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4 Zur Situation von Papierlosen in Deutschland Die Situation von Papierlosen in Deutschland ist geprägt von Unsicherheit, Angst und faktischer Rechtlosigkeit. Der Tatbestand des „unerlaubten Aufenthaltes“ nach § 92 AuslG zwingt sie zu einem Leben in Heimlichkeit. Um nicht aufzufallen, nehmen sie weitgehende Einschränkungen in allen Lebensbereichen in Kauf. Die sozialen Kontakte werden auf das notwendige Minimum beschränkt, der Wohnort oft gewechselt und selbst engen Freund/innen wird mit Misstrauen begegnet. Manche Migrant/innen rutschen so in die soziale Isolation. Die Angst vor Festnahme und anschließender Abschiebung prägt die gesamte Lebensgestaltung. Viele Papierlose verlassen ihr Wohnung bei Tageslicht nur, wenn es sich nicht vermeiden lässt. Darüber hinaus entwickelt jede/r eigene Strategien, um nicht aufzufallen. Rechtswidrigkeiten wie Schwarzfahren, Diebstahl oder andere Delikte werden soweit als möglich vermieden, ebenso wie das Auftreten in größeren Gruppen und lautes Reden in der Öffentlichkeit. Dabei haben es Menschen mit einem europäischen Aussehen aus naheliegenden Gründen z.B. gegenüber Menschen mit dunkler Hautfarbe leichter[1]. Der praktische Ausschluss von jeder gesellschaftlichen Teilnahme, die Diskriminierung in allen Lebensbereichen widerspricht fundamental jedem Gleichheitspostulat. Den Migrant/innen, die unter diesen Umständen ihr Dasein organisieren, wird konsequent jegliche politische, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Beteiligung, jede Chance auf Integration, Wachstum und Bildung verweigert. Persönlichkeitsentwicklung ist in so einer prekären Situation verunmöglicht, ist es doch schon schwierig genug, die eigene Identität einigermaßen aufrecht zu erhalten. 4.1 Rechtliche Ansprüche und faktische Rechtlosigkeit Nach der auch von Deutschland unterzeichneten Menschenrechtsdeklaration und dem Grundgesetz gelten Grundrechte für alle Menschen, unabhängig von irgendwelchen Kriterien[2]. Auch Menschen ohne Aufenthaltsstatus haben demnach ein Recht auf menschenwürdiges Leben, Gesundheit, Nahrung, Kleidung etc. In der Praxis aber werden diese Rechte Papierlosen regelmäßig verwehrt. Sie sind gezwungen, ein Leben in Heimlichkeit zu führen und den Kontakt zu Behörden und öffentlichen Stellen zu meiden. Um dennoch ihr Überleben zu sichern, gehen diese Menschen oft hohe Risiken ein. In den folgenden Abschnitten werde ich an fünf grundlegenden Fragestellungen[3] die Situation von Papierlosen in Deutschland deutlich machen: De jure bestehen Rechtsansprüche, die de facto aber meist zu Entdeckung und Abschiebung führen. Um ihren Lebensunterhalt zu sichern, bzw. um Geld für ihre Familien oder für einen Neuanfang im Heimatland zu sparen, müssen Papierlose arbeiten. Sie haben jedoch keine Möglichkeit, einer legalen Beschäftigung nachzugehen, da für eine Arbeitserlaubnis ein Aufenthaltsstatus notwendige Voraussetzung ist. Illegale Beschäftigungsverhältnisse findet man vor allem im Bau- und Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, aber auch in Privatwohnungen als Putzhilfe, Kinder- und Altenpfleger/in oder in Bordellen. Manche Papierlose gehen auch einer selbständige Verdienstmöglichkeit wie dem Handel mit Gebrauchtwagen, Schrott oder anderen Dingen, oder kommerziellen Dienstleistungen (z. B. Arbeits- und Wohnungsvermittlung) nach[4]. In den meisten Fällen handelt es sich um intellektuell anspruchslose und schwere Arbeiten, die selten dem Ausbildungsgrad der Menschen entsprechen[5]. Aufgrund der großen Vielfalt von Beschäftigungsmöglichkeiten und –umständen ist eine allgemeine Darstellung nur zu dem Preis der Verallgemeinerung zu machen. Private Anstellungen sind schwer mit Arbeitsverhältnissen in einem großen Unternehmen zu vergleichen. Dennoch lassen sich einige Angaben zur Situation machen, in der sich Papierlose bei ihrer Arbeit befinden. Die Beschäftigungsverhältnisse sind in der Regel geprägt von Abhängigkeit und Rechtlosigkeit. Die Papierlosen sind in viel stärkerem Maße von ihren Arbeitgeber/innen abhängig, als dies in legalen Beschäftigungsverhältnissen der Fall ist. Arbeitsverträge werden, wenn überhaupt, nur mündlich abgeschlossen, die Bezahlung liegt weit unterhalb der für Deutsche und Menschen mit Arbeitserlaubnis üblichen Tarife. Genau das macht es für die Arbeitgeber/innen attraktiv, Papierlose trotz des strafrechtlichen Risikos einzustellen. Da die Löhne niedrig sind und zudem keine Abgaben und Steuern entrichtet werden, tragen Papierlose zur Konkurrenzfähigkeit von Unternehmen bzw. ganzer Branchen bei. „
