch den direkten Kontakt mit Papierlosen in Flüchtlingsberatungsstellen und Kirchengemeinden widmeten sich die Kirchen in den letzten Jahren verstärkt dem Thema mit einer Reihe von Veröffentlichungen. Und in der Praxis organisieren Christ/innen, sei es als Sozialarbeiter/innen, Pfarrer/innen oder Ehrenamtliche, immer wieder praktische Hilfe und Unterstützung. Die deutschen Bischöfe unterstreichen in einer Arbeitshilfe[7], die hier stellvertretend für die Haltung der katholischen Kirche steht, die Notwendigkeit, der steigenden Zahl von Papierlosen und ihrer Situation gerecht zu werden. Sie möchte „...auf einen Handlungsbedarf (hinweisen), der zum Ziel haben muss, dass auch Menschen, die in der Illegalität leben, in ihrer schwierigen Situation ihre Würde als je einzigartige Person wahrnehmen können.“ [8] Sie nimmt damit auch Bezug auf Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Diesen menschenrechtlichen Ansatz verknüpft die Kirche mit dem Seelsorgeauftrag[9]. Um wirksame und umfassende Hilfe anbieten zu können, schlagen die Bischöfe eine Änderung der §§ 75 und 76 AuslG vor. Demnach sollen alle öffentlichen Stellen von der Übermittlungspflicht ausgenommen werden, zu deren Aufgaben es nicht gehört, den Aufenthaltsstatus festzustellen. Die Aufgaben der Kirche sehen die Bischöfe zum einen in der Seelsorge, also der menschlichen und spirituellen Begleitung und Unterstützung von Auländer/innen, z.B. in Gemeinschaftsunterkünften, während des Flughafenverfahrens, in Abschiebungshaft oder an anderer Stelle. Zum zweiten nennen die Herausgeber auch soziale Dienste für Papierlose als wichtigen Bereich innerhalb der kirchlichen Sozialarbeit. In der Praxis seien Berater/innen und Ehrenamtliche gefordert, Notlagen von Papierlosen zu lindern und wenn möglich zu beseitigen. Dazu gehören akute materielle und finanzielle Hilfen (z.B. Lebensmittel, Kleidung, Unterkunft etc.), rechtliche Beratung mit dem Ziel einer Legalisierung oder Rückkehr/Weiterwanderung, Aufklärung über Rechte (z.B. im Falle einbehaltenen Lohnes) und die Vermittlung bzw. Gewährung medizinischer Hilfen. Allerdings bemängeln sie die bestehende Rechtsunsicherheit. Als drittes seien kirchliche Bildungseinrichtungen zweifach gefordert; einmal durch die Chance, eine gesamtgesellschaftliche Auseinandersetzung über den Themenkomplex „Illegalität“ anzustoßen bzw. zu erweitern und zum anderen, Bildungsangebote auch für Menschen ohne Papiere zu öffnen, ohne jedoch den Staat aus seiner Pflicht zu entlassen. Primäre Ziele stellen für die katholische Kirche die akute Hilfe mit der Forderung nach langfristiger Verbesserung der Wahrnehmung von Rechten sowie die Vermeidung von Illegalität dar. In diesem Zusammenhang warnen die Bischöfe jedoch davor, im Alleingang breite Legalisierungskampagnen zu initiieren, da diese „Sogwirkung“ haben könnten. Ebenso wird „die Kontrolle der Außengrenzen durch den Bundesgrenzschutz (als) nötig und sinnvoll“ erachtet, solange dieser „innerhalb seines Handlungsspielraums human“[10] handelt. Angesichts der Übergriffe, Verletzten und Toten an der Oder-Neiße-Grenze ist dieser Appell eher zynisch. Auch die evangelische Kirche von Westfalen hat sich mit einer Handreichung[11] an die interessierte Öffentlichkeit gewandt, um „die Aufmerksamkeit für die Situation von Flüchtlingen ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland [zu] wecken und die Sensibilität gegenüber diesen Menschen und ihrer Lebenssituation [zu] fördern.