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2 Konkretisierung des Themas Migration unterliegt einem ständigen Wandel. Nicht nur Ursachen und Formen von Migration haben sich in den letzten Jahrzehnten geändert, sondern auch der Umgang der Nationalstaaten mit Immigrationswilligen. Seit der Ausbildung von Nationalstaaten und der Entwicklung eines Staatsbürgerschaftsrechts ist Migration staatlichen Regelungen und Grenzen unterworfen. So sind die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen der potentiellen Einwanderungsländer entscheidend für Art und Umfang von Zuwanderung[1]. War im Nachkriegs-Deutschland zunächst die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen und Vertriebenen bestimmend, folgten Mitte der 50er Jahre Arbeitsmigrant/innen aus süd- und südosteuropäischen Ländern sowie der Türkei den Anwerbungen der Bundesrepublik. Nach dem Anwerbestopp Anfang der 70er Jahre fand Migration überwiegend über den Familiennachzug und über Ausbildung statt, nach der Einschränkung der Möglichkeiten auch auf diesen Gebieten versuchten mehr und mehr Menschen über den Status als Flüchtling in der BRD Asyl und damit ein Bleiberecht zu erlangen[2]. Die weitere Entwicklung ist auch vor dem Hintergrund des Endes der Blockkonfrontation zu sehen. War das Asylrecht bis in die 80er Jahre auch ein ideologisches Instrument gegen den „real existierenden Sozialismus“, wandelte sich dies mit der zunehmenden Inanspruchnahme durch Menschen aus ärmeren Ländern des Südens. Die bundesdeutsche Gesellschaft reagierte auf diese vermehrte Zuwanderung über Asyl überwiegend ablehnend bis feindlich. Von „Asylantenflut“ und das Asylrecht „ausnutzenden Wirtschaftsflüchtlingen“ - eben im Unterschied zu den politischen Flüchtlingen aus den Staaten des Warschauer Pakts - war die Rede und gipfelte in den Pogromen von Rostock und Hoyerswerda. Die Politik goss 1993 im sogenannten Asylkompromiss diese Stimmung in eine das Asylrecht weitgehend einschränkende Grundgesetzänderung: seit diesem Zeitpunkt können Flüchtlinge, die über sogenannte „Drittstaaten“ einreisen oder aus „sicheren“ Herkunftsländern kommen, dahin zurückgewiesen werden, ungeachtet einer tatsächlichen Verfolgung in ihren Heimaltändern. Nicht mehr die Fluchtursachen, sondern die Migrationswege stehen im Mittelpunkt der Anerkennungsverfahren. Die Folge war ein Rückgang der Asylbewerber/innen- und der Zahl der anerkannten Asylant/innen[3]. Von nun an stieg die Zahl derer, die als „illegale Einwanderer“ [4] bezeichnet werden[5]. Durch die nur noch spärlichen Möglichkeiten der legalen Einreise in die BRD durch Menschen aus Nicht-EU-Ländern sehen sich immer mehr Menschen gezwungen, andere Wege der Grenzüberschreitung zu suchen. Das zeigt, dass die „Illegalisierung der Migration“[6] wesentlich eine staatlich produzierte Entwicklung ist[7]. Dabei sind die Einwanderungswilligen verstärkt auf Hilfe angewiesen: Die immer schärferen und massiveren Kontrollen an den EU-Außengrenzen erfordern mehr Wissen und Kenntnisse, die durch Fluchthelfer/innen bereitgestellt werden. Aber auch innerhalb der BRD steigt der Überwachungs- und Kontrolldruck auf papierlose Flüchtlinge und zwingt sie zu einer noch unauffälligeren und eingeschränkteren Lebensweise. Migrationssozialarbeit sollte das Ziel haben, Menschen anderer Herkunft im Zielland zu unterstützen und bei der Eingliederung zu helfen, sowie Menschen in Not ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Dabei sollten die konkreten Bedürfnisse der Menschen respektiert und beachtet werden, unabhängig vom (Aufenthalts-)Status. Staatliche Politik setzt diesen Vorstellungen jedoch enge Grenzen. Obwohl die meisten Grundrechte für alle Menschen gelten und nicht explizit Bürger/innenrechte sind, gestaltet sich die Durchsetzung dieser Rechte für Menschen ohne Aufenthaltstitel schwierig bis unmöglich und ist auch für Helfer/innen mit Strafandrohung verbunden. Die sozialen Folgen für Papierlose sind die Ausbildung psychischer und physischer Krankheiten, die oftmals unbehandelt bleiben, eine Existenz unterhalb der Armutsgrenze und ein Leben in ständiger Angst und Unsicherheit sowie ohne Aussicht auf sozialen und beruflichen Aufstieg und persönliche Entfaltung. Im Verlauf dieser Arbeit sollen die Rahmenbedingungen von Einwanderung und die Situation von in der BRD lebenden Papierlosen beleuchtet werden. Auf der Basis dieser Beschreibung soll die Notwendigkeit einer menschenwürdigen und angemessenen Hilfe deutlich gemacht und Forderungen formuliert werden. Es soll die Frage thematisiert werden, in welchem Rahmen Sozialpädagogik intervenieren kann, um die Situation von Papierlosen zu verbessern. Außerdem sollen Beispiele von Selbsthilfe sowie Erfahrungen in der Arbeit mit Papierlosen dargestellt werden. [1] Höfling-Semnar 1995 [2] ebd. [3] Vgl. Statistik des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl). Online im Internet: http://www.bafl.de/template/statistiken [20.03.2002] [4]
Eine Anmerkung zu den Begrifflichkeiten: Ich vermeide in meiner Arbeit
den Begriff „Illegale“ für die Bezeichnung von Menschen. Er ist
m.E. zutiefst demütigend und unmenschlich. Menschen können illegale
Handlungen begehen, nicht aber illegal sein. Zudem ist die Bezeichnung
„Illegale“ eng mit Kriminalität konnotiert und wird leicht in
eins gesetzt. Von einigen wird der Begriff „Illegalisierte“
verwendet, der deutlich machen soll, dass Menschen ohne Papiere erst
zu solchen gemacht werden. Ich finde aber, das trifft nicht ganz den
Sachverhalt, da hier die Menschen allein als passive Opfer einer
staatlichen Politik begriffen werden. Es gibt jedoch auch Formen
bewusst gewählter Illegalität. Im englischsprachigen Forschungsraum werden die Bezeichnungen „irregular“ oder „undocumented migrants“ benutzt (vgl. Gibney 2000), in Italien heißen Papierlose „clandestini“ (Heimliche). In Anlehnung an die „sans papiers“ in Frankreich und die „sin papeles“ in Spanien habe ich mich für die Bezeichnung „Papierlose“ entschieden. Sie drückt m.E. am deutlichsten aus, worum es geht: um ein Leben ohne Pass und ohne staatliches Recht auf Aufenthalt. [5] Bade, Klaus J.: Die ‚Festung europa’ und die illegale Migration, in: Bade 2001, S. 65-75 [6] AutorInnenkollektiv (Hg.) 2000, S.7 [7]
„1981 wurde die erste Strafvorschrift
gegen "Schlepperei" eingeführt (§ 47a AuslG, Novelle vom
15. Dezember 1981, BGBl I 1390, Neufassung vom 16. Julli.1982, BGBl I
946) und im neuen Ausländergesetz von 1990 (§ 92 Abs 2) erweitert.
Die Schaffung eines eigenen Straftatbestands "Einschleusen von
Ausländern" erfolgte mit der Novellierung des Ausländergesetzes
(§§ 92a, 92b, im Rahmen des Verbrechensbekämpfungsgesetzes) am 28.
Oktober1994, BGBl 3186. Der Straftatbestand wurde bei der erneuten
Novellierung des Ausländergesetzes im November 1997 erweitert.“
(Dietrich in: Dominik u.a. (Hg.) 1999, S. 293) |