Like the Gastarbeiter
migration of the 1950s and 1960s, contemporary irregular migration offers
a discreet way for economic and political actors to square the need for a
ready, cheap and flexible supply of labour with Germany’s desire not to
allow immigration for permanent settlement.”[6] Arbeitsintensive Arbeiten, die kaum durch Maschineneinsatz zu rationalisieren sind, sind aufgrund der wesentlich niedrigeren Lohnkosten in anderen Ländern in Deutschland mit Normalarbeitsverhältnissen kaum zu finanzieren. Gerade in den oben angesprochenen Bereichen Bau- und Gaststättengewerbe und Landwirtschaft sind auch Auslagerungen ins Ausland nicht möglich. Aus diesem Grund greifen viele Arbeitgeber/innen auf Papierlose zurück[7]. Diese profitieren trotz des niedrigen Lohnniveaus von der angebotenen Arbeit, da die Löhne und Gehälter in ihren Heimatländern meist noch viel niedriger sind. Nach der Untersuchung von Jörg Alt[8] ist auch die Entlohnung im illegalen Bereich gestaffelt und bemisst sich nach Angebot und Nachfrage, der Qualifikation des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, persönlicher Bekanntheit und der Bereitschaft, auch nachts und am Wochenende zu arbeiten. Zudem spielt die Nationalität der Arbeitnehmer/innen eine Rolle. Die Bezahlung lag demnach 1999 in der Baubranche zwischen 4-8 DM (Ukrainer) und 15-20 DM pro Stunde (Jugoslawen). Genau wie auf dem legalen Arbeitsmarkt hängt die Lohnhöhe auch von der Konjunktur und der Zahl der Arbeitsuchenden ab. Da es keine Regelungen wie Tarifverträge gibt, sind Papierlose dem Lohndiktat der Arbeitgeber/innen weitgehend hilflos ausgeliefert. Verstärkt wird diese Abhängigkeit, wenn kaum Kontakte und Bekanntschaften vorhanden sind, die es ermöglichen, die Arbeitsstelle zu wechseln. Viele Arbeitgeber/innen nutzen ihre überlegene Position aus, um entweder die Löhne noch weiter zu drücken oder versprochene Löhne nicht auszuzahlen. Die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten läuft auf unterschiedliche Weise ab. Viele Papierlose besitzen bereits eine Adresse eines Freundes oder Bekannten, einen „Migrations-Brückenkopf“ oder eine Erstanlaufstelle. Andere suchen Arbeit auf bekannten Plätzen wie Bahnhöfen oder Märkten („Arbeitsstrich“) oder indem sie auf Baustellen und in Gaststätten nachfragen. Verbreitet ist auch die Vermittlung durch Arbeitsvermittler, die selbst papierlos sein können. Diese verschaffen anderen Papierlosen Arbeit und garantieren den Arbeitnehmer/innen zuverlässige Kräfte, die zudem darauf vorbereitet werden, wie sie sich bei Kontrollen verhalten müssen. Diese kommerziellen und z. T. kriminellen Dienstleistungen halten natürlich nicht immer was sie versprechen[9]. Je mehr und bessere Kontakt bestehen, und je größer die Sprachkenntnisse sind, desto einfacher wird es, Arbeit zu finden. Das gilt auch für Wanderarbeiter/innen, die vorübergehend, z. B. während ihres Urlaubes, der Semesterferien oder wochenweise nach Deutschland kommen[10]. Seit einigen Jahren versuchen Helfer/innen gemeinsam mit den Papierlosen mit Erfolg, ausstehende Löhne auf gerichtlichem Weg einzuklagen. Positive Erfahrungen hierzu wurden beispielsweise im Projekt :ZAPO: (Zentrale Anlaufstelle für Pendler/innen aus Osteuropa) des polnischen Sozialrates (siehe Punkt 6.5.1) gemacht. Dabei nutzen die Kläger/innen die Tatsache, dass bei dem Verfahren der Aufenthaltsstatus des/der Kläger/in nicht von Belang ist. In dem Rechtsgutachten von Ralf Fodor wird bestätigt, dass Arbeitnehmer/innen ein Recht auf Vergütung nach § 611 BGB haben, sobald eine (mündliche) Vereinbarung getroffen worden ist und die Arbeitnehmer/innen ihren Teil der Vereinbarung erfüllt haben. Auch können sie dieses Recht vor einem zuständigen Arbeitsgericht einklagen, weil es dabei auf den Aufenthaltsstatus nicht ankommt. Der Richter unterliegt in diesem Falle nicht der Übermittlungspflicht nach § 76 AuslG. 