“[12] Die Verantwortung der christlichen Kirchen für Menschen in Not steht auch hier im Mittelpunkt der Argumentation. Allerdings beschränkt sich die Handreichung auf die Darstellung der Situation von Flüchtlingen und klammert andere Formen von Papierlosigkeit aus. Die zentrale Forderung der Evangelischen Kirche ist die Legalisierung. Sowohl in der Beratungsarbeit als auch auf politischer Ebene müsse alles dafür getan werden, den hier lebenden Papierlosen ein dauerhaftes Bleiberecht oder zumindest einen Abschiebeschutz zu gewähren. Des weiteren wünscht sich die Evangelische Kirche einen Rechtsanspruch auf unabhängige Beratung bereits vor der Asylantragstellung, vereinfachte Möglichkeiten der Weiterwanderung und freiwilligen Rückkehr sowie eine generelle Öffnung der BRD für Zuwanderung: „Die Freizügigkeit des Kapitals sollte korrespondieren mit einer Freizügigkeit für Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt verlagern wollen“[13]. Auch für die kirchliche Sozialarbeit steht die Prüfung aller Chancen auf eine Legalisierung an erster Stelle. Dazu gehört die Beratung in asylrechtlichen Fragen bzw. die Prüfung der Möglichkeiten der Beantragung einer Duldung. Ist dies nicht möglich, und scheidet eine Rückkehr oder Weiterwanderung aus, müsse den Papierlosen Überlebenshilfe gewährt werden, um wenigstens den sozialen Mindeststandard zu garantieren. Um dies in umfassender Weise tun zu können, dürfen die gesetzlichen Regelungen nicht zu einer Kriminalisierung von Hilfeleistenden führen. Die Herausgeber unterstreichen zudem die Wichtigkeit der Arbeit von lokalen Netzwerken der Flüchtlingsunterstützung, wobei deren Auf- und Ausbau unterstützt und supervisorische Beratung für Engagierte geleistet werden sollte. 6.4 Praxis in den Beratungsstellen Zum Umgang von Beratungsstellen mit Papierlosen hat es eine Reihe von Umfragen der katholischen und evangelischen Kirchen bei Beratungsstellen gegeben. Die erste mir bekannte Umfrage bei Flüchtlingsberatungsstellen wurde 1994 von der evangelischen Kirche im Rheinland durchgeführt[14] (im folgenden U1 genannt). Die Caritas befragte ihrerseits 1995 nicht nur Beratungsstellen für Flüchtlinge und ausländische Arbeitnehmer/innen, sondern auch Bahnhofsmissionen, Obdachlosen- und Schwangerschaftskonfliktberatung und andere Stellen in ganz Deutschland[15] (im folgenden U2 genannt). Im Augenblick führt das Diakonische Werk Rheinland zusammen mit der Landeskirche eine ausführliche Umfrage in evangelischen Beratungsstellen Nordrhein-Westfalens durch, außerdem soll diese Befragung auf Kirchengemeinden und evtl. auch auf nicht-kirchliche Projekte ausgeweitet werden. Die Durchführenden wollen damit einerseits eine empirische Grundlage schaffen, und zweitens insbesondere die Gemeinden an die Thematik heranführen. Denn selbstverständlich sind auch in der evangelischen Kirche oben (Punkt 4.2.2) beschriebene Positionen nicht Konsens. Weitere Ziele sind eine bessere Vernetzung und ein Austausch der mit Papierlosen befassten Stellen, die Förderung konkreter Projekte (z.B. medizinischer Projekte) und allgemein die bessere Versorgung und Unterstützung der Hilfesuchenden. Leider ist diese Befragung zum Zeitpunkt meiner Arbeit noch nicht abgeschlossen und kann deswegen nicht mehr mit einfließen. Dennoch wurden mir von einem Verantwortlichen einige Trends mitgeteilt, die sich jetzt bereits abzeichnen und die sich auch mit den Umfrageergebnissen früherer