4.1.2 Unterkunft Aufgrund der Pflicht eines Vermieters, für die Anmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt zu sorgen (wofür gültige Papiere erforderlich sind), ist es Papierlosen in Deutschland nicht möglich, legal eine Wohnung zu mieten. Schwierigkeiten entstehen außerdem durch die von vielen Mietern geforderte Verdienstbescheinigung sowie durch Fremdenfeindlichkeit und Vorurteilen gegenüber ausländischen Mieter/innen[11]. Deshalb suchen die Betroffenen nach anderen Lösungen. Dabei legen sie als Bewertungskriterien Sicherheit vor Entdeckung, Bezahlbarkeit und Komfort an[12]. Eine Wohnmöglichkeit bietet sich in Abrisshäusern, die eine relativ hohe Sicherheit gewährleisten und nichts kosten, dafür aber selten über Wasser, Heizung und sanitäre Anlagen verfügen. Sofern Wohnungsleerstände existieren, bietet auch die Besetzung leerstehender Wohnungen in einem bewohnten Haus eine Möglichkeit[13]. Während hierbei ein plus an Komfort zu verzeichnen ist, besteht die Gefahr der Denunziation durch Mieter/innen, die sich durch die Anwesenheit der irregulären Bewohner/innen gestört fühlen. Die wenigsten Papierlosen leben über längere Zeit ohne feste Unterkunft, z.B. im eigenen Auto, in Bahnwaggons, abgestellten Wohnwagen, Baustellen und Wohncontainern, auf Parkbänken oder in Zelten[14]. Unbehelligt von Problemen dieser Art sind Massenquartiere, die von Arbeitgeber/innen oder anderen Privatpersonen angemietet und an Papierlose weitervermietet werden. In diesen Häusern übernachten zwischen 50 und 100 Personen in Fünf- bis Zehn-Betten-Zimmern für fünf bis zehn DM pro Nacht[15]. Die Migrant/innen können sich dort tages-, wochen- oder monatsweise einmieten, allerdings ist die Gefahr der Entdeckung durch staatliche Behörden recht groß. Teurere, dafür sichere und komfortablere Wohngelegenheiten sind Privatwohnungen, da hier durch die Unverletzbarkeit der Wohnung ein gewisser Schutz vor Nachbarn und Behörden besteht. Üblich sind Untermietsverhältnisse in der Wohnung des regulären Mieters oder in extra dafür angemieteten Wohnungen, wobei Studentenwohnheime und Mietskasernen aufgrund der Anonymität und der hohen Zahl nicht-deutscher Mieter/innen beliebt sind. Das Verhältnis zum Vermieter reicht dabei von freundschaftlich bis ausbeuterisch. In der Regel sind jedoch erhöhte Mieten zu bezahlen, gleichzeitig sind die Wohnungen schlechter und die Nutzungsperspektive unsicher[16]. In der Regel findet ein häufiger Wechsel der Unterkunft statt, insbesondere wenn zwischendurch bei Verwandten oder Bekannten gewohnt oder die Wohnung zu unsicher wird. Menschen mit guten Kontakten innerhalb eines Netzwerkes haben es hier bedeutend leichter, eine neue Bleibe zu finden, ebenso wie Personen, die ihren legalen Aufenthaltstitel verloren haben („visa overstayers“). Insbesondere Pendelmigrant/innen nutzen zum Teil Angebote des Arbeitsgebers (vor allem im Baubereich), in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz in Bauwagen, abgestellten Wohncontainern oder ähnlichem zu wohnen, wobei die Miete – monatlich zwischen 300 DM und 2.000 DM - meist direkt vom Arbeitslohn abgezogen wird[17]. Probleme entstehen vor allem durch Nachbarn, die sich durch die Anwesenheit der illegal Wohnenden gestört fühlen, die räumliche Enge, die zu Streit aufgrund mangelnder Intimsphäre führen kann oder bei Schwierigkeiten, die Miete rechtzeitig zu bezahlen. Durch das ständige Risiko der Entdeckung versuchen Papierlose, möglichst unauffällig zu leben, unnötiges Kommen und Gehen sowie Lärm soweit wie möglich zu vermeiden, um Konflikten mit Nachbarn vorzubeugen. Ralf Fodor geht in seiner Untersuchung[18] der Frage nach, inwieweit Papierlose Ansprüche auf Leistungen aus dem staatlichen Gesundheitswesen haben und ob sie diese geltend machen können. Demnach besteht für Menschen ohne Recht auf Aufenthalt ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 in Verbindung mit §§ 1Abs. 1 Nr. 5 und 6 AsylBLG) bei akuten Krankheiten und Schmerzzuständen, Schwangerschaft und Geburt. Allerdings besteht für Sozialämter, die „öffentliche Stellen“ im Sinne des § 76 AuslG sind, eine Ermittlungs- bzw. Aufklärungspflicht. Das heißt, sie sind verpflichtet, bei der Prüfung von Leistungsansprüchen auch den Aufenthaltstitel zu erfragen und im Falle von Papierlosigkeit die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten. Das bedeutet de facto, dass Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zwar gewährt werden müssten, bei der Beantragung jedoch die Ausländerbehörde informiert würde und somit die Abschiebung erfolgte. Papierlose haben also keine Möglichkeit, in Deutschland legal Gesundheitsfürsorge zu erhalten, ohne abgeschoben zu werden. Lediglich schwangere Frauen erhalten nach der Niederkunft einen vorübergehenden Abschiebeschutz. Das medizinische Standesrecht verpflichtet dazu, jeden Menschen zu behandeln, der medizinische Hilfe benötigt. Seit 1995 hat der Deutsche Ärztetag wiederholt gegen das Asylbewerberleistungsgesetz Stellung bezogen, 1998 hat der Welt-Ärztebund auf seiner Tagung in Ottawa die Pflicht von Ärzt/innen bekräftigt, Menschen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus medizinisch zu behandeln. Die Krankenhäuser sind zwar auch „öffentliche Stellen“ im Sinne des § 76 AuslG, sie unterliegen aber nicht der Übermittlungspflicht, da sie nicht verpflichtet sind, Erkenntnisse über den Aufenthaltstitel ihrer Patient/innen zu gewinnen. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass auch Krankenhausverwaltungen und Ärzt/innen Papierlose an Ausländerbehörden melden, obwohl sie dies nicht müssten. Eine Befragung des Aufenthaltsstatus` wird in Krankenhäusern nämlich routinemäßig durchgeführt, um zu erfahren, an wen die Rechnungsstellung erfolgen kann. Ärzt/innen können sich der Beihilfe nach § 92a AuslG strafbar machen, wenn sie Papierlose behandeln, was eine Geld- oder eine Haftstrafe bis zu fünf Jahren zur Folge haben kann. Eine Strafbarkeit hängt jedoch vom konkreten Einzelfall ab, z. B. ob vorsätzlich und wiederholt gehandelt wurde. Lediglich im Notfall, z. B. bei akuter Gefahr für Leib und Leben, könnten Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe nach § 34 oder § 35 StGB geltend gemacht werden. Nur wenige Ärzt/innen sind bereit, das Risiko der Bestrafung einzugehen. Papierlose vermeiden aus diesem Grund so lange wie möglich einen Arzt- und Krankenhausbesuch. Krankheiten sind für Papierlose ein Sicherheitsrisiko. Nicht nur die Angst vor Entdeckung und Abschiebung lässt sie bestehende Erkrankungen so lange wie möglich ertragen und verschweigen, sondern auch die Angst, ihre momentane Arbeitsstelle und damit ihre Quelle zum Lebensunterhalt zu verlieren. Längere Krankheiten können dazu führen, dass sie ihre Ersparnisse aufbrauchen und wieder bei null anfangen müssen[19]. Chronische Krankheiten werden in der Regel nicht behandelt, bei leichteren Krankheiten und Verletzungen kurieren sich die Menschen selbst. Dabei greifen sie entweder auf einen eigenen Vorrat an Basis-Medikamenten (z. B. noch aus dem Heimatland) zurück oder sie kaufen freiverkäufliche Medikamente in der Apotheke. Manchmal können sie auch einen Arzt in ihrem Bekanntenkreis um Rat fragen, oder sie behandeln sich selbst. Jörg Alt schildert, unter welchen Umständen eine derartige „Selbstbehandlung“ abläuft: „XXXs Bruder hatte sich auf dem Bau einen Nagel in die Fußsohle gebohrt. Er humpelte zwar, wollte aber xxx wegen dieser Lappalie nicht beunruhigen. Erst als es gar zu auffällig wurde, bestand xxx darauf, die Wunde zu sehen, die inzwischen rot entzündet war. Sie kratzten die Wunde mit einem Taschenmesser aus, sodann wurde ich gebeten, ein Hautdesinfizierungsmittel und einige saubere Binden zu besorgen, damit die Wunde über das Wochenende heilen und der Bruder am Montag wieder zur Arbeit gehen kann.“[20] Lediglich bei schweren Erkrankungen oder Verletzungen wenden sich Papierlose an Beratungsstellen, Ärzt/innen oder Krankenhäuser. Doch selbst dann ist eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Da für sie kein Versicherungsschutz besteht, müssen sie die Kosten selbst tragen, was in vielen Fällen die finanziellen Möglichkeiten übersteigt. Sofern sie keinen „Sponsor“ finden (z. B. eine Kirchengemeinde, eine Beratungsstelle oder Freunde), wird lediglich eine akute Notfallversorgung durchgeführt. Immer wieder kommt es vor, dass Papierlose noch vor Abschluss der Behandlung aus dem Krankenhaus fliehen, um einer Verhaftung zu entkommen, da sie fürchten, die Verwaltung habe ihre Anwesenheit der Ausländerbehörde gemeldet. Eine andere Möglichkeit für Papierlose