Studien decken. Demnach haben über die Hälfte der bis jetzt Befragten viel oder sehr viel Kontakt mit Papierlosen. Die U2 kam zu einem ähnlichen Ergebnis: 210 der 310 Stellen, die die Befragungsbögen ausgefüllt haben, bejahten die Frage ob sie in ihrer Arbeit mit statuslosen Ausländern zu tun haben und gaben insgesamt die Zahl von 5700 Personen an. Das deutet darauf hin, dass weiterhin eine große Zahl von Menschen ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland lebt bzw. hierhin kommt. Es könnte aber auch ein Hinweis dafür sein, dass das Leben in der Heimlichkeit schwieriger und härter wird, da sich Papierlose überwiegend in Situationen an die Beratungsstellen wenden, in denen sie selbst keinen Ausweg sehen bzw. die Unterstützungsmöglichkeiten innerhalb des Netzwerks oder Freundeskreises ausgeschöpft sind. Dem entspricht auch die Tendenz, dass die Beratung zur Legalisierung in den meisten Fällen Priorität hat. Bei der U2 gab die Mehrheit (184 Stellen) den Legalisierungswunsch an erster Stelle an, gefolgt von finanziellen oder sächlichen Hilfen (156 Stellen) und der Hilfe zur Ausreise, Rückkehr oder Weiterwanderung (112)[16]. Erst dann folgen andere Hilfen wie Wohnungssuche (108), medizinische Versorgung (90), Arbeitssuche (87) und Kinder/Schule/Familienzusammenführung (54). Ein ähnliches Bild ergabt sich bei der U1. Hier wurde nach den konkreten Möglichkeiten der Hilfe gefragt: die meistgewählte Strategie bei Flüchtlingen, die ihren Status nach einem Asylverfahren verloren haben, war demnach die Stellung eines Asylfolgeantrags, gefolgt von der Hilfe bzw. Empfehlung der Rückkehr ins Heimatland. An dritter Stelle steht der Versuch, den Stand vor der Papierlosigkeit wieder zu erreichen (z.B. bei Entzug oder Auslaufen einer Aufenthaltserlaubnis) bzw. die Prüfung der Beantragung einer Duldung. Am vierthäufigsten wurden die Ratsuchenden bei der Weiterreise in ein anderes Land unterstützt oder beraten. Nach Ablauf einer Duldung oder einer anderen Aufenthaltsgenehmigung (z.B. Touristenvisum) stand die Strategie der (erneuten) Beantragung einer Duldung an erster Stelle, danach die Empfehlung, einen Asylfolgeantrag zu stellen und auf Rang drei die Beantragung einer (erneuten) Aufenthaltsgenehmigung. In den Fällen, in denen der Aufenthalt in der BRD von Anfang an ungesetzlich war, wurde von den Beratungsstellen als erstes die Stellung eines Asylantrages empfohlen, auch die Beantragung einer Duldung war in vielen Fällen eine Möglichkeit. Infolge des Aufenthalts ohne Papiere spielten in diesen Fällen Beratungen zu Weitereise oder Rückkehr keine große Rolle. Erst danach folgten andere Hilfestellungen wie die Weitervermittlung an andere Stellen (z.B. Rechtsanwälten/innen), „Vereinbarungen mit der Ausländerbehörde, nichts zu unternehmen, bis eine Lösung gefunden ist (‚behördliches Stillhalten’)“[17], Hilfen bei der Organisation des Lebens in der Heimlichkeit u.a. Der Flüchtlingsrat Berlin, der Flüchtlingsrat
im Kreis Viersen, der Flüchtlingsrat im Kreis Düren, die Initiative
Kirche von unten, die Initiative für das politische Gespräch zusammen
mit den Gefangenen, Pax Christi - Deutsche Sektion, der Verband der
Initiativgruppen in der Ausländerarbeit (VIA) - Regionalverband
Berlin/Brandenburg und der Landesverband Sachsen haben sich 2000 in einer
gemeinsamen Erklärung, die auch von anderen Wohlfahrtsverbänden und
Gruppen unterstützt wurde, für eine „Pass-Amnestie 2000“
ausgesprochen[18].