eine Behandlung zu erhalten ist, sich eine fremde Krankenkarte zu „leihen“, z. B. von einem Freund. Allerdings müssen dazu gute Kontakte zu Menschen mit Aufenthaltspapieren bestehen. Meist funktioniert so etwas nur in einem engen Netzwerk. Probleme entstehen z.B., wenn ein Kind unter einem falschen Namen zur Welt gebracht wurde und die Mutter später die Ummeldung beantragt. Grundsätzlich ist die Gesundheitsversorgung Papierloser in Deutschland mehr als mangelhaft. Können die Lücken bei physischen Verletzungen z.T. durch Kreativität und Solidarität eines Netzwerkes ausgeglichen werden, bleiben psychische Störungen i.d.R. unbehandelt[21]. Das fällt insofern ins Gewicht, als speziell Flüchtlinge schon durch ihre Lebenssituation in den Heimatländern und auf der Flucht gefährdet sind bzw. bereits erkrankt waren[22]. Unter den bedrückenden und einschränkenden Bedingungen der Heimlichkeit kann es so zu einem Ausbruch bzw. zu einer Verstärkung vorhandener Störungen wie allgemeines Misstrauen und Beziehungsstörungen, Angst, Passivität etc. kommen[23]. Haben papierlose Kinder in Deutschland ein Recht, zur Schule zu gehen? Aufgrund der Landeshoheit in der Bildungspolitik ist dies jeweils nur für das konkrete Bundesland zu beantworten. Allerdings kann ein Recht auf Beschulung aus Art. 2 Abs. 1 GG („Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG („Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“) bzw. Abs. 3 („Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“) abgeleitet werden[24]. Diese Grundrechte sind „Jedermann-Rechte“ und gelten nicht nur für Deutsche bzw. Ausländer/innen mit Aufenthaltsstatus oder Duldung. Auch Schulleiter/innen und Landesschulverwaltungen unterliegen nicht der Übermittlungspflicht nach § 76 AuslG, da sie wie die Krankenhäuser nicht zu einer Überprüfung des Aufenthaltsstatus` der Kinder verpflichtet sind. Wiederum besteht aber für die Schulleiter/innen die Gefahr, nach § 92a AuslG wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt verurteilt zu werden, wenn sie Kinder ohne Aufenthaltspapiere an den Schulen aufnehmen. Auch hier hängt eine Verurteilung – wie bei Ärzten/innen - vom konkreten Fall ab. In der Praxis ist die Einschulung von papierlosen Kindern – im übrigen auch die Anmeldung in Kindergärten – trotz Rechtsanspruch eher die Ausnahme, da die Schulen dies in der Regel ablehnen, die Kinder nicht unfallversichert sind, Kosten für die Eltern entstehen und die Gefahr der Entdeckung virulent ist[25]. Auch andere Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen, wie z.B. Sprachkurse, sind für Papierlose in der Regel nicht möglich. Abgesehen davon, dass diese Maßnahmen meist sehr teuer sind, hindert die (berechtigte) Angst vor Preisgabe der Adresse vor einer Teilnahme. Einige freie und kirchliche Träger verzichten daher bei Angeboten für Ausländer/innen auf eine Registrierung, um auch Papierlosen die Teilnahme an Angeboten zu ermöglichen. Das Erlernen der Sprache des Gastlandes stellt einen wesentlichen Beitrag zum Zurechtfinden und Organisieren dar und bringt dementsprechend Lebensqualität und Sicherheit. Der faktische Ausschluss von Papierlosen aus Bildungseinrichtungen zementiert deren rechtliche, politische, soziale und ökonomische Stellung. Menschen können nur frei sein in Bezug aufeinander, wie Hannah Arendt schreibt, wenn sie sich mit ihrem Leben und ihrer Arbeit ausdrücklich auf andere beziehen. Zwischenmenschliche Beziehungen, die reale und unmittelbare Erfahrung des Anderen machen das Leben zu einem menschlichen. Zur Entwicklung und Bildung einer Identität sind die Beziehungen zur lebendigen Umwelt wesentliche Vorraussetzung. Papierlosen sind im Aufbau und der Pflege von Beziehungen enge Grenzen gesetzt. Sie sind, wie andere Migrant/innen auch, in eine ihnen fremden Kultur gekommen, beherrschen oft die Sprache nicht oder nur kaum und sind strukturellem und gesellschaftlichem Rassismus ausgesetzt. Hinzu kommt die Notwendigkeit, in der Heimlichkeit zu (über)leben. Hierzu ist es zwingend notwendig, die Kontakte mit Unbekannten weitgehend zu vermeiden, denn jeder Kontakt stellt ein potentielles Risiko dar. So kommt es, dass einige Papierlose z.T. jahrelang in sozialer Isolation leben, ihre Wohnung nur zur Arbeit bzw. Arbeitssuche verlassen