Darin nehmen die Verbände die Forderung nach einem pass-unabhängigen
Recht auf Rechte auf und treten für eine Legalisierung Papierloser ein: „Es muss eine grundsätzliche Regelung geschaffen werden, dass Menschen, die hier leben, einen Aufenthaltsstatus erhalten, der die Arbeitserlaubnis einschließt, wie auch den Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten, unabhängig vom ursprünglichen Einreisegrund, den bisherigen Aufenthaltsverfahren, der Aufenthaltsdauer, der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration.“[19] Die
Träger der Beratungsstellen und andere Verantwortliche kritisieren die
geltende Rechtslage und unterstützen ihre Mitarbeiter/innen bei der Hilfe
für Papierlose. In einer Erklärung der Verbände der Freien
Wohlfahrtspflege vom 19.04.1999 heißt es dementsprechend: „Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sehen sich im Rahmen ihrer gesellschaftliche übernommenen Verantwortung in der Pflicht, Menschen in Not zu helfen. Sie werden deshalb sicherstellen, dass Mitarbeiter(innen), die statuslosen Ausländern zur Linderung und Beseitigung ihrer Notlage helfen, diesen Dienst ausüben können. Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege werden jedem Versuch einer Kriminalisierung dieser Tätigkeit entgegensteuern.“ [20] Der Umgang mit dem Phänomen im Einzelfall ist demgegenüber nicht so eindeutig: er reicht von einem deutlichen Verbot bis zur schriftlichen Verpflichtung durch den Träger. Meistens läuft die Hilfe jedoch informell und unter der Hand ab[21]. Wie bereits erwähnt ist strafrechtliche Verfolgung bislang eher die Ausnahme. Allerdings ist die Angst in den Beratungsstellen groß, Zuschüsse nicht mehr zu erhalten oder so viel Zeit in die – nicht zu dokumentierende – Arbeit mit Papierlosen zu investieren, dass eine Existenzberechtigung nicht mehr nachgewiesen werden kann. 6.5 Projekte und (Selbst-)Organisationen Verschiedene Institutionen, Projekte und Gruppen haben sich in der Vergangenheit der Hilfe für Papierlose angenommen. Die Ausgangspunkte für die jeweiligen mögen durchaus unterschiedlich gewesen sein, ob aus christlicher Nächstenliebe, antirassistischer Überzeugung oder einer anderen inneren Verpflichtung heraus. Auch die Forderungen und Ansprüche an die Arbeit mit und für Papierlose(n) sind verschieden; nichts desto trotz gibt es z.T. eine enge Zusammenarbeit, auch wenn der Austausch von Erfahrungen und Perspektiven (noch) nicht institutionalisiert ist. Verschiedene, beispielhafte Projekt sollen etwas näher beleuchtet werden: Das Projekt: ZAPO widmet sich in der Berlin den osteuropäischen Wander- und Pendelarbeiter/innen, verschiedene medizinische Projekte versuchen in mehreren deutschen Städten, wenigstens eine medizinische Minimalversorgung zu gewährleisten, die Kirche gewährt einzelnen Asylantragssteller/innen kirchliches Asyl und die Kampagne „kein mensch ist illegal“ versucht, die verschiedenen Ansätze zusammenzuführen und politisch zu intervenieren. 6.5.1 Projekt :ZAPO: Das Projekt :ZAPO: (Zentrale integrierte Anlaufstelle für Pendlerinnen und Pendler aus Osteuropa) wurde 1997 vom Polnischen Sozialrat in Leben gerufen und hat sich die Beratung und Betreuung von Zuwanderer aus Osteuropa zur Aufgabe gemacht. Dabei existieren drei Schwerpunkte der Betreuung: Jugendliche, Frauen in der Prostitution und prekär beschäftigte Arbeiter/innen. Die Zielgruppen werden in ihren Muttersprachen angesprochen und auf ihre Rechte aufmerksam gemacht. Auf diese Weise sollen sie dazu ermutigt werden, diese Rechte einzufordern und wenn nötig gerichtlich durchzusetzen. Im Falle von ausbeuterischen Beschäftigungsverhältnissen, einbehaltenem Lohn oder schlechter Unterbringung werden Möglichkeiten der Einforderung der Ansprüche gezeigt. Zunächst wird der Arbeitgeber kontaktiert, was z.T. schon ausreicht. Wird keine gütliche Einigung erzielt, unterstützen die Mitarbeiter/innen des Projekts die Betroffenen bei der Klageeinreichung, der Beantragung von Prozesskostenhilfe und der Hinzuziehung von Anwält/innen. Der zugrundeliegende „unterstützende Ansatz“ soll die Auswirkungen der repressiven Bekämpfung illegaler Beschäftigung mildern und beruht „...auf den drei Elementen der allgemeinen Information und Prävention, der konkreten Intervention und der gezielten Sanktion“[22]. 