und den Kontakt zu anderen Menschen auf das Überlebensnotwendige beschränken[26]. Insbesondere Frauen, die häusliche private Dienste leisten und damit kaum Kontakt zu anderen Menschen bekommen, sind dadurch stark von den wenigen Menschen abhängig, die ihnen Arbeit und Unterkunft geben[27]. Die Bekanntschaften und Beziehungen, die dennoch bestehen, sind meist in einem Netzwerk aus Landsleuten. Je enger und umfangreicher diese Kontakte sind und je besser sie organisiert werden, desto leichter wird das Überleben in der Papierlosigkeit. Diese Netzwerke können im Idealfall Hilfe- und Dienstleistungen anbieten, von der Wohnungs- und Arbeitsvermittlung über Papiere, Geld, ärztliche Leistungen, Weiter- und Rückreisemöglichkeiten etc. Solche Dienste können freundschaftlicher und verwandtschaftlicher Art, sie können aber auch kommerzieller oder krimineller Natur sein. Pendelmigrant/innen und Wanderarbeiter/innen aus mittel- und osteuropäischen Staaten befinden sich meist in einer besseren Situation als Flüchtlinge und Dauermigrant/innen, da sie i.d.R. auf ein verzweigtes Netz von Bekannten und Landsleuten zurückgreifen können[28]. Durch Werksverträge und Saisonarbeiten arbeiten bzw. arbeiteten bereits viele Menschen aus mittel- und osteuropäischen Staaten legal in Deutschland und konnten so Kontakte zu potentiellen Arbeitnehmer/innen, Vermieter/innen etc. knüpfen. Für diese Menschen ist ein Abschiebung nach Entdeckung nicht so dramatisch wie für Menschen die a) aus weiter entfernten Ländern kommen oder b) geflüchtet sind.
4.2 Illegalisierte Frauen Papierlose Frauen arbeiten in Deutschland überwiegend in privaten Haushalten, etwa als Putzhilfe, Kinder- oder Altenpflegerin, oder als Prostituierte. Die Motivation der Frauen, nach Deutschland zu kommen, sind unterschiedlich: sofern es sich nicht um originäre Flüchtlinge handelt, kommen viele um ihre Kinder und Familien zu ernähren oder um am Reichtum der westlichen Welt teilzuhaben. Eine vierzigjährige Peruanerin, die seit zwei Jahren in Deutschland als Putzhilfe arbeitet, beschreibt das für Lateinamerikanerinnen so: „Wir kommen her, weil wir die Hoffnung haben, dass wir in drei bis fünf Jahren unsere Probleme lösen und dann nach Hause fahren können mit ein bisschen Geld für ein Häuschen, und um vorwärts kommen zu können. Deshalb kommen wir, wegen der Wirtschaftskrise in unserem Land, aber nicht, um hier zu bleiben.“[29] Allerdings gestaltet sich das (Über-)Leben in Deutschland nicht so einfach wie von einigen angenommen. Die ersten paar Jahre arbeiten sie, um die Schulden für die Einreise abzubezahlen, erst danach kann Geld an die Seite gelegt werden. Zudem wird übereinstimmend berichtet, dass Hausarbeit (neben Prostitution) die einzig mögliche Arbeit für Papierlose Frauen ist[30], was in den meisten Fällen unterhalb des Ausbildungs- und Qualifizierungsniveaus der Frauen liegt und dementsprechend höchst unbefriedigend ist. Die Situation in den Beschäftigungsverhältnissen gleicht denen der männlichen Papierlosen: Rechtlosigkeit, die Angst vor Enttarnung und Denunziation (auch durch den/die Arbeitgeber/in), kaum Schutz vor Ausbeutung durch niedrigen oder vorenthaltenen Lohn, Abhängigkeit. Hinzu kommt die ständige Gefahr sexueller Gewalt und sexueller Ausbeutung. Allerdings besteht im Gegensatz zu Beschäftigungen in der Öffentlichkeit (z.B. im Gaststätten- oder Baugewerbe) ein größerer Schutz vor Entdeckung und Razzien. Anders als in anderen Länder (z.B. in den USA) ist die Aufnahme von Haushaltshilfen in den Haushalt in Deutschland eher unüblich. Vorherrschend sind deshalb eher kurzzeitige und oft mehrere Arbeitsstellen, was größere Unabhängigkeit bringt, jedoch höheres Organisationstalent erfordert. Die (gewerkschaftliche) Organisierung von Arbeiterinnen in privaten Haushalten ist – nicht nur bei Migrantinnen und Papierlosen – traditionell gering. Arbeitszeiten von bis zu 12 Stunden täglich sind darum keine Seltenheit. Die Verdienstmöglichkeiten liegen zwischen 10 und 20 DM pro Stunde[31]. Auch in deutschen Bordellen sind papierlose Frauen beschäftigt. Und auch hier gilt es, differenziert zu betrachten: von Edelprostituierten, die in den deutschen Markt eindringen, über selbstbewusste junge Frauen, die genau wissen, was sie tun[32], bis zu Opfern