6.5.2 Medizinische Projekte Als Reaktion auf die schlechte medizinische Versorgung papierloser Menschen in Deutschland, die ihnen institutionell regelmäßig verweigert wird, bildeten sich in den letzten Jahren verschiedene medizinische Projekte. Sie haben es sich zur Aufgabe gemacht, Anlaufstelle für Papierlose zu sein, den Kontakt zu Ärzt/innen, Spezialist/innen und Krankenhäusern herzustellen, Dolmetscher/innen zu stellen und – falls möglich – Finanzierungshilfe zu leisten. Das MediNetz Bremen schätzt, dass jährlich bis zu 10.000 Hilfesuchende an niedergelassene Ärzte vermittelt werden[23]. Dabei lagen den einzelnen lokalen Initiativen durchaus unterschiedliche Positionen zugrunde. Die aus dem politisch linken bis links-autonomen Spektrum entstandenen Büros für medizinische Flüchtlingshilfe stellten sich bereits in der Vorbereitungsphase der Diskussion um die politische Vermittlung des Projekts. Dabei setzten sich diejenigen durch, die eine öffentlichkeitswirksame und offensive Handlungsweise forderten. Ein Agieren in der Heimlichkeit, was einen erhöhten Schutz der Zielgruppe bedeuten würde, hätte immer mit dem Dilemma zu leben, ein gesellschaftliches Problem zu lösen, das eigentlich in den staatlichen Aufgabenbereich fällt. (Aus diesem Grund wird die „unbezahlte Sozialarbeit“[24] in der Regel toleriert). Statt dessen wurde und wird die praktische Hilfe mit der Darstellung der Situation Papierloser in der Öffentlichkeit, mit Aufforderungen an Beschäftigte im Gesundheitswesen, Stellung zu beziehen etc. verknüpft. Die Leitforderung ist dabei: „Gleiche Rechte für alle“, d.h. gleicher Zugang aller Menschen zu den sozialen Sicherungssystemen, eine Ablehnung jeglicher Sondergesetze für Migrant/innen und Gruppen. Das erste Büro für medizinische Flüchtlingshilfe wurde 1994 in Hamburg eröffnet. Heute gibt es in Berlin, Bochum, Bielefeld, Göttingen, Köln, Bremen und anderen Städten derartige Einrichtungen. In diesen Städten existiert ein mehr oder weniger dichtes Netz von Helfer/innen, Dolmetscher/innen, Ärzte/innen und Spezialisten/innen, Hebammen und Therapeuten/innen, die umsonst behandeln und z. T. Krankenhäuser, die mit den Büros kooperieren. Dabei steht die Notwendigkeit solcher Vermittlungsstellen gerade in den Großstädten außer Frage. So kommt es durchaus vor, dass öffentliche Stellen wie Bezirksämter sich hilfesuchend in den Büros melden[25]. Allerdings fordert die (ehrenamtliche) Arbeit ohne öffentliche oder freie Trägerschaft ein hohes Maß an Engagement und Initiative. Gerade bei der Finanzierung der Büros stoßen die Initiator/innen auf große Probleme und an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. In Berlin startete 2000 noch ein anderes Projekt, die „MalterserMigrantenMedizin“, das auf Initiative des Malteser Hilfsdienstes (MHD) ins Leben gerufen wurde. Hier steht vor allem eine zunehmend professionalisierte und institutionalisierte Hilfe im Mittelpunkt. Durch die vorhandene Infrastruktur und die Kontakte der MHD ist dieses Projekt auf breiteren Boden gestellt, auch wenn sich die Initiator/innen bewusst sind, dass sie am Rande der Legalität agieren: einen definitiven Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung kann es bei der gegenwärtigen Gesetzeslage nicht geben; die Erfahrungen sprechen aber dafür, dass sowohl die Kommunen wie die Polizei die Arbeit i.d.R. nicht blockieren. Auch der Malteser Hilfsdienst konstatiert, dass derartige Projekte nur Nothilfe leisten und den Staat nicht aus seiner Verantwortung lassen dürfen und fordert: „Gesundheitsfürsorge kann aber auf Dauer nicht außerhalb staatlicher Ordnung und auf dem Rücken einzelner, ‚privat’ engagierter Mediziner und Krankenhäuser, Gruppen und Verbände vonstatten gehen. (...) Es muss ein staatlicher Rahmen geschaffen werden. (...) Wir sind wie andere bereit, dort einzuspringen, wo der Staat noch versagt, aber nur so lange, wie er versagt!