von Frauenhandel sind ganz verschiedene Menschen anzutreffen. Allerdings gilt auch hier: Die Frauen kommen nach Deutschland, weil es einen Markt für ihre Dienste gibt. Juanita Rosina Henn von Doña Carmen, einer Prostituiertenorganisation warnt davor, ausländische Huren immer als Opfer von Menschenhändlern und erzwungener Prostitution darzustellen: „Derartige Darstellungen werden nicht dadurch wahr, dass sie von einigen im Bereich der Prostitutionsmigration engagierten Hilfsorganisationen verbreitet werden. Hier werden – pars pro tot – real vorhandene Einzelfälle verallgemeinert, obwohl jede/r weiß, dass die tatsächliche Zahl solcher Fälle seriöserweise im Promillebereich anzusiedeln ist.“[33] Doch selbst wenn die Frauen vor ihrer Migration bereits als Prostituierte tätig waren oder dies von Anfang an im Sinn hatten, so waren sich die wenigsten über die tatsächlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen in Deutschland im Klaren[34]. Ihre Papierlosigkeit und die mangelnden Sprachkenntnisse machen sie zu leicht ausbeutbaren und erpressbaren Menschen. Hinzu kommt die interne Hierarchie unter den Huren, mit Deutschen an der Spitze und papierlosen Osteuropäerinnen am unteren Ende und die gesellschaftliche Stigmatisierung, unter der alle Sexarbeiter/innen in Deutschland zu leiden haben. Selbstverständlich ist die Prostitution gerade für papierlose Frauen in Deutschland kein Zuckerschlecken, auch hier herrschen Abhängigkeits- und Unterdrückungsmechanismen, die jedoch nicht nur von den Zuhältern (und den Freiern) ausgehen, sondern auch gesetzlich begründet sind. Da Prostitution nicht als Arbeit anerkannt wird und das Beschäftigungsverhältnis vor Gericht als sittenwidrig gilt, haben Prostituierte keine Möglichkeit, ihren (geringen) „Lohn“ einzuklagen. Zwischen 30 und 50 Mark erhalten die Frauen für den „einfachen Geschlechtsverkehr“ pro Freier, wobei der größte Teil oft an die Zuhälter abgeführt wird, nicht selten, um Schulden für die Einreise abzubezahlen[35]. Nicht wenige der Frauen haben die Hoffnung, in Deutschland heiraten zu können und dadurch einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erlangen. Zahlreiche Heiratsvermittler bieten Frauen aus aller Welt an, zunehmend auch aus Osteuropa und den GUS-Staaten, die zu diesem Zweck verschleppt oder mit falschen Versprechungen nach Deutschland gelockt werden. Der § 19 AuslG garantiert den Männern dabei ein staatliches „Umtauschrecht“, da die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Partners bzw. der Partnerin in den ersten drei Jahren an den Ehepartner gebunden ist. Bei einer Scheidung droht den Frauen die Abschiebung, und dieser Umstand wird nicht selten vom (deutschen) Mann ausgenutzt. 4.3 Kinder von Papierlosen und papierlose Kinder Die Situation von papierlosen Kindern in der BRD ist besonders dramatisch. Sie leiden besonders unter der Angst vor Entdeckung und der sozialen Isolation[36]. Die BRD hat 1992 die UN-Kinderrechtskonvention unterzeichnet, die die Rechte von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren festschreibt. Allerdings hat die damalige Bundesregierung eine Vorbehaltserklärung beigefügt, wonach bestehende Gesetze davon unberührt bleiben. So kommt es, dass die Konvention auf die Regelungen der Einreise und des Aufenthalts von Kindern keine Anwendung findet. Seit 1991 besteht zudem eine allgemeine Visumspflicht für Kinder unter 16 Jahren, seit 1997 benötigen alle Kinder ohne deutschen Pass eine Aufenthaltsgenehmigung. Jugendliche ab 16 Jahren werden nach dem Asylverfahrensgesetz wie Erwachsene behandelt und müssen ein reguläres Anerkennungsverfahren durchlaufen. Dort haben sie i.d.R. kaum eine Chance[37]. Immer wieder sitzen auch Jugendliche in Abschiebehaft oder werden unbegleitet abgeschoben. Ausländische Kinder und Jugendliche, und insbesondere Flüchtlinge, sind also entgegen der Kinderrechtskonvention Deutschen nicht gleichgestellt. Papierlose Kinder fallen generell aus allen Regelungen heraus. Ihre Existenz wird vom Gesetzgeber schlicht ignoriert. Selbst unter Fachleuten der Kinder- und Jugendhilfe ist die Tatsache, dass es papierlose Kinder und Jugendliche in der BRD gibt, oft nicht bekannt. Durch die Verknüpfung der Hilfsangebote an einen legalen Aufenthaltsstatus werden sie kaum von diesen erreicht[38]. Allerdings gibt es Ermessenspielräume: Nach einem Rechtskommentar zum § 6 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) von Dr. R. Wiesner u.a. können Kinder und Jugendliche „... bei Nichterfüllen der gleichstellenden Vorraussetzungen – kein gewöhnl. Aufenthalt und/oder kein rechtmäßiger Aufenthalt - die gewünschte Leistung, auf die ein Deutscher Anspruch hätte, im Ermessenswege erhalten...“[39]. 4.4 Zusammenfassung Durch die in Deutschland übliche Dichte von Registrierung und Identitätskontrollen sind Papierlose in allen wesentlichen Dingen des Lebens auf sich selbst gestellt. Selbst wenn Rechtsansprüche formal bestehen, bietet sich selten die Möglichkeit, diese ohne die Gefahr der Abschiebung durchzusetzen. Die Organisation des täglichen Lebens, von essen, trinken und schlafen über wohnen und arbeiten bis hin zu Bildung, Freizeit , etc. findet dementsprechend in kleinen, heterogenen und mehr oder weniger festen Netzwerken statt. Von der Wahrnehmung grundlegender Rechte sind Papierlose gänzlich beraubt. Festzustellen bleibt auch, dass Papierlose zum großen Teil keine hilflosen Opfer sind, sondern bewusst und selbständig handelnde Subjekte, die z.T. erstaunliche Fähigkeiten und Anstrengungen aufbringen, um in der Heimlichkeit zu überleben. So berichtet Ulrika Zabel, Mitarbeiterin beim Caritas-Migrationsdienst Berlin: „Die Menschen, die zur Beratung kommen, werden von uns nicht als hilflos erlebt, ganz im Gegenteil: Sehr bewusst und verantwortungsvoll bestreiten sie ihr Leben im ‚Schatten’ der Gesellschaft. (...) Sie bringen Mut, hohe Risikobereitschaft, Flexibilität und Einsatzbereitschaft mit.“[40][1] Alt 1999, S. 184ff. [2] Vgl. Art 3 GG: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. [3] In Anlehnung an Alt 1999. M. E. stellen diese fünf Fragestellungen – Arbeit (= Sicherung des Lebensunterhalts), Unterkunft, Gesundheit, Bildung und soziale Beziehungen – Grundbedürfnisse des Menschen dar, deren Einschränkung für die Betroffenen als sehr belastend wahrgenommen wird. [4] Vgl. Alt 1999, S. 138ff., Münz/AlscherÖzcan in Bade 2001, S. 78f. und ila 2001. Zur speziellen Situation von Frauen siehe Punkt 3.2 [5] „Selten sind ‚Illegale’ in dem Beruf tätig, für den sie eine Ausbildung besitzen. Damit zusammenhängend war die hohe Anzahl an Akademikern auffällig, die zum Teil schwerste Hilfsarbeiten zu niedrigsten Stundenlöhnen leisteten: Hier traf man beispielsweise (promovierte) Ingenieure, Schuldirektoren und Lehrer, Musiker, Philosophen und Mathematiker sowie eine Reihe von Universitätsstudenten.“ Aus: Alt 1999, S. 140 [6] Gibney 2000, S. 19 [7] vgl. Alt 1999, S. 258ff. [8] Alt 1999, S.150ff [9] vgl. dazu Alt 1999, S. 146ff [10] ausführlich Cyrus, Norbert: In Deutschland arbeiten und in Polen leben, in: BUKO (Hg.) 1995, S.27-44. [11] Münz u.a. in Bade (Hg.) 2001. [12] Alt 1999, S. 165 [13] Nach Angaben des Landeskriminalamtes Berlin gibt es aufgebrochene Wohnungen, „in denen auf 30 bis 40 Quadratmetern bis zu 30 Personen leben“ (Münz u.a. in Bade 2001, S. 86). [14] Alt 1999, S. 165 [15] Ebd., S. 165f. [16] Münz u.a. in Bade 2001, S. 87 [17] ebd., S. 87f. [18] Fodor in Alt/Fodor 2001, S. 162ff [19] Alt 1999, S. 174 [20] Alt 1999, S. 173 [21] dies gilt im übrigen auch für Asylbewerber/innen. [22] Vgl. ausführlich Adam 1993 [23] Alt 1999, S. 175ff. [24] Fodor in Alt/Fodor 2001, S. 182ff [25] Laut Münz u.a. (in Bade 2001, S. 89) führt die Polizei auch Kontrollen in Grundschulen durch. [26] Alt 1999, S. 196 [27] ila 2001, S. 12 [28] Cyrus in BUKO (Hg.) 1995, S. 27ff. [29] ila 2001, S. 10 [30] vgl. ila 2001, S. 10: „Die einzige Arbeit, die es für und gibt, ist als Hausangestellte oder Putzfrau.“; AutorInnenkollektiv (Hg.) 2000, S. 151: „ Ich gehe natürlich putzen – als Ausländerin gibt es keine andere Möglichkeit.“ [31] Ila 2001 [32] Anzumerken ist allerdings, dass selbst eine bewusste Entscheidung zur Prostitution selten eine freiwillige ist, da in der Regel ökonomische Faktoren den Ausschlag geben. [33] Henn in: Arranca 2000, S.22 [34] vgl. Krüger 1995, S. 45ff. [35] Krüger in: BUKO (Hg.) 1995, S. 46 [36] Zabel in: Bade 2001, S. 97 [37] Korring 2001, S. 38 [38] Korring 2001, S. 38 [39] zit. Nach: Korring 2001, S. 39 [40] Zabel in: Bade 2001, S. 93f. |