“[26] (Hervorhebung im Original). 6.5.3 Kirchenasyl Kirchenasyl meint die Aufnahme eines oder mehrerer von Abschiebung bedrohten Flüchtlinge in den Schutz der Kirche. Dabei entzieht sie diese Menschen dem Zugriff staatlicher Behörden und begibt sich damit in Konflikt zum staatlichen Alleinanspruch von Gewalt und Rechtssprechung. Die Legitimität dieses Akts zivilen Ungehorsams gegen als unmenschlich und ungerecht empfundene Asylrechtspraxis wird sowohl kirchengeschichtlich als auch theologisch begründet[27]. Flucht vor Hunger und Verfolgung ist in der Bibel ein immerwiederkehrendes Thema, nicht zuletzt sei auf die Flucht des Volkes Israel nach Ägypten hingewiesen (2. Mose 22,20; 23,9). Und genau wie die Erfahrungen von Verfolgung Juden und Christen prägten, hat auch das Asyl am heiligen Ort eine weit in die Vergangenheit reichende Tradition. Der „Schutz für unschuldige Täter“ ist schon im „ältesten Rechtsbuch des Alten Testaments, dem sogenannten Bundesbuch (2. Mose 20,22-23, 33)“ begründet[28], die erste offizielle Anerkennung des kirchlichen Asylrechts ist auf die erste Hälfte des 5. Jahrhunderts datiert[29]. Die Schutzsuchenden waren vor staatlichem Zugriff sicher, da der heilige Ort nicht durch weltliche Gewalt verletzt werden durfte. Dieser Gedanke hat sich bis heute erhalten und spielt aktuell bei der Gewährung von Kirchenasyl eine Rolle, auch wenn die juristische Legitimität nicht mehr gegeben ist. Dabei steht weniger das „Verstecken“ der Flüchtlinge im Vordergrund als vielmehr die Chance, durch einen zeitlichen Aufschub eine erneute Prüfung der Asylgründe oder ein psychologisches oder ärztliches Gutachten und damit ein faires Verfahren zu erreichen. Strafrechtlich handeln die Gewährenden gesetzeswidrig, indem sie gegen § 26 StGB (Anstiftung zu einem Vergehen – in diesem Falle illegaler Aufenthalt nach §92 AuslG) oder § 27 I StGB (Beihilfe) verstoßen. Außerdem in Betracht kommen § 257 StGB (Begünstigung durch Sicherung der Vorteile der Tat) und § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) im Fall eines Entgegenstellens gegen Beamt/innen. Allerdings ist der strafrechtlichen Verfolgung durch die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht auf ungestörte Religionsausübung Grenzen gesetzt. Im konkreten Einzelfall hängt es davon ab, ob die Aufnahme eines Flüchtlings „...auf einer ernsthaften und unerschütterlichen Glaubensüberzeugung und/oder Gewissensentscheidung beruht und der zu schützende ausreisepflichtige Ausländer aus eigenem Willen entschlossen ist, gegebenenfalls auch illegal im Bundesgebiet zu verweilen.“ [30] In der Praxis stellt das Kirchenasyl für alle Betroffenen immer einen Drahtseilakt dar, der mit finanziellen, psychischen und auch innerkirchlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Für die Schutzsuchenden ist der Aufenthalt selten besser als die Illegalität, da die Angst vor Entdeckung und Abschiebung weiterhin real ist. Neben der Gefahr, beim Verlassen des Kirchengeländes in eine Kontrolle zu geraten, wurden Flüchtlinge auch gewaltsam aus ihrer Zuflucht geholt und abgeschoben Die erste Kirchenasyle in Deutschland gab es bereits 1983 in Berlin und Gelsenkirchen, 1990 hatten bundesweit etwa 50 Gemeinden oder Gruppen in 20 Städten bedrohte Flüchtlinge aufgenommen. 1991 kam es zu einem ersten Treffen von Kirchenasylinitiativen in Nürnberg, auf dem die „Nürnberger Deklaration“ verabschiedet wurde, die von da an zu einer Art Grundsatzpapier wurde und große Verbreitung fand[31]. Nach Auskunft der 1994 in Mühlheim gegründeten ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft „Asyl in der Kirche“ e.V. befanden sich im März 2002 etwa 151 Menschen in 30 Kirchenasylen[32]. Auch wenn oftmals Erfolge in Form von Abschiebestopps oder dauerhaftem Bleiberecht erstritten werden konnten, bleiben Kirchenasyle Tropfen auf den heißen Stein. Das Wanderkirchenasyl versuchte ab 1998, aus dem Versteckten herauszutreten und die Forderungen nach Bleiberecht offensiv nach außen zu vertreten. Den zunächst 21 Kurden/innen aus der Türkei, die in der Antoniterkirche in Köln Zuflucht gesucht hatten, schlossen sich nach und nach mehr illegalisierte Menschen der Protestaktion an. Auf insgesamt 489 Kurden/innen wuchs die Gruppe im Laufe der Zeit, unterstützt von ca. 80 evangelischen und katholischen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen und der Kampagne „kein mensch ist illegal“. Sie forderten einen Abschiebestopp in die Türkei und ein Bleiberecht für Papierlose Kurden/innen. Mit Demonstrationen, Kundgebungen, Veranstaltungen, Begehungen und Besetzungen machten die Aktivist/innen auf ihre prekäre Situation aufmerksam. Die Landesregierung ging jedoch nicht auf die Forderungen ein und sagte lediglich eine wohlwollende Prüfung der Einzelfälle zu[33]. Die Aktion hatte es nicht geschafft, eine breite gesellschaftliche Solidarisierung hinter sich zu bringen und war deshalb nicht stark genug, die Forderung nach Bleiberecht oder wenigstens einem Abschiebestopp für alle am Wanderkirchenasyl Beteiligten zu erreichen[34]. Das Fazit bis heute: 240 Menschen erhielten ein dauerhaftes Bleiberecht, 166 wurden vorläufig re-legalisiert, 18 Kurden/innen sind aus dem Wanderkirchenasyl ausgestiegen, 55 leben noch heute ohne Papiere, acht wurden abgeschoben und zwei sind freiwillig zurückgekehrt[35]. Eine Bilanz, die für die Beteiligten nicht zufriedenstellend ist, dennoch markiert das Wanderkirchenasyl den ersten Versuch von Papierlosen in Deutschland, aus der Heimlichkeit herauszutreten und für ihre Rechte zu kämpfen. 6.5.4 Die Kampagne „kein mensch ist illegal“ Die Kampagne „kein mensch ist illegal“ wurde im Juni 1997 auf der documentaX in Kassel gestartet und versucht seitdem, ein Netzwerk zwischen Gruppen und Einzelpersonen aufrecht zu erhalten, die sich für Papierlose in Deutschland einsetzen. Dazu gehören kirchennahe, entwicklungspolitische und gewerkschaftliche Gruppen genauso wie medizinische Projekte und antirassistische Initiativen. Die lokalen und dezentralen Strukturen der Selbstorganisierung und Unterstützung sollen gestärkt und der Austausch gefördert werden. Die Initiatoren/innen appellieren dazu, „...MigrantInnen bei der Ein- und Weiterreise zu unterstützen. Wir rufen dazu auf, MigrantInnen Arbeit und Papiere zu verschaffen. Wir rufen dazu auf, MigrantInnen medizinische Versorgung, Schule und Ausbildung, Unterkunft und materielles Überleben zu gewährleisten.“[36]. In vielen Städten der Bundesrepublik haben sich Initiativen neu gegründet oder alte Gruppen beziehen sich in ihren Publikationen auf die Kampagne und unterstützen ihre Aktivitäten. Auf den bundesweiten und regionalen Treffen stellen die örtlichen Initiativen ihre Aktivitäten vor, koordinieren sie mit anderen, einigen sich über weitere Schwerpunktsetzungen und ein diesbezüglich gemeinsames Vorgehen. Neben der praktischen Hilfe steht die politische Arbeit im Vordergrund der Kampagne: Weitgehende Forderungen nach gleichen Rechten für alle Menschen und offenen Grenzen werden erhoben, und mit direkten Aktionen der rassistische Kern bundesdeutscher Ausländer/innenpolitik verdeutlicht. Der überwiegend im Stillen geleisteten Unterstützungsarbeit soll eine Plattform gegeben werden, durch die der negativen und einseitigen Berichterstattung in den Medien entgegnet werden kann. Dabei bewegen sich die Initiativen von „kein mensch ist illegal“, wie die anderen Projekt auch, immer zwischen der Übernahme staatlicher Aufgaben wie Rechtsberatung und Überlebenshilfe und damit einer Befriedung der Situation auf der einen, und offensiver, oppositioneller Politik auf der anderen Seite. Oskar, ein Aktivist und seit einigen Jahren in der Beratungsarbeit tätig, bringt das Konzept „radikaler Sozialarbeit“ folgendermaßen auf den Punkt: „Klar ist unsere Arbeit auch humanitär, es geht ja um Menschenrechte - für uns halt in der erweiterten Definition, die der Aufruf „kein mensch ist illegal“ formuliert. Aber wir verstehen unsere Beratung, unsere Unterstützung auch als solidarische, ohne Wenn und Aber. Es geht um den Versuch der Flüchtlinge und MigrantInnen, hier ein Bleiberecht zu erreichen. Und dies ist ein notwendiges Pendant zur politischen Forderung nach Bleiberecht und offenen Grenzen für alle.“[37] Die Kampagne versteht sich dabei nicht als Ein-Punkt-Initiative, sondern als Sammelbecken antirassistischer Personen und Gruppen, und thematisiert und kritisiert neben der Situation von Papierlosen auch Abschiebungen, das Flughafenverfahren, die Residenzpflicht, die Abschiebehaft, das Asylbewerberleistungsgesetz etc. Kein mensch ist illegal ist Mitinitiator der jährlich stattfindenden Grenzcamps, auf denen mit Aktionen der Wegfall der Grenzen praktiziert wird und lokale Initiativen gestärkt werden sollen[38]. In der deportation.class-Kampagne gegen Abschiebungen wird insbesondere die Lufthansa für ihre Beteiligung an (zwangsweisen) Abschiebeflügen angegriffen. Der Anlaß war der Tod von Aamir Ageeb, der am 28. Mai 1999 an Bord der Lufthansa-Maschine LH 558 nach Kairo erstickte. Als Erfolg der Kampagne kann geltend gemacht werden, dass hiermit zum ersten Mal in Deutschland eine Vernetzung von Gruppen und Personen ins Leben gerufen wurde, die sich der Hilfe von Papierlosen verpflichtet fühlt. Neben der Hilfe für einzelne, von Abschiebung bedrohte Menschen, steht die Einbindung derselben in den politischen Gesamtzusammenhang. Dieser Ansatz ermöglicht eine Intervention in politische Prozesse und verhindert eine unkritische und „apolitische“ Umsetzung staatlicher Richtlinien. [1] Die Begriffe Sozialarbeit und Sozialpädagogik werden synonym verwandt, da in der Praxis der Flüchtlingsarbeit hinsichtlich der hier behandelten Problematik der konkrete Titel eine untergeordnete Rolle spielt. [2] Wurzbacher 1997, S. 98ff. [3] vgl. Wurzbacher 1997 [4] Wurzbacher 1997, S. 112 [5] vgl. z.B. Fodor, Ralf: Rechtsgutachten zum Problemkomplex des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht und ohne Duldung in Deutschland, in: Alt/Fordor 2001. und Robbers, Gerhard: Wann Sozialarbeit mit Ausländern ohne legalen Aufenthaltsstatus strafbar sein kann, in: Evangelische Kirche von Westfalen 2000. [6] Vgl. „Zur rechtlichen und sozialen Situation der Ausländer ohne legalen Status in Deutschland“. Erklärung der Verbände der freien Wohlfahrtspflege vom 19.04.1999; Evangelische Kirche von Westfalen (Hg.) 2000; Deutsche Bischofskonferenz (Hg.) 2001 u.a. [7] Die deutschen Bischöfe (Hg.) 2001. [8] Die deutschen Bischöfe (Hg.) 2001, S.7. [9] „Der krichliche Seelsorgeauftrag beinhaltet die ganzheitliche Sorge um das Heil des Menschen in seiner leiblichen und seelischen Existenz.“ (Die deutschen Bischöfe (Hg.) 2001, S.38) [10] ebd., S.30. [11] Evangelische Kirche von Westfalen (Hg.), 2000. [12] Ebd., S.11. [13] Ebd., S.62. [14] Rautenberg, in: nah und fern 1995 [15] Beihefte Caritas 1995, S. 37-40 [16] Allerdings sind die Möglichkeiten der Weiterwanderung in den letzten Jahren kontinuierlich geschrumpft. Durch die Vereinheitlichung des Asylrechts in Europa bestehen bei einem negativen Bescheid so gut wie keine Möglichkeiten mehr, in einem anderen EU-Land Asyl zu erhalten. Die Weiterwanderungsoptionen USA, Kanada und Australien stellen insbesondere nach den Anschlägen auf das World Trade Centre (WTC) am 11. September 2001 kaum noch eine reale Option dar, so dass die entsprechenden Hilfsangebote, beispielsweise durch das Raphael-Werk, weitgehend auf Eis liegen. [17] Rautenberg, in: nah und fern 1995, S. 12 [18] siehe Anhang I. Pass-Amnestie 2000. Für ein passunabhängiges Recht auf Rechte. [19] Ebd., S. 80 [20] „Zur rechtlichen und sozialen Situation der Ausländer ohne legalen Status in Deutschland“. Erklärung der Verbände der freien Wohlfahrtspflege vom 19.04.1999 [21] Alt 2001, S.7f [22] Cyrus, Norbert: Können illegal beschäftigte ausländische Arbeitnehmer Lohn einklagen?, in: Bundestagsfarktion Bündnis 90/Die Grünen 2000, S. 41-49. [23] Selbstdarstellung des MediNetzes Bremen. Online im Internet: < http://www.is-bremen.de/arab/medinetz/index.html> |